
Der September 2023 lief für den jungen Mann gut. Seine Bewerbung bei einer Bad Kissinger Firma war erfolgreich. Er sollte Ende des Monats eine Woche zur Probe arbeiten. Dabei hat er bei seinen Vorgesetzten offenbar einen so guten Eindruck gemacht, dass er zum 1. Oktober fest angestellt wurde.
Allerdings hatte er sich am 19. September bei der Agentur für Arbeit in Bad Kissingen als arbeitssuchend gemeldet. Am 4. Oktober erklärte er dem Amt telefonisch, dass er seit Monatsbeginn wieder eine feste Stelle hat.
Datenabgleich mit Rentenversicherung
Beim Datenabgleich mit der Rentenversicherung fiel dem Arbeitsamt im November 2023 auf, dass der Mann ja auch schon in der letzten Septemberwoche zur Probe gearbeitet hatte und für diese Zeit Leistungen nach Alg 1 bezog: 250,69 Euro .
Deshalb wirft ihm der Staatsanwalt Betrug wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen vor. Das stimme so nicht, entgegnet der Angeklagte, der ohne Verteidiger erschienen ist. Er habe am 27. September persönlich am Empfang der Agentur für Arbeit in Bad Kissingen die einwöchige Probearbeit mündlich gemeldet.
Keine Arbeit ohne Vergütung
Überhaupt sei er davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit nicht bezahlt werde, weil er zu dieser Zeit ja noch nicht angestellt war. Die Richterin klärt ihn auf: Unentgeltliche Arbeit gibt es in Deutschland nicht. Auch wer einen oder mehrere Tage zur Probe arbeite, habe Anspruch auf Bezahlung.
Der Arbeitgeber des 21-Jährigen kannte diese gesetzliche Regelung offensichtlich und zahlte. Um die 500 Euro habe er für die letzte Septemberwoche bekommen, sagt die Richterin , der die entsprechende Gehaltsabrechnung vorliegt.
Der junge Mann ist sich immer noch keiner Schuld bewusst. Er habe die Probearbeit schließlich am Empfang angezeigt und diese Information müsse offenbar nicht an die zuständige Stelle geleitet worden sein.
Die Richterin mag das nicht glauben und gibt ihm einen guten Rat: „Sie müssen sofort melden, wenn Sie eine neue Arbeit haben.“ Der Informationsschalter der Behörde leite auch mündliche Angaben zuverlässig an die betroffenen Abteilungen weiter.
Jeder Kundenkontakt wird vermerkt
Das kann auch ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit aus Würzburg bestätigen, der als Zeuge geladen ist. „Jeder Kundenkontakt wird vermerkt“, sagt der Beamte. Er schildert noch einmal ausführlich aus Sicht des Arbeitsamts , was zu welcher Zeit gemeldet wurde. Dabei kommt auch heraus, dass der Angeklagte am 21. Oktober seinen bearbeiteten Antrag auf Arbeitslosengeld von der Behörde erhalten und unterschrieben hatte.
„Sie wussten zu diesem Zeitpunkt doch, dass der Antrag für den Papierkorb war“, meint die Vorsitzende. „Das macht eigentlich keinen Sinn, weil ich da ja schon Arbeit hatte“, räumt der Mann kleinlaut ein. Den zu Unrecht erhaltenen Betrag von 250,69 Euro habe er wenig später auch zurückgezahlt.
"Zuverlässig und offen"
Eine Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe schildert den 21-Jährigen als sehr zuverlässig und offen. Er sei stets bemüht, alles zu regeln. Der Vorfall mit dem Arbeitsamt resultiere „aus einer gewissen Unreife“.
Das sieht auch der Staatsanwalt so und bescheinigt dem Angeklagten, dass „sein Umgang mit Geld etwas planlos ist“. Er hält eine Geldstrafe von 800 Euro für angemessen, was etwa einem halben Monatsgehalt des Mannes entspricht.
Die Richterin geht in ihrem Urteil noch etwas unter diese Forderung. 20 Tagessätze zu je 30 Euro verkündet sie, also 600 Euro . Außerdem muss der Mann die Kosten des Verfahrens tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig, weil alle Prozessbeteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Mehr davon bitte, zu gegebener Zeit aber bitte etwas dickere Fische!!!
Den kleinen trifft die volle Härte!