Wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen sowie Bedrohung und versuchter Nötigung verurteilte das Bad Kissinger Amtsgericht einen 40-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung und einer Geldauflage von 1000 Euro. Die Bewährungsdauer wurde auf drei Jahre festgesetzt. Da der Angeklagte geständig war, verzichtete das Gericht auf die Anhörung von Zeugen.
Über 2,6 Promille im Blut
Er wolle sich nicht weiter zu dem Fall äußern, sagte der Angeklagte nach Verlesen der Anklageschrift. Demnach war er im Mai vergangenen Jahres stark alkoholisiert – eine amtliche Rückrechnung ergab einen Wert von über 2,6 Promille zur Tatzeit – und litt unter depressiver Verstimmung, als er sich bei abendlicher Dunkelheit auf öffentlicher Straße mit echt aussehenden Nachbildungen einer Maschinenpistole MP 7 und einer Pumpgun sowie einer Paintball-Waffe als Nachbau eines Sturmgewehrs M16 aufhielt.
Für die Paintball-Waffe fehlte ihm zudem die waffenrechtliche Besitzerlaubnis. Mit diesen „Anscheinswaffen“ ausgerüstet, informierte er über Notruf die Polizei , er wolle erschossen werden und werde auch selbst schießen.
Einsatzkommando rückte aus
Die Staatsanwaltschaft beschuldigte nun den Angeklagten , er habe die anrückenden Polizisten mit seinen Waffen bedrohen und damit diese zum Einsatz ihrer Dienstwaffen provozieren wollen. Das Einsatzkommando aus fünf Polizisten besetzte beide Straßenenden, woraufhin der Angeklagte mit seiner Pumpgun, auf der eine in der Dunkelheit im Stroboskop-Modus blinkende Taschenlampe angebracht war, zwei der Beamten bedrohte, um „mit einem gegen diese gerichteten Verbrechen, deren Tötung, seine Erschießung zu provozieren“, hieß es nun in der Anklage.
Polizisten reagieren besonnen
Nur durch das besonnene Verhalten der Polizeibeamten erkannt der Angeklagte schließlich, dass er mit seiner vorgetäuschten Tat keinen Erfolg hat, weshalb er sich auf Zuruf der Polizisten auf die Straße legte und die Pumpgun wegwarf. Er habe keine ernsthaften Selbstmordabsichten gehabt, hatte der Täter später bei der polizeilichen Anhörung zu Protokoll gegeben. Vielmehr habe er lediglich auf sich aufmerksam machen wollen, da zuvor eine therapeutische Behandlung gegen seinen Willen beendet worden sei.
Diese spätere Aussage stand allerdings im Gegensatz zu seiner Aussage unmittelbar nach der Tat, die – so die Staatsanwaltschaft – auf einen „Suicide by Cop“ deutete.
Von Jugend an alkoholkrank
Im Laufe der Gerichtsverhandlung wurde deutlich, dass der Angeklagte schon seit Jugendjahren alkoholkrank war, häufige Aufenthalte in Entzugskliniken kaum Besserung brachten, er zudem unzählige Male wegen Vollrausch in Akutkrankenhäuser gekommen war und bis zum Tatzeitpunkt zusätzlich wegen andauernder Depressionserkrankung unter Medikamenteneinfluss stand.
Seit jener Tat lebt der 40-Jährige in Therapie in einer betreuten Wohngruppe. Dort vorgenommene Alkoholkontrollen seien durchweg negativ gewesen, bescheinigte der für ihn zuständige Sozialarbeiter dieser Einrichtung.
Geständnis und Reue berücksichtigt
Die Staatsanwältin sah alle Vorwürfe bestätigt und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung. Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte sie sein uneingeschränktes Geständnis, seine Reue und Entschuldigung bei der Polizei sowie seine Krankheitsgeschichte und psychische Vorbelastung. Außerdem sei der Angeklagte bisher nicht polizeilich in Erscheinung getreten.
Aufgrund des zur Tatzeit hohen Alkoholwerts in Verbindung mit Medikamenteneinfluss sei seine „Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert“ gewesen.
Freiheitsstrafe zur Bewährung und Geldauflage
Die Richterin schloss sich dem Antrag der Staatsanwältin an und ergänzte die achtmonatige Freiheitsstrafe zur Bewährung um eine Geldauflage in Höhe von 1000 Euro, zahlbar in Monatsraten zu jeweils 50 Euro an die Staatskasse. Außerdem hat der Verurteilte die Prozesskosten zu tragen.
Seine Handlung sei eine „Aufforderung zum Mord durch Polizeibeamte “ gewesen, warf die Richterin dem Täter vor, auch wenn seine Tat für ihn „in scheinbar auswegloser Lage geschehen“ sei.
Er habe es nur dem besonnenen Verhalten der Polizisten zu verdanken, dass nichts Schlimmes passiert sei. „Ich will mir gar nicht vorstellen, welche Auswirkungen dieser Einsatz auch hätte haben können.“ Vielleicht hätten unbeteiligte Fußgänger in Mitleidenschaft gezogen werden können, wenn es zum Schusswaffeneinsatz gekommen wäre. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig, nachdem sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwältin das Urteil akzeptiert hatten.
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