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Wenn Wirtschaftsnachrichten Grenzen überschreiten
Redaktion
 |  aktualisiert: 26.04.2023 09:30 Uhr

Werbung hat in redaktionellen Beiträgen einer Zeitung nichts zu suchen. Leser sollen sich auf unabhängig verbreitete Nachrichten verlassen können. Wenn eine Redaktion in Nachrichten wirbt, etwa weil sie zu weitreichend informiert, Firmen oder Produkte sprachlich schönfärbt und dadurch Anzeigen ersetzt, so verletzt sie Wettbewerbs- und Presserecht. Über die Sauberkeit journalistischer Berichterstattung in gedruckten Medien wacht zudem der Deutsche Presserat, eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle. Er kann bei Grenzüberschreitungen von jedermann angerufen werden.

Aktuell hat der Presserat mitgeteilt, dass er in seiner letzten Sitzung 108 solcher Beschwerden behandeln musste. Ich habe für Sie aktuell zwei Fälle von Schleichwerbung im redaktionellen Teil ausgewählt, die dabei öffentlich gerügt wurden. Ein Bannstrahl der Presseräte traf die in Olden- burg erscheinende „Nordwest-Zeitung“. Die hatte darüber berichtet, dass in einer großen Marktkette erstmals Pkw zum Kauf angeboten wurden. Das allein wäre aber nicht zum Stein des Anstoßes geworden. Denn an einer Mitteilung aus dem Wirtschaftsleben über eine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes eines Unternehmens gibt es ein Interesse der Öffentlichkeit. Diese Information war deshalb noch zulässig.

Zu weit ging die Zeitung, weil sie die Aktion der Marktkette nicht nur ausführlich beschrieb, sondern noch den Preis der Fahrzeuge nannte und einen Link zur Internetseite mit Bestellmöglichkeit veröffentlichte. Diese Hinweise gehören in Werbeanzeigen und sollten im redaktionellen Teil einer Zeitung nicht auftauchen.

Genau deshalb wurde auch die „Bild“-Zeitung gerügt. Hier war über das erstmalige Angebot von Reisen in einem Lebensmitteldiscounter ebenfalls nicht nur berichtet worden. Das Blatt hatte außerdem redaktionell auf die telefonische Bestell-Hotline und eine Internetseite hingewiesen. Öffentliche Rügen, dazu haben sich die Medien verpflichtet, müssen in der davon betroffenen Zeitung abgedruckt werden.

Die gedruckten Medien haben dafür beim Presserat einen Kodex unterschrieben. Und in dessen Ziffer 7 heißt es unter anderem: „Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.“

Diese Richtlinie sah der Presserat in den genannten Fällen verletzt.

Online-Tipp

Weitere Informationen auf www.presserat.de

 
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