Ein klares Nein hat der Gemeinderat gesprochen und den Antrag der Firma Glöckle abgelehnt, weitere Flächen für den Sand- und Kiesabbau nutzen zu dürfen. Mit einem Verwaltungsverfahren versuche die Firma jetzt dennoch, diese Ausbeute möglich zu machen, hieß es seitens der Verwaltung. Darauf reagierten die Gemeinderäte höchst sensibel.
Vor allem das am 1. Juli in Kraft getretene novellierte Bayerische Landesplanungsgesetz erregte die Gemüter. Danach ist die Stellungnahme der Gemeinde nämlich „als ein Belang unter anderen zu behandeln“. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, die untere Naturschutzbehörde hat bereits ihr Einverständnis in Aussicht gestellt.
Verwaltungstechnisch liege die Anfrage der Firma Glöckle aber vor dem Datum der Novellierung dieses Gesetzes, stellte Guido Oster fest und fragte sich, ob dies dann überhaupt gelte. Er empfahl dringend, einen Verwaltungsjuristen zu Rate zu ziehen. Während Bürgermeisterin Sabine Lutz vor den Kosten warnte und erst abklären wollte, ob der Rechtsschutz der Gemeinde diese übernähme, drängte Oster darauf „zügigst einen Verwaltungsanwalt zu beauftragen“, egal ob der Rechtsschutz zahle oder nicht. Unterstützt wurde er in diesem Anliegen von Walter Weinig, dem die Berichterstattung über das Nein des Gemeinderates in dieser Frage nicht genügte, er „hätte sofort eine Bürgerversammlung einberufen, um die Bürger vollumfänglich zu informieren“. Zuvor hatte er vergebens beantragt, den strittigen Punkt zu vertagen. Christian Keller meinte ebenfalls, die Sache dulde keinen Aufschub, „wir stehen vor dem Ausverkauf unserer Flur“, befürchtete er.
Walter Wegner argwöhnte, dass man auch aus dem Landratsamt keine Unterstützung erwarten könne. „Wenn dort andere Positionen vertreten werden, können sie uns auch nicht vertreten.“
Walter Kaspar bedauerte, dass die Regierung klar festgelegt habe, dass Wirtschaftlichkeit vor Umweltschutz stehe, und meinte: „Wir nehmen uns einen Rechtsanwalt und machen's eben auf die harte Tour.“ Einstimmig beschloss der Rat, sich anwaltlich vertreten zu lassen und gegen das Raumordnungsverfahren Rechtsmittel einzulegen.