In der Regel zählt der staatliche Förderungskredit BAföG als Einkommen und wird daher vollständig auf den Kindesunterhalt angerechnet. Das bedeutet, wer ein staatliches Darlehen bekommt, der ist laut Gesetzgeber nicht mehr oder nur noch eingeschränkt unterhaltsbedürftig.
Mit dem Unterhalt der Eltern steht und fällt demnach der BAföG-Anspruch. Um die BAföG-Höhe vorab auszuloten, lohnt also ein Blick auf die Unterhaltszahlungen der Eltern. Doch wie hoch beläuft sich der Unterhalt eigentlich für Studenten, wie bemisst er sich und welche Auswirkungen hat der Unterhalt auf das BAföG?
Wie berechnet sich der Unterhalt für Studenten?
Die Höhe des Unterhalts den Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beziehen, ist zunächst abhängig vom Alter, den Lebensumständen einer Bedarfsgemeinschaft und dem Einkommen der Eltern.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder etwa richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung nach Paragraf 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist daher deutlich niedriger als etwa bei einem selbstständig lebenden Kind. Lebt ein volljähriges Kind auch während des Studiums oder der Ausbildung bei seinen Eltern, richtet sich der zu zahlende Betrag stattdessen nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Aber was bedeutet das?
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine zwar rechtlich unverbindliche, aber bundesweit anerkannte Richtlinie zur Höhe von Unterhaltszahlungen. Seit 1962 gibt sie Auskunft darüber, wieviel Unterhalt einem Kind je nach Alter und Lebensumständen zusteht. Vor allem bei Scheidungen und damit unsicher werdenden Familienverhältnissen dient sie laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Familiengerichten dazu, einen "angemessenen Unterhalt" für die Schützlinge zu ermitteln, auch wenn diese bereits ein volljähriges Alter erreicht haben. Doch was ist laut Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2023 ein angemessener Unterhalt?
Studenten und Unterhalt: Wie hoch sind die Beträge laut Düsseldorfer Tabelle 2023?
Derzeit beträgt laut Düsseldorfer Tabelle der sogenannte "angemessene Gesamtunterhaltsbedarf" eines Studenten, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, monatlich 930 Euro (2022 waren es noch 860 Euro). Im entsprechenden Passus des Oberlandesgericht Düsseldorf heißt es dazu: "Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten." Die Bemessung nimmt gleichzeitig Rücksicht auf die "Lebensstellung der Eltern", das heißt auf ihren Eigenbedarf, und kann daher angepasst werden.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder dagegen beläuft sich seit dem 1. Januar 2023 nach den Angaben der Düsseldorfer Tabelle bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) auf 437 Euro, bis zum 12. Lebensjahr (2. Altersstufe) auf 502 und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) auf 588 Euro monatlich. Alle Beträge zu den zugehörigen Alters- und Einkommensstufen können auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingesehen werden.
Gibt es BAföG und Unterhalt gleichzeitig?
Grundsätzlich gilt: Die Unterhaltspflicht der Eltern oder eines Elternteils besteht nur, falls die BAföG-Förderung des Staates nicht ausreicht, um die Kosten für den Lebensunterhalt zu decken. Insofern ist nicht prinzipiell ausgeschlossen, dass ein BAföG-Empfänger bei einem niedrigen BAföG-Satz gleichzeitig einen gewissen Unterhalt der Eltern bezieht. Es gilt wiederum: Je höher die BAföG-Leistungen ausfallen, desto geringer ist der Anspruch auf Unterhalt.
Übrigens: Auch eine Halbweisenrente gilt als Unterhalt und wird mit dem BAföG verrechnet. Besteht dagegen Anspruch auf elternunabhängiges BAföG, spielt die Anrechnung des Unterhalts keine Rolle mehr.