Die Pflege von Angehörigen ist bekanntlich zeitaufwendig und kostspielig. Immerhin: Betroffene können einen Teil der anfallenden Kosten später durch die Steuererklärung vom Finanzamt wieder zurückbekommen. Wie Sie die Pflege von der Steuer absetzen, welche Tipps und Voraussetzungen es gibt, was "außergewöhnliche Belastungen" sind und was der Pflegepauschbetrag ist, erklären wir in diesem Artikel.
Pflege steuerlich absetzen: Was sind "außergewöhnliche Belastungen"?
Außergewöhnliche Belastungen werden vom Gesetzgeber nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unvermeidbare Kosten definiert, die höher sind als die Aufwendungen anderer Steuerzahler mit ähnlichen Lebensumständen, also in einer vergleichbaren familiären und finanziellen Situation sind. Dazu gehören laut pflege.de auch ein Großteil der Pflege-Ausgaben, wie zum Beispiel:
- Pflegeheimkosten
- Ambulante Pflege
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
- Fahrtkosten (nur zur Pflege, nicht zu Besuchszwecken)
- Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit (beispielsweise Badumbau, Treppenlift)
- Haushaltshilfen, Alltagshelfer
- Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
Prinzipiell gilt: Betroffene können nur Kosten absetzen, die sie persönlich getragen haben. Alle Kosten und Leistungen, die von Krankenkassen, Pflegekassen, Zusatzversicherungen und anderen Kostenträgern übernommen wurden, zählen demnach nicht zu "außergewöhnlichen Belastungen".
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Die einfachste Art, um die eigene Pflegetätigkeit steuerlich geltend zu machen, ist laut pflege.de der sogenannte Pflegepauschbetrag. Beim Pflege-Pauschbetrag, nicht zu verwechseln mit dem Pflegefreibetrag aus dem Erbschaftssteuerrecht, handelt es sich um eine pauschale Steuervergünstigung, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Die gesetzliche Grundlage ist Paragraf 33b des Einkommensteuergesetz (EStG).
Auch der Pauschbetrag für die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen fällt in der Steuererklärung unter die Anlage "außergewöhnliche Belastungen". Er wird als "Pauschbeträge" in Zeile 11 und 16 eingetragen. Mitangegeben werden müssen auch die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person.
Pflege mit Pauschbetrag steuerlich absetzen: Voraussetzungen und Bedingungen
Um den Pflegepauschbetrag zu beanspruchen, gelten ein paar Voraussetzungen und Bedingungen. Und zwar müssen folgende Umstände gegeben sein:
- die zu pflegende Person muss pflegebedürftig sein, das heißt mindestens Pflegegrad 2 haben oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für "hilflos" besitzen.
- die Pflege muss bei den Angehörigen zu Hause oder im Zuhause der pflegebedürftigen Person stattfinden.
- die Betreuung oder Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Dies betrifft auch Pflegegeld, das der Pflegebedürftige als Anerkennung oder Gegenleistung seinen Angehörigen zukommen lässt. Es darf nur entgegengenommen werden, wenn belegt werden kann, dass es vollständig für Hilfsleistungen zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet wird.
Einfach zu beziehen ist der Pflege-Pauschbetrag vor allem, weil keine Nachweise über entstandene Kosten eingereicht werden müssen. Bei höheren Ausgaben allerdings kommt der Pauschbetrag schnell an seine Grenzen, denn er ist festgelegt, ergo er steigt nicht. Doch wie hoch ist überhaupt der Pflege-Pauschbetrag für die einzelnen Pflegegrade?
Pflege steuerlich absetzen: Wie hoch ist der Pauschbetrag?
Bis vor ein paar Jahren galt der Pflege-Pauschbetrag nur für besonders pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 4 oder für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für "hilflos". Mittlerweile gibt es den Pflege-Pauschbetrag zwar nicht für alle Pflegegrade von 1 bis 5, aber immerhin bereits ab Pflegegrad 2. Wie hoch er jeweils ist, lesen Sie hier:
Pflegegrad | Pauschbetrag |
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 600 Euro |
Pflegegrad 3 | 1100 Euro |
Pflegegrad 4 | 1800 Euro |
Pflegegrad 5 oder "H" | 1800 Euro |
Berechnet wird der Pflege-Pauschbetrag übrigens nicht nach der tatsächlichen Pflegezeit. Laut pflege.de spielt es demnach keine Rolle, ob im betreffenden Steuerjahr die Pflege nur für einige Wochen, bereits seit mehreren Monaten oder das gesamte Jahr über geleistet wurde. Es kann immer der volle Pflege-Pauschbetrag je nach Pflegegrad geltend gemacht werden.
Wichtig zu beachten ist außerdem, dass Sie den Pflegepauschbetrag bei mehrfacher Pflegeleistung auch mehrfach in Anspruch nehmen können. Genauso gilt: Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, wird auch der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.
Weitere Steuererleichterungen: "Haushaltsnahe Dienstleistungen"
Viele Kosten im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung lassen sich nicht als "außergewöhnliche Belastungen" geltend machen, weil sie nicht direkt durch die Pflege entstehen, etwa Haushaltshilfen oder Notrufsysteme.
Die anfallenden Kosten können stattdessen als "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend gemacht werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob und welcher Pflegegrad vorliegt, oder ob es sich um altersbedingte Pflege handelt.
Die Regelung besagt laut pflege.de, dass 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Allerdings maximal 4.000 Euro. Diesen Betrag wird bei Pflegeausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20.000 Euro erreicht.