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Sozialleistung
Bürgergeld: Haben auch Obdachlose Anspruch auf die Leistung?
Bürgergeld ist für alle hilfsbedürftigen Menschen in Deutschland da, oder etwa doch nicht? Wir erklären, ob auch Obdachlose einen Anspruch haben.
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Foto: Soeren Stache, dpa (Archivbild) | Obdachlose haben keinen festen Wohnsitz. Können sie trotzdem Bürgergeld beziehen?
Patrick Freiwah
 |  aktualisiert: 24.04.2024 08:07 Uhr

Seit Jahresbeginn gibt es in Deutschland das sogenannte Bürgergeld, als Nachfolgeregelung von ALG II ("Hartz IV"). Doch obwohl in der Bundesrepublik bedürftige Menschen Anspruch auf eine finanzielle Grundsicherung ihres Lebensunterhalts haben, gibt es vielerorts Obdachlose. Laut Statistischem Bundesamt waren Ende Januar 2023 nach Meldungen von Kommunen und Einrichtungen hierzulande etwa 372.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit notiert. Das bedeutet einen eklatanten Anstieg gegenüber 2022 (178.000), der den Angaben zufolge jedoch auch auf einer verbesserten Datenlage der statistischen Durchführung beruht.

Gehören also Obdachlose zu denen Menschen, die Anspruch auf Bürgergeld haben? In der zweiten Jahreshälfte gab es dahingehend eine interessante Neuregelung.

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Obdachlose gehören dazu

Obdachlose haben in Deutschland prinzipiell Anspruch auf Bürgergeld. Eine entsprechende Regelung im Gesetzbuch (SGB - Zweites Buch II) beinhaltet: "Es soll vermieden werden, dass Menschen allein aufgrund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten von einer Förderung ausgeschlossen werden." Ein Hauptanliegen der Bürgergeld-Regelung in Deutschland ist, dass erwerbslose Personen im arbeitsfähigen Alter zurück in das Berufsleben kommen.

Im Sozialgesetzbuch ist verankert, dass auch für obdachlose Menschen die Jobcenter zuständig sind. Neben der Möglichkeit, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, steht die Stabilisierung der persönlichen Situation im Vordergrund und die Absicht, "letztlich auch wieder sesshaft zu werden".

Obdachlos und Bürgergeld: Neuregelung bezüglich Postadresse und Erreichbarkeit

Zu den Zeiten von Arbeitslosengeld II (bis Ende 2022) galt folgende Regelung: Hartz-IV-Empfänger mussten eine Postanschrift vorweisen, um die Grundsicherung zu erhalten. Mit dem Bürgergeld hat sich das geändert. Denn seit Januar müssen potenzielle Leistungsberechtigte keine Post- bzw. Wohnadresse mehr angeben, weil der Gesetzgeber den entsprechenden Passus aus dem SGB II entfernt hat.

Aufgrund von Rechtslücken wurde im August 2023 seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine entsprechende Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) verkündet. Darin ist nach Paragraf 2 Absatz 4 konkret festgelegt, dass auch Obdachlose ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Anspruch auf Bürgergeld haben. Die Voraussetzungen:

  • Sie sollen das für sie zuständige Jobcenter "einmal pro Leistungsmonat persönlich" aufsuchen.
  • Zudem der Stelle "mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich ist".

Im September fand diesbezüglich jedoch eine Verhandlung am Bundessozialgericht (BSG) statt: In Kassel haben Richter darauf hingewiesen (Az. B 4 AS 12/22 R), dass obdachlose Menschen ohne festen Wohnsitz weder eine Postanschrift benötigen, noch telefonisch erreichbar sein müssen. Für die Berechtigung auf den Erhalt von Bürgergeld genüge es demnach, dass sich die "Erreichbarkeit" lediglich auf den Aufenthalt in der Nähe des zuständigen Jobcenters beschränkt. Nach der bestehenden Rechtslage reiche es derzeit aus, sich gegebenenfalls werktäglich beim Jobcenter nach neuer Post zu erkundigen.

 
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