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Versicherungsschutz
Freiwillige Rentenversicherung bei Scheinselbstständigkeit: Geht das?
Viele Menschen denken, sie arbeiten als Selbstständige, befinden sich aber eigentlich in einer Scheinselbstständigkeit. Was bedeutet das für die Vorsorge im Alter?
280885519.jpg       -  Wer seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeiten selbst bestimmen darf, bei dem liegt wahrscheinlich keine Scheinselbstständigkeit vor.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild) | Wer seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeiten selbst bestimmen darf, bei dem liegt wahrscheinlich keine Scheinselbstständigkeit vor.
Pegah Meggendorfer
 |  aktualisiert: 28.07.2024 12:01 Uhr

Arbeitet man als Selbstständiger, ist man nicht automatisch in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Allerdings kann man sich überlegen, freiwillig einzuzahlen. Aber wie sieht das aus, wenn man eine Scheinselbstständigkeit betreibt?

Wie kann ich die Scheinselbständigkeit umgehen?

Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung wissen viele Scheinselbstständige häufig nicht, dass sie scheinselbstständig sind. Das kann zu Problemen führen, sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer. Auch ein Vertrag, der eine Selbstständigkeit bestätigt, reicht nicht aus. Die Rentenversicherung nennt folgende Merkmale, die darauf hinweisen, ob jemand scheinselbstständig ist:

  • Man ist verpflichtet, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten.

  • Man muss bestimmte Arbeitszeiten einhalten.

  • Man ist verpflichtet, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detailliert zu berichten.

  • Man arbeitet in den Räumen des Auftraggebers oder an einem Ort, den er bestimmt.

  • Man ist verpflichtet, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, insbesondere solche, die dem Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten geben.

Alle diese Anzeichen deuten darauf hin, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Besonders entscheidend ist, dass man als Selbstständiger das unternehmerische Risiko selbst trägt und die Arbeitszeit frei gestaltet. Ist das nicht der Fall, ist man scheinselbstständig.

Um wirklich sicher zu sein, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann man eine Prüfung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Ergibt diese Prüfung, dass man abhängig beschäftigt ist, also kein Selbstständiger, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Es muss dann rückwirkend in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen lässt sich diese Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung verschieben, zum Beispiel wenn man den Antrag auf Prüfung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.

Scheinselbstständigkeit: Kann man freiwillig in die Rentenversicherung einbezahlen?

Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor und wird diese von der Rentenversicherung festgestellt, muss man sich pflichtversichern. Das Einzahlen in die freiwillige Rentenversicherung kommt dann nicht mehr in Frage.

Wie hoch der Beitrag ausfällt, kommt auf die persönliche Situation an. Einsteiger bezahlen laut der Rentenversicherung in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit nur den halben Regelbetrag. Dieser beträgt in den alten Bundesländern derzeit 315,74 Euro und in den neuen Bundesländern 305,97 Euro (Stand September 2023).

Wer den vollen Regelbetrag zahlen muss, bezahlt in den neuen Bundesländern derzeit 611,94 Euro. In den alten Bundesländern beträgt der Regelbetrag momentan 631,47 Euro (Stand September 2023).

Auch ein sogenannter einkommensgerechter Beitrag ist möglich. Dafür müssen die betreffenden Personen jedoch nachweisen, dass ihr Einkommen schwankt. Der Nachweis kann laut der Rentenversicherung mit dem letzten Einkommenssteuerbescheid erbracht werden.

Für Selbstständige, die bisher noch nicht oder nur wenig in die Rentenversicherung eingezahlt haben, kann sich die freiwillige Rentenversicherung aber durchaus lohnen, um für das Alter vorzusorgen. Wer unsicher ist, kann sich auch vor Ort oder am Telefon von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

 
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