Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe könnte nun vielen Menschen mit Riester-Verträgen Geld zustehen. Denn eine bestimmte Klausel, die in manchen Verträgen enthalten ist, wurde durch die Richter als unwirksam erklärt.
Riester-Verträge: Intransparente Klauseln laut BGH rechtswidrig
Genauer gesagt geht es um die Verwaltungskosten einer sogenannten Leibrente. Laut der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben Geldinstitute hierfür teilweise bis zu 750 Euro Gebühren erhoben. Wie der SWR schreibt, war es nämlich nicht damit getan, dass die Kunden über Jahre ihre Verträge besparen.
Stattdessen stand nach der Ansparphase die Entscheidung an, ob das Geld auf einmal oder doch als Rente ausgezahlt werden sollte. Für einen neuen Rentenvertrag sollten die Kunden dann weitere Kosten übernehmen, beispielsweise für die Vermittlerprovision oder die Vertragsprüfung, schreibt der SWR.
Riester-Verträge: Zahl der Beschwerden bei Verbraucherzentrale steigen
Gut 20 Jahre nach der Einführung der Riester-Rente geht für viele Kunden nun die Ansparphase zu ende. Laut der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg häuften sich nun die Beschwerden. "Anlass für diese steigende Beschwerdezahl ist unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das überraschend konkrete in Euro bezifferte 'Abschlusskosten' enthielt", schreibt die Verbraucherzentrale in einer Mitteilung. Wie hoch diese ausfallen würden, sei aus den ursprünglichen Verträgen nicht hervorgegangen. "Außerdem tauchten im Verrentungsangebot, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte 'übrige Kosten und Verwaltungskosten' auf."
Als Beispiel nennt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Sparkasse Günzburg-Krumbach. Diese habe in ihren Sonderbedingungen des Riesterrenten-Vertrags "Vorsorge Plus" eine Klausel, die sie berechtigt, beim Wechsel von der Anspar- zur Auszahlungsphase "ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten" zu verlangen.
Riester-Verträge: Banken dürfen Kosten nicht einfordern
Wie die Richter des BGH nun urteilten, dürfen die Geldinstitute diese Kosten ab sofort nicht mehr einfordern. Die Klauseln, nach denen derartige Sonderkosten bezahlt werden mussten, wurden gekippt. Im Falle der Sparkasse Günzburg-Krumbach sagte das Gericht, dass Verbraucher nicht absehen könnten, ob sie überhaupt und was sie zu zahlen hätten, berichtet der SWR. "Es sei auch unklar, ob diese Kosten nur einmal, einmal im Monat oder einmal im Jahr zu zahlen sind", so der SWR weiter.
Wie es für Kunden weiter geht, die bereits entsprechende Gebühren bezahlt haben, bleibt unklar. "Ob Verbraucher:innen, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist im Einzelfall zu prüfen", schreibt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.