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Rente
Rentenpunkte für Pflege: Kann man sie rückwirkend bekommen?
Wer Angehörige pflegt, kann oftmals nicht mehr der eigenen Arbeit nachgehen. Dafür können Rentenpunkte angerechnet werden. Aber auch rückwirkend?
Pflege_Rente.jpg       -  Wer Angehörige pflegt, kann dafür Rentenpunkte bekommen.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa (Symbolbild) | Wer Angehörige pflegt, kann dafür Rentenpunkte bekommen.
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 17.09.2024 06:51 Uhr

Angehörige zu pflegen, kostet viel Zeit. Daher können die Pflegenden oftmals nicht mehr ihrer eigenen Arbeit nachgehen. Das Problem: Wer nur noch wenig oder gar nicht mehr arbeitet, zahlt auch wenig bis keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dadurch kann die Rente im Alter gering ausfallen. Die Lösung: Rentenpunkte für die Pflege als Ausgleich für ihre ehrenamtliche Arbeit. Aber kann man die Rentenpunkte auch rückwirkend bekommen?

Rentenpunkte und Pflege: Wer kann Rentenpunkte bekommen?

Personen, die ihre Angehörigen pflegen, werden mit Rentenpunkten belohnt. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege ehrenamtlich erfolgt und nicht erwerbsmäßig, wie das Deutsche Pflegehilfswerk mitteilt. Außerdem muss der oder die Angehörige Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 vorweisen können. Die jeweilige Einordnung nimmt der Medizinische Dienst (MD) vor.

Weiterhin muss die Pflegezeit in häuslicher Umgebung mindestens 10 Stunden pro Woche betragen. Neben der Pflegezeit dürfen maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Übrigens: Ob das Pflegegeld als Einkommen zur Rente zählt, hängt davon ab, ob man die pflegebedürftige oder die pflegende Person ist. Es gibt außerdem einen Trick, mit dem man mehr aus dem Pflege-Budget herausholen kann. Derzeit können Versicherte maximal zwei Rentenpunkte pro Jahr bekommen. Wer mehr Rentenpunkte möchte, kann diese auch kaufen.

Rentenpunkte für Pflege: Kann man sie rückwirkend bekommen?

Laut der Deutschen Herzstiftung können ehrenamtlichen Pflegenden für ihre Tätigkeit Rentenpunkte angerechnet werden. Allerdings passiert das nicht automatisch, sondern die Rentenpunkte müssen beantragt werden. Erst dann werden sie vergeben. Besonders wichtig ist, das rechtzeitig zu tun, denn nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 2013 (Az. B_13_R_91/11) können Pflegezeiten nicht rückwirkend für die Rente angerechnet werden.

Um Versäumnisse zu vermeiden, sollten Pflegende den Antrag auf Pflegeleistungen rechtzeitig stellen, am besten dann, wenn der Pflegefall eintritt. Das Gericht argumentiert, dass man die entsprechenden Zeiten nachträglich nur noch schwer nachvollziehen kann und man dann nicht mehr weiß, welche Pflege tatsächlich geleistet wurde.

Gut zu wissen: Die Rente kann nicht gekürzt werden, wenn man pflegebedürftig ist. Bei den Kosten für die Pflege oder das Pflegeheim können Betroffene sich sogar Geld vom Staat zurückholen.

 
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