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Rente
Rentenansprüche nach der Scheidung zurückholen: Geht das? – diese Regel kennen viele nicht
Bei einer Scheidung werden die Rentenansprüche in der Regel zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Es gibt allerdings die Möglichkeit, diesen Schritt wieder umzukehren.
Trennung Scheidung.jpeg       -  Bei einer Scheidung trennen sich nicht nur die Lebenswege, sondern auch die Rentenansprüche.
Foto: Sabine Posselt, picture alliance, dpa (Symbolbild) | Bei einer Scheidung trennen sich nicht nur die Lebenswege, sondern auch die Rentenansprüche.
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 07.02.2025 06:56 Uhr

Zu Beginn der Ehe schwören sich Paare die ewige Liebe und dass nur der Tod sie scheiden kann. Nicht immer können sie das Versprechen auch halten. Sich zu trennen, ist dann für viele Ehepartner der endgültige Schritt. Laut Statista lag die Scheidungsrate 2023 bei 35,74 Prozent. Dabei trennen sich aber nicht nur die jeweiligen Lebenswege, sondern auch die Rentenansprüche. Diese werden in der Regel zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Es gibt allerdings auch eine Möglichkeit, die Rentenansprüche zurückzuholen.

Rentenansprüche: Was passiert bei der Scheidung?

Während der Ehe oder Partnerschaft werden Rentenansprüche gesammelt, die als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet werden, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Somit gehören diese beiden Partnern zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung werden diese so ausgeglichen, dass beide gleich viele Rentenansprüche erhalten.

Dabei stellt das Familiengericht fest, ob und in welcher Höhe einem Partner Rentenansprüche abgezogen und einem anderen gutgeschrieben werden. Durch dieses Verfahren kann sich die Rente für einen ehemaligen Partner erhöhen, für den anderen mindern.

Dieser Versorgungsausgleich kann allerdings aufgrund bestimmter Ausschlussgründe oder einer Vereinbarung zwischen den Partnern nicht erfolgen.

Rentenansprüche: Welche Ausschlussgründe für den Versorgungsausgleich gibt es?

Das Familiengericht kann laut Deutscher Rentenversicherung den Versorgungsausgleich bei folgenden Ausschlussgründen nicht durchführen:

  • Kurze Ehe: Wenn das Ehepaar nur drei Jahre oder kürzer verheiratet war, gibt es nur dann einen Versorgungsausgleich, wenn ein Partner das gerichtlich beantragt.

  • Geringfügigkeit: Wenn die Anrechte des Paares überwiegend gleichwertig sind oder es sich nur um einzelne, geringwertige Anrechte handelt, nimmt das Familiengericht keinen Ausgleich vor.

  • Vereinbarung: Ehegatten oder Lebenspartner können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Möglich ist entweder, den Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich einzubeziehen oder ganz oder teilweise auszuschließen. Auch einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten, ist denkbar.

Rentenansprüche zurückholen: Ist das möglich?

Schon einmal vorweg: Ja, es ist möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Und zwar folgende: Wenn der eine Partner stirbt und noch keine beziehungsweise maximal 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten des anderen Partners bezogen hat, wird die Rente des noch lebenden Partners nicht gekürzt. Falls die Rente bereits gekürzt wurde, wird dies rückgängig gemacht, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Über diese sogenannte „Anpassung wegen Todes“ entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung beziehungsweise der Versorgungsträger, der die Rente zahlt.

Dies ist allerdings an die noch lebende Person gekoppelt und erlischt mit ihrem Tod. Wenn also eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, wird zur Berechnung die Minderung aus dem Versorgungsausgleich wieder berücksichtigt.

Übrigens: Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwenrente, Halbwaisenrente, Waisenrente und Erziehungsrente. Als Alternative zur Witwenrente können sich Paare zu Lebzeiten alternativ für das Rentensplitting entscheiden.

Rentenansprüche zurückholen: Wie geht das?

Wenn der Ex-Partner also erst nach den drei Jahren stirbt, muss der noch lebende Ex-Partner weiterhin seine Rentenansprüche abtreten, wodurch sich die Rente mindert – auch wenn der verstorbene Partner nichts mehr von der Rente hat. „Das ist für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar“, sagt Wilfried Hauptmann, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater. „Der Ex-Partner lebt nicht mehr, doch der Versorgungsausgleich wird weiter abgezogen – dauerhaft und ohne erkennbaren Nutzen für die verstorbene Person.“ Die eigentlichen Nutznießer seien dann Rentenversicherungen, Beamtenversorgungsträger oder berufsständische Versorgungseinrichtungen.

Bei offiziellen Stellen würden Betroffene oft auf wenig Verständnis treffen: „Von Behörden hört man meist nur: ‚Das ist eben so‘“, sagt Hauptmann. Das sei allerdings falsch, denn es gebe oftmals die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich rückgängig zu machen – auch noch Jahre nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Partners.

Dafür muss laut dem Bundesverband der Rentenberater beim Familiengericht ein Abänderungsantrag gestellt werden. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:

  • Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muss sich auf geltendes Recht bis 31.08.2009 beziehen.

  • An mindestens einem Bestandteil der Altersversorgung muss sich etwas maßgeblich geändert haben (zum Beispiel die Einführung der Mütterrente).

  • Durch die Änderung muss die ausgleichspflichtige Person tatsächlich entlastet werden.

„Diese Möglichkeit ist vielen gar nicht bekannt, und die Hürden scheinen auf den ersten Blick hoch“, erklärt Hauptmann. „Doch mit der richtigen Unterstützung können Betroffene ihre Situation oft nachhaltig verbessern.“

Betroffene können den Abänderungsantrag beim Familiengericht selbst stellen. Der Bundesverband der Rentenberater rät allerdings zuvor, die Erfolgsaussichten und alle Voraussetzungen von einem Berater prüfen zu lassen.Übrigens: Wenn ein Rentner oder eine Rentnerin stirbt, endet auch die Rentenzahlung. Kinder können die Rente dann nicht erben.

 
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