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Rente
Wie lange muss man verheiratet sein, um Witwenrente zu bekommen?
Verliert man den Ehe- oder Lebenspartner hat man unter Umständen Anspruch auf Witwenrente. Aber wie lange muss man dafür verheiratet gewesen sein?
Witwenrente.jpeg       -  Verliert man den Ehe- oder Lebenspartner hat man unter Umständen Anspruch auf Witwenrente. Dabei ist allerdings entscheidend, wie lange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestand.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild) | Verliert man den Ehe- oder Lebenspartner hat man unter Umständen Anspruch auf Witwenrente. Dabei ist allerdings entscheidend, wie lange die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestand.
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 08.09.2024 06:44 Uhr

Stirbt eine nahestehende Person, haben die zurückgebliebenen Familienmitglieder in der Regel Anspruch auf eine Rente für Hinterbliebene. Dazu zählen die Witwenrente, die Waisenrente, die Halbwaisenrente und die Erziehungsrente. Wenn der Ehe- oder Lebenspartner stirbt, dann greift die Witwenrente. Aber wie lange muss man eigentlich verheiratet sein, um überhaupt Witwenrente zu bekommen? Alle Informationen dazu, finden Sie im Artikel.

Wann bekommt man Witwenrente?

Voraussetzung für die Witwenrente bzw. Witwerrente ist, dass der Ehe- oder Lebenspartner die Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Dazu gehören zum Beispiel die Monate, in denen Beiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung gezahlt wurden. Ausnahme: Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Ehe- oder Lebenspartner zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall gestorben ist oder schon eine Rente bekommen hat.

Außerdem hat der hinterbliebene Partner oder Partnerin nur Anspruch auf Witwenrente, wenn er oder sie nicht wieder geheiratet hat.

Wie lange muss man verheiratet sein, um Witwenrente zu bekommen?

Eine weitere Voraussetzung für die Witwenrente ist, wie lange die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod Bestand hatte. Laut Deutscher Rentenversicherung muss bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 die Ehe mindestens ein Jahr angedauert haben - sonst wird keine Witwen- oder Witwenrente gezahlt. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sollte das nicht der Fall sein, muss der Rentenversicherungsträger davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Dabei handelt es sich der Deutschen Rentenversicherung zufolge um eine Ehe, die das Paar angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur geschlossen hat, damit der hinterbliebene Partner nach dem Tod versorgt ist und eine Rente wegen Todes beziehen kann.

Eine Versorgungsehe wird in diesem Fall zwar zunächst unterstellt, kann aber vom hinterbliebenen Partner widerlegt werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Ehe- oder Lebenspartner durch einen Unfall gestorben ist oder es ein gemeinsames Kind gibt.

Übrigens: Es ist möglich sich zu Lebzeiten für das Rentensplitting und gegen die Witwen- beziehungsweise - Witwerrente zu entscheiden. Wenn Sie selbst Rente bekommen, dann kann es sein, dass die Witwenrente gekürzt wird. Außerdem besteht der Renten-Irrtum, dass Männer keinen Anspruch auf Witwenrente haben - das ist falsch.

 
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