Man hat die Arbeitstage hinter sich gelassen und ist im Rentenalter angekommen. Von allen Verpflichtungen ist man damit aber nicht befreit. Was viele nicht wissen: Auch als Rentner muss man noch Steuern bezahlen. Aber wie genau berechnet sich die Höhe der Abgaben? Immer wieder hört man etwas vom „persönlichen Steuersatz“, aber was ist das?
Was ist der „persönliche Steuersatz“?
Laut dem Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe gibt der persönliche Steuersatz den durchschnittlichen Anteil des gesamten Einkommens an, den Rentner als Steuern zahlen. Dieses besteht meist aus den Rentenzahlungen. Allerdings kann man auch als Rentner etwas hinzuverdienen. Der persönliche Steuersatz wird in Prozent ausgedrückt und zeigt, welcher Prozentsatz des Jahreseinkommens versteuert wird. Dafür ermittelt das Finanzamt das Einkommen eines Rentners.
Wie kann ich meinen persönlichen Steuersatz ausrechnen?
Um den persönlichen Steuersatz zu berechnen, wird laut Vereinigte Lohnsteuerhilfe generell die gezahlte Einkommensteuer mit Hundert multipliziert und anschließend durch das zu versteuernde Einkommen geteilt. Angaben zur gezahlten Einkommensteuer und zum zu versteuernden Einkommen finden sich im Steuerbescheid.
Zur Veranschaulichung hier ein Beispiel: Lisa hat im Jahr 2023 ein Einkommen von insgesamt 39.000 Euro erzielt und 5655 Euro Einkommensteuer gezahlt. Die Berechnung ihres persönlichen Steuersatzes erfolgt wie folgt:
5655 Euro x 100 / 39.000 Euro = 14,5 Prozent
Damit beträgt Lisas durchschnittlicher Steuersatz für 2023 14,5 Prozent ihres gesamten Einkommens, was unter dem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von etwa 20,75 Prozent in Deutschland liegt.
Alternativ kann der persönliche Steuersatz übrigens auch mit dem Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt werden. Dort wird der Steuersatz als Durchschnittsbelastung bezeichnet.
Wie viel Steuer muss man als Rentner zahlen?
Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente laut Informationen der Deutschen Rentenversicherung anhand des sogenannten Anpassungsbetrags. Dieser umfasst den Anteil der jährlichen Bruttorente, der durch regelmäßige Rentenanpassungen entsteht. Alle nötigen Daten werden direkt von der Deutschen Rentenversicherung an das Finanzamt übermittelt, sodass Rentner keine Angaben zur gesetzlichen Rente in der Einkommensteuererklärung machen müssen. Dennoch besteht die Pflicht, eine Einkommensteuererklärung mit der Anlage R abzugeben.
Wer sich vorbereiten und darum vorab wissen möchte, wie sich die Besteuerung der Rente auswirkt, kann mithilfe eines Steuerprogramms eine Berechnung vornehmen. Dafür sind allerdings die Rentendaten erforderlich. Diese stehen in der „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“, die man kostenlos bei der Rentenversicherung anfordern kann. Diese Bescheinigung wird jährlich automatisch zugeschickt, wenn sie einmal beantragt wurde.
Die Besteuerung von Renteneinkünften richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns:
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Für Renten, die bis Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig.
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Ab dann steigt der steuerpflichtige Anteil für Neurentner jährlich: zunächst um zwei Prozentpunkte bis 2020.
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Von 2020 bis einschließlich 2022 ist er um einen Prozentpunkt pro Jahr gestiegen.
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Seit 2023 steigt der Prozentsatz nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.
Für Renten ab 2058 wird die gesamte Rente steuerpflichtig. Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig eine Steuerzahlung, da bis 2057 für die meisten Rentner ein fester steuerfreier Rentenfreibetrag ermittelt wird, der auch bei späteren Rentenerhöhungen unverändert bleibt.
Muss jeder Rentner Steuern zahlen?
Entgegen verbreiteter Annahmen unterliegen Renten in Deutschland grundsätzlich der Einkommens- oder Lohnsteuerpflicht. Seit 2005 gilt laut Deutscher Rentenversicherung das Prinzip der „nachgelagerten Besteuerung“: Altersvorsorgeaufwendungen sind zunehmend steuerfrei, während Renteneinkünfte im Ruhestand besteuert werden. Dieser Übergang dauert 35 Jahre und bringt in der Regel steuerliche Vorteile, da die Vorsorgeaufwendungen die Steuerlast während der Berufsjahre senken, und im Ruhestand das Gesamteinkommen meist geringer ist, was die Steuerlast reduziert. Die Besteuerung betrifft Altersrenten ebenso wie Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten.
Eine Ausnahmeregelung, die sogenannte „Öffnungsklausel“, greift bei Personen, die früher sehr hohe Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Um diese Ausnahme in Anspruch zu nehmen, muss ein Nachweis erbracht werden, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 in mindestens zehn Jahren überschritten wurde. Eine Bescheinigung hierfür kann beispielsweise bei der Rentenversicherung angefordert werden.