Am Anfang einer Ehe machen sich die wenigsten Menschen darüber Gedanken, dass diese vielleicht auch einmal scheitern könnte. Ist das der Fall, hat das nicht nur Auswirkungen auf die Partnerschaft, sondern auch auf die Finanzen, denn unter Umständen kann die Rente geringer ausfallen. Wann Versicherte genau in Rente gehen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Manche schon mit 63 Jahren, andere erst nach 45 Versicherungsjahren. Menschen mit bestimmten Krankheiten oder einer Schwerbehinderung können schon früher gehen. Wer sich hat scheiden lassen, merkt das später unter Umständen auch bei der Rente - positiv, als auch negativ. Alle Informationen dazu finden Sie im Artikel.
Was passiert bei der Scheidung mit der Rente?
Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben haben, werden laut Deutscher Rentenversicherung als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen und gehören jedem Partner zu gleichen Teilen. Steht eine Scheidung bevor, werden beim sogenannten Versorgungsausgleich die Rentenansprüche ausgeglichen, sodass beide am Ende der Ehe oder Partnerschaft gleich viele Versorgungsanrechte haben.
Der Versorgungsausgleich ist Teil der Scheidung beziehungsweise des Aufhebungsverfahrens und muss nicht extra beantragt werden. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Dieses fordert von den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte über die Anrechte an, um dann entscheiden zu können.
Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen ist, wird die Entscheidung des Gerichts wirksam und ist sowohl für die Ex-Partner als auch für den Versicherer verbindlich. Letzterer setzt den Versorgungsausgleich nach der Vorstellung des Gerichts um und informiert beide Parteien über die genauen Auswirkungen auf ihre Rente.
Für Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2005 begründet wurde, gilt das ebenso. Wer die Lebenspartnerschaft früher geschlossen hat, kann sich nicht auf den Ausgleich berufen, außer es wurde bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht ein Versorgungsausgleich beantragt.
Wie werden die Rentenansprüche bei einer Scheidung geteilt?
Beim Versorgungsausgleich gibt es der Deutschen Rentenversicherung zufolge unterschiedliche Teilungsarten. Das Familiengericht entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe einem Ex-Partner Rentenansprüche abgezogen oder gutgeschrieben werden. Durch diesen Ausgleich kann sich die Rente für den einen Partner erhöhen, für den anderen entsprechend mindern.
Meistens werden die Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in einer internen Teilung ausgeglichen. Es gibt auch externe Teilungen, diese sind aber seltener.
Rente: Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Bei der internen Teilung gibt jeder Partner jeweils die Hälfte der erworbenen Anrechte, die sie während der Ehe oder der Partnerschaft gesammelt haben an den anderen Partner oder die Partnerin ab. So bekommt jeder eigene Anrechte.
Haben beide Partner ihre Anrechte beim gleichen Versorgungsträger, rechnet dieser die erworbenen sowie die abgegebenen Rentenanrechte gegeneinander, nachdem das Gericht seine Entscheidung getroffen hat.
Rente: Externe Teilung beim Versorgungsausgleich
Es kann aber in seltenen Fällen auch zu einer externen Teilung kommen, wenn die Ex-Partner bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert sind. Ist das der Fall, werden die Rentenanrechte des Ex-Partners auf einen Versorgungspartner übertragen, den der andere Partner frei wählen kann.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn der Ex-Partner, der Rentenanrechte abgibt, bei mehreren Rentenversicherungen Anrechte erworben hat und der Partner, der diese erhält, die Anrechte bei einem Träger bündeln will.
Wählt der Partner, der die Anrechte bekommt, keinen neuen Träger aus, werden diese bei der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Geht es um eine Betriebsrente, dann führt die jeweilige Versorgungsausgleichskasse die neuen Anrechte.
Rente: Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung?
Es kommt jedoch nicht bei jeder Scheidung zu einem Versorgungsausgleich, denn es gibt Ausschlussgründe:
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Wenn die Ehe nur drei Jahre oder kürzer gehalten hat, gibt es nur dann ein Versorgungsausgleich, wenn ein ehemaliger Partner diesen beim Familiengericht beantragt.
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Wenn die Anrechte beider Ex-Partner überwiegend gleichwertig sind oder die Anrechte zu geringwertig sind, gibt es keinen Versorgungsausgleich.
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Wenn die ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartner eine Vereinbarung, zum Beispiel in einem Ehevertrag, über den Versorgungsausgleich getroffen haben, kann dieser von der gesetzlichen Bestimmung her abweichen. So kann etwa der Versorgungsausgleich in den Vermögensausgleich miteinbezogen werden oder er wird teilweise oder ganz ausgeschlossen. Möglich ist auch, dass einzelne Anrechte dem schuldrechtlichen Ausgleich dienen sollen.
Wenn Paare individuelle Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen haben, benötigen Sie laut Deutscher Rentenversicherung zusätzlich trotzdem die Entscheidung des Familiengerichts, das die Vereinbarung umsetzt. Der schuldrechtliche Ausgleich kommt bei Anrechten zum Tragen, die bei der Scheidung nicht ausgeglichen wurden. Diese Ansprüche müssen die Ex-Partner dann untereinander geltend machen.
Die Rente steigt immer wieder, die letzte Erhöhung war am 1. Juli 2024. Wie viel Geld Sie dann mehr auf dem Konto haben, können Sie der Tabelle entnehmen. Wer allerdings nie gearbeitet hat, spürt das auch deutlich bei der Rente. Auch Hausfrauen merken das, für sie gibt es allerdings zusätzliche Unterstützung.
Versicherte sollten sich in jedem Fall schon früh darüber Gedanken machen, ob das Geld im Alter reicht. Wer etwa 2000 Euro Rente will, muss dafür überdurchschnittlich verdienen. Helfen kann eine bezuschusste Privatrente, wie die Bürgerrente. Sollte das Geld nicht reichen, können diverse Zuschüsse beantragt werden.
Welche Auswirkungen hat der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe?
Je nachdem, ob die Ex-Partner schon in Rente sind oder nicht, gibt es verschiedene Auswirkungen:
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Ex-Partner, die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch nicht in Rente sind: Die Minderung oder Erhöhung der Rentenansprüche ist zwar schon festgelegt, wird aber erst dann umgesetzt, wenn der jeweilige Partner in Rente geht. Sieht der Versorgungsausgleich eine Minderung der Rente vor, kann das Minus durch freiwillige Beitragszahlungen je nach Höhe entweder ganz oder freiwillig ausgeglichen werden. Allerdings geht das nur, solange der Partner nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat.
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Ex-Partner, die zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung bereits in Rente sind: Die Rentenhöhe verändert sich ab dem Monat, ab dem die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist. Aus technischen Gründen passt die Rentenversicherung die Rente erst zum Ende des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Versicherung die Mitteilung des Gerichts erhalten hat. So werden doppelte Zahlungen vermieden, weil Kürzungen eine gewisse Zeit dauern. Fehlt einem Ex-Partner dadurch Geld, kann dieser den fehlenden Betrag privatrechtlich von seinem Ex-Partner zurückfordern.
Rente: Besondere Fälle beim Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich gibt es Sonderfälle, sogenannte Anpassungsfälle. In diesen Fällen kann es sein, dass die normalen Regelungen des Versorgungsausgleichs nicht greifen und die Rente nicht, nur teilweise oder nur vorübergehend gekürzt wird. Diese Anpassungsfälle werden auch dann wirksam, wenn das Gericht bereits über eine Minderung entschieden hat.
Die Anpassungsfälle betreffen nur Anrechte der sogenannten Regelsicherungssysteme. Diese sind:
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die gesetzliche Rentenversicherung
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die berufsständische Versorgung, wie etwa die Ärzteversorgung
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die Beamtenversorgung
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die Versorgung der Abgeordneten und Regierungsmitglieder
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die Alterssicherung der Landwirte
Wichtig: Anpassungsfälle müssen in jedem Fall beantragt werden. Der Antrag muss bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei dem Versorgungsträger gestellt werden, der die gekürzte Rente zahlt. Bei Unterhaltsfällen richtet sich die Anfrage an das Familiengericht.
Übrigens: Über die Rente herrschen viele Irrtümer und Mythen, zum Beispiel, das die Rente automatisch kommt. Das ist falsch, sie muss immer beantragt werden. Und auch als Rentner muss man eine Steuererklärung abgeben, sonst drohen Strafen.