Stirbt ein Ehepartner, ein Elternteil oder beide, steht den Hinterbliebenen eine Rente wegen Todes zu. Sie soll die Betroffenen finanziell unterstützen. Je nachdem wer gestorben ist und ob es gemeinsame Kinder gibt, greift eine andere Hinterbliebenenrente. Welche es genau gibt und wem sie zusteht, erfahren Sie im Artikel.
Rente wegen Todes: Witwen- oder Witwerrente
Stirbt ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, dann steht dem noch lebenden Partner unter Umständen Witwenrente oder Witwerrente zu. Der verstorbene Partner muss dafür die allgemeine Wartezeit erfüllt, also mindestens fünf Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Des Weiteren muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens seit einem Jahr bestehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Die Witwe oder der Witwer darf zudem nicht wieder geheiratet haben beziehungsweise der hinterbliebene Lebenspartner keine neue Lebenspartnerschaft begründet haben.
Bei der Witwenrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden. Die große Witwenrente erhalten Betroffene, wenn sie
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das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
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ein Kind erziehen oder
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erwerbsgemindert sind
Die kleine Witwenrente erhalten Betroffene, wenn Sie
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jünger als 47 Jahre sind oder
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nicht erwerbsgemindert oder
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kein Kind erziehen
Auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente haben Hinterbliebene maximal 24 Kalendermonate Anspruch. Die große Witwen- oder Witwerrente wird hingegen unbegrenzt ausgezahlt.
Wie hoch die Rente ausfällt, ist unterschiedlich und wird aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen berechnet. Dabei beträgt die kleine Witwen- oder Witwerrente 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei der große Witwen- oder Witwerrente sind es 55 Prozent, in bestimmten Fällen sogar 60 Prozent. Letzteres ist dann der Fall wenn das Paar vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, denn dann gilt laut der Deutschen Rentenversicherung das "alte Recht".
Wichtig: Wie bereits erwähnt erlischt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn Betroffene wieder heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Jedoch erhalten sie dann eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Durchschnittsbetrages der Rente der letzten zwölf Monate. Allerdings gilt das nur für die erstmalige Wiederheirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wichtig: Versicherte können sich entscheiden, ob sie später entweder Witwenrente beziehen wollen, oder die Rentenanteile schon zu Lebzeiten gleichmäßig durch Rentensplitting aufteilen.
Übrigens: Für Millionen Deutsche ändert sich dieses Jahr bei der Rente einiges. Seit dem 1. Juli 2023 gibt es bei der Witwenrente einige Neuerungen. Außerdem wurde zuletzt in der Politik darüber diskutiert, ob die Witwenrente vor dem Aus steht.
Rente wegen Todes: Erziehungsrente
Neben der Witwen- oder Witwerrente gibt es noch die Erziehungsrente für Ex-Ehepaare. Darauf besteht Anspruch, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
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Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden
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Der geschiedene Ehegatte ist gestorben
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Der noch lebende frühere Partner hat nicht wieder geheiratet
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Der noch lebende frühere Partner erzieht ein Kind
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Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten aus eigenen rentenrechtlichen Zeiten sind erfüllt. Dazu zählen zum Beispiel Beitragszeiten
Anspruch auf Erziehungsrente haben auch eingetragene Lebenspartner unter den obigen Voraussetzungen. Allerdings tritt an die Stelle von Scheidung oder Heirat die Auflösung beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft.
Wichtig: Auf die Witwen- oder Witwerrente und auf die Erziehungsrente wird laut der Deutschen Rentenversicherung das eigene Einkommen des oder der Hinterbliebenen angerechnet. Wird ein Antrag auf eine dieser Renten gestellt, prüft die Rentenversicherung die Einkünfte, wie etwa Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, Einkommen aus Selbstständigkeit, andere Renten und Krankengeld.
Bei der Witwen- oder Witwerrente und Erziehungsrente gibt es jeweils bestimmte Freibeträge, bis zu deren Höhe eigene Einkünfte nicht angerechnet werden. Von den darüber liegenden Einkünften werden 40 Prozent bei der Einkommensabrechnung berücksichtigt.
Rente wegen Todes: Waisenrenten
Bei der Waisenrente wird zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente unterschieden - je nachdem ob ein Kind ein oder zwei Elternteile verloren hat. Anspruch darauf haben hinterbliebene Kinder, wenn der oder die Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Waisenrente kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Es ist aber auch möglich die Rente bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu erhalten. Dafür müssen der Deutschen Rentenversicherung zufolge eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
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Das hinterbliebene Kind muss sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden
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Es leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise einen Bundesfreiwilligendienst
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Das Kind kann sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten
Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, hat keinen Anspruch auf Waisenrente. Bei einer Ausbildung kann sich der Anspruch auf Waisenrente auch noch über das 27. Lebensjahr verlängern, wenn das Kind vor dem 1. Juli 2011 zum Wehr- oder Zivildienst verpflichtet wurde, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.
Waisenrente kann außerdem auch bei Übergangszeiten von maximal vier Monaten gezahlt werden, etwa zwischen zwei Ausbildungen oder zum Beispiel zwischen einem Wehrdienst und einem Ausbildungsbeginn.
Hinterbliebenenrente: Muss ein Antrag auf Rente wegen Todes gestellt werden?
Die Hinterbliebenenrente kommt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Dafür wird das Formular R0500 benötigt, das auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden kann.
Übrigens: Auch die Altersente muss beantragt werden. Dafür wird die Rentenversicherungsnummer benötigt. Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine kostenlose Rentenberatung an. Auf dem neuen Online-Portal lässt sich einsehen, wie viel Rente man bekommt.
Außerdem müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben, sonst drohen Strafen. Wie viel Rente man haben darf, ohne Steuern zu zahlen, lässt sich ermitteln. Mit einigen Tipps, können Rentner bei der Steuererklärung sparen.