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Rente
Rente: Kann man mit einer Schwerbehinderung früher und abschlagsfrei in Rente gehen?
Ab wann können arbeitstätige Menschen mit Schwerbehinderung in Rente gehen, ohne dass es Abzüge gibt? Das lesen Sie hier.
Arbeitsplatz.jpeg       -  Arbeitstätige Menschen mit Schwerbehinderung können eine spezielle Rente bekommen.
Foto: Stefan Puchner, dpa (Symbolbild) | Arbeitstätige Menschen mit Schwerbehinderung können eine spezielle Rente bekommen.
Julius Bretzel
 |  aktualisiert: 27.09.2024 08:39 Uhr

Viele schwerbehinderte Menschen arbeiten. Mehr als eine Million von den rund acht Millionen Menschen mit Schwer­behin­derung in Deutschland sind erwerbstätig, so die Bundes­agentur für Arbeit. Aber können sie bereits früher in Rente gehen? Und unter welchen Umständen geht das ohne Abzüge? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Rente für schwerbehinderte Menschen: Kann man früher in Rente?

Prinzipiell hängt das Renteneintrittsalter in Deutschland vom Geburtsjahr und den Beitragsjahren ab. Bei den Beitragsjahren wird zwischen 35 und 45 Jahren unterschieden. Die Spanne zum Renteneintritt reicht von 63 Jahren bis 67 Jahren. Wer vorher in Rente gehen will, muss mit Abzügen, sogenannten Abschlägen, rechnen.

Wer aber gesundheitlich beeinträchtigt ist, kann möglicherweise nicht bis zum regulären Renteneintrittsalter arbeiten. Deshalb gibt es in Deutschland die sogenannte Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Und die beginnt tatsächlich früher als die gewöhnliche Altersrente.

Wer 1964 oder später geboren ist, kann mit 65 Jahren ohne Abzüge oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Das erklärt die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Für schwerbehinderte Menschen, die zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Wer noch früher in Rente gehen möchte, kann das tun - aber nur mit Abschlägen. Die Altersgrenze steigt laut DRV parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Das heißt: "Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen", so die DRV. Dadurch könne sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft bestehen, also auch nachdem die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Übrigens: Manche Menschen entscheiden sich auch für die Altersteilzeit mit 55 Jahren. Und in der Rente noch arbeiten möchte, kann das Konzept der Flexi-Rente nutzen oder einen Nebenjob unter der Hinzuverdienstgrenze ausüben.

Rente für Menschen mit Schwerbehinderung: Welche Voraussetzungen gibt es?

Um auf diese Weise früher und abschlagsfrei in Rente gehen zu können, sind aber bestimmte Voraussetzungen nötig. Als schwerbehinderter Mensch muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen, erklärt die DRV. Ob eine entsprechende Schwerbehinderung vorliegt, stellt das Versorgungsamt fest. Als Nachweis dient dann beispielsweise der Schwerbehindertenausweis. Die DRV betont: Die Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn vorliegen.

Wie bei der regulären Rente müssen schwerbehinderte Menschen zudem auch eine sogenannte Wartezeit erfüllen. Das ist die Mindestversicherungszeit, in der Versicherte Rentenbeiträge einzahlen müssen, um überhaupt Rente beziehen zu können. Für die Altersrente müssen schwerbehinderte Menschen laut Auskunft der DRV die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Hierzu angerechnet werden demnach beispielsweise:

  • Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Regelmäßig zählen auch Monate, in denen sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben,

  • freiwillige Beiträge, die Sie allein gezahlt haben,

  • Kindererziehungszeiten für die ersten 2,5 beziehungsweise 3 Lebensjahre,

  • Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege,

  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung,

  • Beiträge für Minijobs, die sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die ihr Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt,

  • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,

  • Ersatzzeiten: zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR,

  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen sie aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium,

  • oder Berücksichtigungszeiten: beispielsweise Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind oder das in Zukunft noch möglich ist, ist laut DRV der Rentenauskunft zu entnehmen. Alle Versicherten ab dem 50. Lebensjahr bekommen diese Auskunft automatisch zugeschickt.

 
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