Die Rente ermöglicht im Optimalfall finanzielle Sicherheit für die Zeit nach dem Berufsleben. Inwieweit kann das Einkommen vom Staat auch von Reichsbürgern geltend gemacht werden? Mit einem besonderen Fall haben es Richter beim Landessozialgericht in Berlin-Brandenburg zu tun bekommen. Und klargestellt, dass eine massive Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Norm nicht hinnehmbar ist.
Ein Reichsbürger wollte seinen Rentenanspruch gerichtlich geltend machen - ist damit jedoch auch vor der zweiten Instanz gescheitert. Dabei wäre der Status alleine wohl kein Hindernis für den Erhalt einer Rente. Vielmehr stehen dem 65-Jährigen die Auswirkungen im Weg: Wie das Landessozialgericht in einem veröffentlichten Statement erläutert, wurde sich in dem Fall (Az. L 22 R 571/23 B ER) mit der Frage befasst, ob der Rentner mit einem gerichtlichen Eilrechtsschutz die kostenfreie Barauszahlung seiner Altersrente erwirken kann und das ohne ein gültiges Ausweisdokument.
Reichsbürger des Freistaats Preußen scheitert mit Rentenanspruch
Das Problem ist laut Gericht die selbst ernannte Staatsangehörigkeit: Der potenzielle Rentner (Anspruch seit Februar 2023) besitzt keinen Nachweis, der ihn als Bürger der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Es existiert weder ein gültiges Ausweisdokument, noch ein Bankkonto. Stattdessen lehnt es der Mann als Angehöriger des „Freistaats Preußen“ ab, ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein.
Der Reichsbürger aus dem Landkreis Dahme-Spreewald hatte nach Angaben des Gerichts sich vor einigen Jahren ein Dokument der „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ besorgt und das Schriftstück mit der Bezeichnung „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ verwendet. Mit dem Papier wollte der 65-Jährige zudem ein Bankkonto bei einer Sparkasse eröffnen, scheiterte damit jedoch mangels Anerkennung. Somit fehlen dem Reichsbürger sowohl ein gültiges Dokument im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit, als auch eine Bankverbindung, um seinen Rentenanspruch geltend machen zu können.
Rentenanspruch auf Barzahlung? Deutsche Rentenversicherung sagt "Nein"
Dabei hatte der Mann laut dem Landessozialgericht im Sommer 2023 einen Personalausweis beantragt. Die Ablehnung erfolgte, weil er verlangte, dass bei der Staatsangehörigkeit "Freistaat Preußen" eingetragen wird. Aufgrund der fehlenden Legitimation sollte die Rente dann bar ausgezahlt werden, statt auf ein Bankkonto - so die Forderung des Reichsbürgers. Die Deutsche Rentenversicherung selbst war offenbar lediglich dazu bereit, eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung zu bewilligen. Dafür wären dann pro Transaktion 9 Euro fällig, die der Reichsbürger monatlich abgezogen bekommt.
Der Reichsbürger wandte sich mit seinem Rentenanspruch an das Sozialgericht Cottbus, wo er einen Eilrechtsschutz beantragte. Anliegen: "Preußische Papiere" seien zu akzeptieren, weil auch für die Zahlungsanweisung eine Legitimation notwendig ist und er sonst keine Rente bekommt. Zudem forderte er, dass die Rente monatlich bar und ohne Abzüge ausgezahlt wird. Weil das Sozialgericht Cottbus ablehnte, zog der 65-Jährige schließlich vor die nächsthöhere Instanz. Mitte November bestätigte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jedoch die Entscheidung und hat die Beschwerde abgeschmettert. Der Grund: Für das Anliegen des Rentners gibt es keine Rechtsgrundlage.
Rentenanspruch für Reichsbürger? Nicht ohne gültige Staatsbürgerschaft
Denn weder die Deutsche Rentenversicherung noch das mit der Auszahlung beauftragte Geldinstitut (Renten-Service der Deutschen Post) seien verpflichtet, den Rentenanspruch ohne Voraussetzung mit Barzahlung zu erfüllen. Leistungen aus der Rentenkasse sind zudem personengebunden - daher muss auch die Identität des Leistungsempfängers oder der -empfängerin geprüft werden, anhand eines gültigen Ausweispapiers und von einem Staat, der tatsächlich existiert. Das ist bei dem in der DDR geborenen Mann als "Staatsbürger Preußens" jedoch nicht gegeben und es liege an ihm, diesen Missstand zu beheben - und damit Rente beziehen zu können.
Die Eilbedürftigkeit in dieser Sache hat das Landessozialgericht ebenfalls abgesprochen, über den rechtlichen Hintergrund wird in der entsprechenden Mitteilung informiert. Der in Potsdam vollzogene Beschluss ist unanfechtbar, das Beschwerdeverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung und die Deutsche Post AG wurde abgelehnt.