
Der Ruhestand, die Rente und die Vorsorge sind bei vielen Menschen - zum Teil auch schon in jungen Jahren - ein Thema. Manchmal reicht das Geld im Alter aber trotzdem nicht aus, selbst wenn Versicherte ein Leben lang gearbeitet haben. Um in genau solchen Fällen für finanzielle Entlastung zu sorgen, wurde zum 1. Januar 2021 die Grundrente eingeführt.
Der sogenannte Grundrentenzuschlag soll laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Menschen, die lange mit einem unterdurchschnittlichen Gehalt gearbeitet und verpflichtend Rentenbeiträge gezahlt haben, eine höhere Rente verschaffen. Mit dem Stichtag zum 31. Dezember 2022 wurden rund 1,1 Millionen Rentenzahlungen durch den Zuschlag aufgestockt. Welche Voraussetzungen müssen aber eigentlich erfüllt werden, um den Grundrentenzuschlag bekommen zu können?
Kurz erklärt: Was ist die Grundrente?
"Lebensleistung verdient Anerkennung": Nach diesem Motto wurde die Grundrente laut dem BMAS eingeführt und soll Altersarmut bekämpfen. Denn jemand, der sein Leben lang gearbeitet hat, soll am Ende mit der Grundsicherung nicht genauso viel Geld bekommt, wie jemand, der nicht gearbeitet hat. Laut Finanztip war das die Idee hinter der Einführung der Grundrente. Dabei handelt es sich laut der Deutschen Rentenversicherung aber nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen neuen Bestandteil der Rente.
Die Höhe des Grundrentenzuschlags ist nicht einheitlich, sondern wird individuell berechnet und richtet sich nach den in der Versicherungszeit erworbenen Entgeltpunkten. Im Durchschnitt erhalten berechtigte Rentnerinnen und Rentner laut dem BMAS einen Zuschlag von rund 92 Euro brutto zu ihrer Rente.
Tatsächlich sind dem Ministerium zufolge drei Viertel aller Grundrente-Berechtigten Frauen. Überdurchschnittlich viele Ostdeutsche würden profitieren. Insgesamt würden Anfang 2025 rund 1,3 Millionen Rentenzahlungen durch den Grundrentenzuschlag aufgestockt. Das entspricht etwa 4,9 Prozent aller laufend von der Rentenversicherung gezahlten Renten. Bestand der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag übrigens schon ab Januar 2021, wurde dieser laut der Deutschen Rentenversicherung "in allen Fällen nachgezahlt".
Zuschlag zur Rente: Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Mit der Grundrente sollen laut dem BMAS Rentnerinnen und Rentner unterstützt werden, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Menschen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben. Es gilt: Menschen mit langen Pflichtversicherungszeiten und eher niedrigen bis unterdurchschnittlichen Einkommen, können den Zuschlag bekommen.
Für den Bezug der Grundrente listet das Ministerium einige Voraussetzungen:
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Es müssen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Anspruch auf den vollen Grundrentenzuschlag besteht allerdings erst, wenn mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind.
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Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus dem gesamten Versicherungsleben muss unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland liegen. Im Einstiegsbereich zwischen 33 und 35 Jahren Grundrentenzeiten liegt die Grenze bei 40 Prozent und steigt danach kontinuierlich an.
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Das Haushaltseinkommen darf die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung nicht übersteigen.
Was sind Grundrentenzeiten aber eigentlich genau? Welche Zeiten zählen und welche nicht?
Laut dem BMAS sind folgende Zeiten Grundrentenzeiten:
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Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung
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Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Berufsausbildung
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Zeiten der Selbständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag
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Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld)
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Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
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Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
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Beitragszeiten aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit eigener Beitragszahlung
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Beitragszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurden
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Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes
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Ersatzzeiten wie zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR
Auch Zeiten im Ausland können laut der Deutschen Rentenversicherung als Grundrentenzeiten zählen. Es muss sich dabei um Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wohnzeiten mit Erwerbsfähigkeit oder gleichgestellte Zeiten in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in Großbritannien sowie für alle Staaten, die für die Zeit im Ausland aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens zu berücksichtigen sind.
Diese Zeiten sind laut dem BMAS keine Grundrentenzeiten:
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Zeiten, in denen Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezogen wurde
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Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung
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Beitragszeiten nach dem Beginn einer Altersrente
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Monate, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings erlangt wurden
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Zeiten, in denen freiwillig Beiträge gezahlt wurden
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Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung
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Zurechnungszeit
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Zeiten der Kindererziehung oder Pflege, die nicht rentenrechtlich anerkannt sind
Um Anspruch auf die Grundrente zu haben, muss der Durchschnitt der Entgeltpunkte unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland liegen. Wie hoch ist dieser aber eigentlich?
Für 2025 liegt der jährliche Durchschnittsverdienst der Deutschen Rentenversicherung zufolge bei 50.493 Euro. Dabei handelt es sich allerdings noch um einen vorläufigen Wert. Wichtig ist es zu beachten, dass sich der Durchschnittsverdienst jedes Jahr ändert. Die Verdienstgrenze liegt deshalb in vergangenen Jahren niedriger. So gibt das BMAS in Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen der letzten Jahre folgende Werte an:
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2024: 45.358 Euro (vorläufiger Wert)
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2023: 44.732 Euro
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2022: 42.053 Euro
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2021: 40.463 Euro
Auch die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung spielen für die Grundrente eine Rolle, denn das Haushaltseinkommen darf diese nicht übersteigen. Wie hoch ist der Freibetrag aber eigentlich?
Der Deutschen Rentenversicherung zufolge ist der Freibetrag mit dem aktuellen Rentenwert verbunden. Bei der jährlichen Rentenanpassung steigt also auch der Freibetrag. Dieser wird jeweils zum 1. Januar angepasst. Für 2024 gilt laut der Deutschen Rentenversicherung daher: Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Rentnerinnen und Rentner bis zu einem monatlichen Einkommen von 1438 Euro für Alleinstehende und 2243 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1840 Euro für Alleinstehende und 2646 Euro bei Paaren wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.
Grundrente: Wie bekommt man den Zuschlag zur Rente?
Um die Grundrente und den damit verbundenen Zuschlag zu erhalten, müssen Rentnerinnen und Rentner laut dem BMAS keinen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht. Bis Ende 2022 hat die Rentenversicherung rund 26 Millionen laufende Renten dahingehend überprüft. Wer Anspruch auf die Grundrente hat, wurde dem Ministerium zufolge entsprechend von der Deutschen Rentenversicherung informiert. Der Anspruch von Rentnerinnen und Rentnern, deren Rente ab Mitte Juli 2021 erstmals berechnet wurde, wurde bereits bei der Rentenbewilligung geprüft. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich seitdem aus dem Rentenbescheid.