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Rente
Kann das Studium zur Rente angerechnet werden?
Während des Studiums zahlt man in der Regel keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Kann das Studium als Versicherungszeit trotzdem zur Rente angerechnet werden?
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Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Symbolbild) | Während des Studiums zahlt man in der Regel keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Kann das Studium als Versicherungszeit trotzdem zur Rente angerechnet werden?
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 24.03.2025 08:49 Uhr

Um einmal den Ruhestand in vollen Zügen genießen zu können, bauen die meisten Menschen finanziell auf die Rente. Dafür muss zunächst die Wartezeit erfüllt sein und sobald mit Hilfe der Rentenversicherungsnummer die Rente beantragt ist und das Renteneintrittsalter erreicht wurde, bekommen Versicherte das Geld aufs Konto.

Theoretisch können Versicherte schon nach fünf Jahren Arbeit Rente bekommen, diese fällt aber natürlich deutlich geringer aus, als nach etwa 40 Jahren Arbeit. Um eine auskömmliche Rente zu bekommen, müssen meist mindestens 35 Beitragsjahre oder 45 Beitragsjahre gesammelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit der Studienzeit aus - zählt sie zur Rente?

Wird das Studium für die Rente angerechnet?

Schon einmal vorweg: Ja, die Studienzeit kann für die Rente angerechnet werden - egal ob eine Universität, Hochschule oder Fachhochschule besucht wurde. Der Deutschen Rentenversicherung zufolge können allerdings maximal acht Jahre angerechnet werden. Ein Abschluss muss nicht nachgewiesen werden. Für die Studienzeit müssen keine Rentenbeiträge eingezahlt werden.

Weiterhin ist das Alter entscheidend, denn die anrechenbare Zeit gilt erst ab dem 17. Lebensjahr. Sollten Sie schon vorher studiert haben, können Sie für diese Zeit bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres freiwillig Rentenbeiträge nachzahlen, sodass auch dieser Zeitraum berücksichtigt wird.

Übrigens: Auch die Kindererziehungszeit kann zur Rente angerechnet werden. Davon profitieren besonders Hausfrauen, da sie oftmals nie gearbeitet haben und durch die Mütterrente unterstützt werden.

Zählt ein Nebenjob während des Studiums zur Rente?

Für das Studium an sich bekommen Sie also maximal acht Jahre zur Versicherungszeit gutgeschrieben, müssen dafür aber keine Beiträge zahlen. Wenn Sie neben dem Studium noch arbeiten, kann das anders aussehen.

Bei Studienjobs unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung zwischen Dauerbeschäftigung, Aushilfsjob und Praktikum:

Dauerbeschäftigung

Eine Dauerbeschäftigung, die maximal 520 Euro Verdienst pro Monat einbringt, gilt als Minijob. Laut Deutscher Rentenversicherung unterliegen auch Minijobs seit 1. Januar 2023 der Versicherungspflicht. Studierende erwerben dadurch Beitragszeiten für die Rente, Anspruch auf Präventionsleistungen oder auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation, also auf eine Reha vor der Rente. Außerdem werden sie dadurch bei der Riester-Rente förderberechtigt. Letztere kann man sich im Übrigen auch auszahlen lassen.

Minijobber müssen zudem nur einen kleinen Teil der Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des Bruttoverdienstes zahlen, Studentinnen und Studenten nur die Differenz zum normalen Beitragssatz. Dieser liegt derzeit bei 18,6 Prozent, sodass der Teilbetrag für Studierende lediglich bei 3,6 Prozent liegt.

Arbeitgeber müssen zusätzlich einen Pauschalbetrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung zahlen. Bei privat krankenversicherten Studierenden entfällt das aber.

Bei Minijobs in Privathaushalten sieht die Sache noch etwas anders aus, denn in diesen Fällen gelten andere Prozentsätze für die Kranken- und Rentenversicherung. So muss der Arbeitgeber hier jeweils nur fünf Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung leisten, sodass Studentinnen und Studenten einen Beitragsanteil von 13,6 Prozent zur Rentenversicherung zahlen müssen.

Die Lohnsteuerpauschale von zwei Prozent kann der Arbeitgeber entweder selbst zahlen oder an die Beschäftigten weitergeben.

Studierende, die mehr als geringfügig, also auf Dauer mehr als 520 Euro pro Monat verdienen, bleiben kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber nur solange das Studium Vorrang hat und Studentinnen und Studenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Wer mehr als 520 Euro im Monat verdient, ist allerdings rentenversicherungspflichtig. Sollte der Bruttoverdienst bei mehr als 1300 Euro liegen, müssen seit 1. Juli 2019 beide Seiten 9,3 Prozent des Bruttolohns zahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Studierende, die mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sozialversicherungspflichtig werden. Arbeiten Studenten aber nur in den Semesterferien voll, gilt das Studium grundsätzlich als vorrangig.

Aushilfsjobs

Studentinnen und Studenten, die einem befristeten Aushilfsjob nachgehen, müssen keine Versicherungsbeiträge zahlen. Bei mehreren dieser Jobs könnte es allerdings sein, dass der oder die Betroffene doch rentenversicherungspflichtig wird.

Der Aushilfsjob muss von Anfang an auf eine bestimmte Zeit befristet sein und darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern. Wie viel Studierende dabei verdienen, spielt keine Rolle.

Sollte diese Grenze durch mehrere Aushilfsjobs überschritten werden, dann teilen sich Studierende und ihr Arbeitgeber den Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent.

Wer länger als drei Monate pro Kalenderjahr arbeitet, wird rentenversicherungspflichtig und muss Beiträge zahlen. Für die anderen Sozialversicherungen gilt das allerdings nicht, wenn die Beschäftigung über die Semesterferien hinaus geht, die zeitliche Überschneidung bei maximal zwei Wochen liegt und nur eine Ausnahme darstellt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Studentinnen und Studenten erst dann zahlen, wenn der Aushilfsjob eine Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden pro Woche überschreitet und länger als 26 Wochen pro Jahr ausgeübt wird. Dann gelten Studenten der Deutschen Rentenversicherung zufolge als Arbeitnehmer und der Job ist somit komplett sozialversicherungspflichtig.

Praktika

Bei Praktika wird unterschieden, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder um ein freiwilliges Praktikum handelt.

Bei vorgeschriebenen Praktika während des Studiums müssen Studierende keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wochenarbeitszeit und Verdienst sind unerheblich.

Ein freiwilliges Praktikum, bei dem Studenten nicht mehr als 520 Euro monatlich verdienen, wird als Minijob angesehen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist unwichtig. Der Arbeitgeber muss die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zahlen, allerdings entfällt das, wenn der Student oder die Studentin privat krankenversichert ist. Wer im freiwilligen Praktikum mehr als 520 Euro pro Monat verdient, soll sich laut Deutscher Rentenversicherung beraten lassen.

Eine weitere Besonderheit gilt, wenn Studierende ein Praktikum vor oder nach dem Studium absolvieren. In diesem Fall gelten sie als Arbeitnehmer und sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und zwar auch dann, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt. Das heißt, dass es maximal zwei Monate dauert und das Gehalt höchstens bei 520 Euro monatlich liegt.

Duales Studium

Studenten, die ein Duales Studium absolvieren sind in der Regel versicherungspflichtig. Allerdings gibt es dort auch Ausnahmen, sodass Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Krankenkasse für ihren konkreten Fall nachfragen sollten.

Übrigens: Wie bereits erwähnt, gehen von der Rente noch diverse Abgaben und Steuern weg. Daher müssen auch Rentner eine Steuererklärung abgeben. Wie viel Rente man haben darf, ohne Steuern zu zahlen, lässt sich nachsehen. Dabei spielt der Grundfreibetrag eine große Rolle. Mit ein paar Tipps, können Rentner zudem bei der Steuererklärung sparen. Und was viele fälschlicherweise glauben: Auch Rentner, die vor 2005 in Rente gegangen sind, müssen Steuern zahlen.

 
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