Zwar gibt es eine offizielle Regelaltersgrenze, heutzutage ist es aber mit der sogenannten Flexi-Rente möglich, selbst zu entscheiden, wann man in Rente gehen möchte. Wer noch fit ist und Spaß an der Arbeit hat, kann sich entscheiden, ob er erst später in Rente geht und damit sogar einen Zuschlag zur Rente bekommt oder schon Rente bezieht, aber noch weiterarbeitet. Wer sich dafür entscheidet in Rente zu gehen und gleichzeitig Vollzeit zu arbeiten, sollte ein paar Dinge beachten. Aber wann kann man eigentlich in Rente gehen, wenn man 1965 geboren wurde?
Wann kann man in Rente gehen?
Im deutschen Rentensystem ist genau festgelegt, wann man genau in Rente gehen kann. Das hängt zum einen von den Versicherungsjahren und zum anderen vom Geburtsjahr ab. Um allerdings überhaupt einen Anspruch auf Rente haben zu können, muss die Wartezeit erfüllt sein.
Da es verschiedene Rentenarten gibt, unterscheiden sich auch die Versicherungsjahre. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet dabei zwischen "langjährig Versicherten" und "besonders langjährig Versicherten". Langjährig versichert ist, wer 35 Jahre anrechenbare Zeiten vorweisen kann. Bei besonders langjährig Versicherten sind es sogar 45 Versicherungsjahre.
35 Versicherungsjahre
Zunächst einmal ist das Geburtsjahr für den Renteneintritt entscheident. Da das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben wird. Das höchste Renteneintrittsalter liegt in Deutschland derzeit bei 67 Jahren. Eine Rente mit 70 wird zwar immer wieder diskutiert, ist aber derzeit noch nicht in Sicht.
Personen, die zwischen 1949 und 1963 geboren sind und 35 Versicherungsjahre gesammelt haben, können allerdings vor dem 67. Geburtstag und ohne Abschläge in Rente gehen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Wer 1964 oder später geboren wurde, dem ist das trotz 35 Beitragsjahren erst mit 67 Jahren möglich.
Langjährig Versicherte haben allerdings die Möglichkeit, schon vorzeitig mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Allerdings mit Einschränkungen, denn sie müssen dann mit Abschlägen rechnen. Für jeden Monat, den Versicherte vor dem Renteneintrittsalter in Rente gehen, werden 0,3 Prozent der Rente - höchstens aber 14,4 Prozent - abgezogen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass dieser Abschlag ein Leben lang bestehen bleibt.
45 Versicherungsjahre
Besonders langjährig Versicherte haben laut Deutscher Rentenversicherung die Möglichkeit grundsätzlich früher in Rente gehen. In diesem Zusammenhang fällt immer wieder der Begriff der "Rente mit 63". Diese gibt es aber eigentlich gar nicht mehr, da sie - ohne Abschläge - nur Versicherten vorbehalten war, die vor 1953 geboren wurden. Dieser Jahrgang dürfte mittlerweile wohl schon in Rente sein. Wenn später Geborene mit 63 Jahren den Ruhestand antreten möchten, dann können langjährig Versicherte das tun, allerdings - wie bereits erwähnt - mit Abschlägen.
Für nach 1953-Geborene ist eine "echte" Rente mit 63 durch die Anhebung des Renteneintrittsalters nicht mehr möglich. Besonders langjährig Versicherte können laut Deutscher Rentenversicherung außerdem nicht vorzeitig in Rente gehen, auch wenn sie Abschläge hinnehmen würden. Dafür dürfen sie allgemein früher in Rente gehen.
Wer zwischen 1953 und 1963 geboren wurde und 45 Beitragsjahre auf dem Versicherungskonto vorweisen kann, kann somit erst zwischen 63 und 65 Jahren in den Ruhestand. Versicherte, die 1964 oder später geboren wurden, können mit 65 Jahren in Rente gehen und damit zwei Jahre früher als regulär.
Übrigens: Versicherte, die eine Schwerbehinderung oder bestimmte Krankheiten haben, dürfen wegen ihrer Einschränkungen früher in Rente gehen. Obige Angaben gelten dann nicht.
Rente nach 35 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?
Zu den 35 Versicherungsjahren zählen laut Deutscher Rentenversicherung folgende Zeiten:
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Beiträge aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Eventuell auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (von Januar 2005 bis Dezember 2010) oder Übergangsgeld überwiesen wurde
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Freiwillige Beiträge, die Versicherte allein, also ohne Arbeitgeber, gezahlt haben
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Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre eines Kindes (je nach Geburtsjahr des Kindes)
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Monate der häuslichen Pflege (nicht erwerbsmäßig)
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Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
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Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträgen, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen nur anteilig berücksichtigt
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Monate aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
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Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
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Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, etwa wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium
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Berücksichtigungszeiten, etwa Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist
Rente nach 45 Versicherungsjahren: Welche Zeiten werden berücksichtigt?
Zu den 45 Versicherungsjahren zählen laut Deutscher Rentenversicherung folgende Zeiten:
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Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit
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Beiträge für Minijobs, die Versicherte zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt haben. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden hingegen wieder nur anteilig berücksichtigt
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Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
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Zeiten der Pflege (nicht erwerbsmäßig), Wehrdienstpflicht und Zivildienstpflicht
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Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld)
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Ersatzzeiten (beispielsweise Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
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Freiwillige Beiträge (Diese werden allerdings nur mitgezählt, wenn Versicherte mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen können)
Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:
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Pflichtbeiträge (wegen des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe)
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Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung
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Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
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Anrechnungszeiten (Zeiten, in denen Versicherte aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium)
Wichtig: Werden Versicherte in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn arbeitslos und haben deswegen Arbeitslosengeld bezogen, werden diese Zeiten der Deutschen Rentenversicherung zufolge nur mitgezählt, wenn die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet war, sondern auf einer Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständigen Betriebsaufgabe beruht.
Übrigens: Wer noch keine 45 Beitragsjahre zusammen hat, aber schon früher aus dem Beruf ausscheiden möchten, kann das mit Hilfe eines Schlupflochs tun.
Wann kann man in Rente gehen, wenn man 1965 geboren wurde?
Wer 1965 geboren wurde und wissen möchte, wann genau er oder sie in Rente gehen kann, muss dafür die persönliche Versicherungszeit beachten.
Ein Beispiel am Versicherten Max:
Beispiel: Max ist am 15. Oktober 1965 geboren. Sein regulärer Rentenbeginn wäre am 1. November 2032.
Wenn Max 35 Versicherungsjahre gesammelt hat, kann er frühestens am 1. November 2028 in Rente gehen. Dafür müsste er aber einen Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen.
Hat er 45 Beitragsjahre zusammen, könnte er am 1. November 2030 den Ruhestand antreten.
Die Angaben des Beispiels sind ohne Gewähr und können sich bei einer Rechtsänderung jederzeit ändern.
Wir haben zudem noch die Rente für die Jahrgänge 1959, 1961 und 1963 berechnet.
Übrigens: Um die Rente ranken sich viele Mythen und Irrtümer. Eine davon ist, dass die Rente angeblich automatisch aufs Konto kommt. Das wird nicht passieren: Die Rente muss beantragt werden. Dafür brauchen Versicherte die Rentenversichertennummer.