Wird ein Angehöriger oder nahestehender Mensch plötzlich pflegebedürftig, muss sich das Umfeld der Person die Frage stellen, wie die Pflege organisiert werden soll. Soll die Person stationär oder ambulant betreut werden? Oder entscheidet sich vielleicht ein Familienmitglied dafür, sich zu Hause um den Betroffenen zu kümmern?
Bei der Frage, ob die Pflege in den eigenen vier Wänden stattfinden soll, ist nicht nur entscheidend, wie viel Geld man für die Pflege eines Angehörigen erhalten kann. Denn häufig ist mit der Pflege eines Angehörigen automatisch verbunden, im Beruf kürzer zu treten oder diesen über einen gewissen Zeitraum ganz aufzugeben. Viele Menschen fürchten dann, dass sich ihre Pflegetätigkeit negativ auf die Zahl ihrer Rentenpunkte oder ihre Rentenauszahlung im Alter auswirken könnte. Die wichtigsten Informationen zur Rente für pflegende Angehörige lesen Sie in diesem Artikel.
Übrigens: Auch 2023 gibt es einige Änderungen in der Pflege. Unter anderem wird der Mindestlohn von Pflegekräften angepasst.
Pflegende Angehörige: Wann bekommt man Rentenpunkte für die Pflege?
Für eine gute Rente im Alter sind sie entscheidend: Die im Berufsleben gesammelten Rentenpunkte. Wer wegen der Pflege eines Angehörigen im Beruf kürzer tritt, oder diesen möglicherweise ganz aufgeben muss, kann aber trotzdem in der Pflegezeit einen Rentenanspruch erwerben. Dies geschieht, indem die Deutsche Rentenversicherung für die Zeit der Pflege einen "hypothetischen" Verdienst ansetzt, der sich am Durchschnittsverdienst in Deutschland orientiert.
Die Pflegeversicherung zahlt anhand dieses Verdienstes dann Beiträge an die Rentenversicherung. So soll sichergestellt werden, dass der Einsatz von Angehörigen belohnt wird, statt mit einer geringeren Rente im Alter zu einer Form von Strafe auszuarten.
Folgende Voraussetzungen müssen laut der Deutschen Rentenversicherung zunächst erfüllt sein, damit die Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige übernimmt. Diese sind im Sozialgesetzbuch geregelt:
- Die Pflege der Person muss notwendig sein. Dies wird vom Medizinischen Dienst festgestellt.
- Die zu pflegende Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
- Der Wohnsitz der zu pflegenden Person ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
- Die Pflege durch einen Angehörigen muss mindestens 10 Stunden, verteilt auf zwei Tage pro Woche, erfolgen.
- Pflegende Angehörige dürfen nebenbei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
- Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
- Der pflegende Angehörige darf keine volle Altersrente beziehen.
- Die Pflege muss länger als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr geleistet werden.
Rente für pflegende Angehörige - danach wird berechnet
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Rentenversicherung die Pflegezeit als Beitragszeit ansehen und diese auf die Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) für Leistungen aus der Rentenversicherung anrechnen.
Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für die Rente des pflegenden Angehörigen. Diese hängen stark von der bezogenen Pflegeleistungsart (Sachleistung, Pflegegeld oder Kombileistung) und dem Pflegegrad (Grad 2-5) des Pflegebedürftigen ab. Der Pflegegrad muss zudem erst einmal beantragt werden.
Diese monatliche Bemessungsgrundlage gilt für 2024 laut pflege.de:
Pflegegrad | Leistungsart | Bemessungsgrundlage | Bezugsgröße West (3535 Euro) | Bezugsgröße Ost (3465 Euro) |
2 |
Pflegegeld Kombileistung Sachleistung |
27 % 22,95 % 18,9 % |
954,45 Euro 811,28 Euro 668,12 Euro |
935,55 Euro 795,22 Euro 654,89 Euro |
3 |
Pflegegeld Kombileistung Sachleistung |
43 % 36,55 % 30,1 % |
1520,05 Euro 1292,04 Euro 1064,04 Euro |
1489,95 Euro 1266,46 Euro 1042,97 Euro |
4 |
Pflegegeld Kombileistung Sachleistung |
70 % 59,5 % 49 % |
2474,50 Euro 2103,33 Euro 1732,15 Euro |
2425,50 Euro 2061,68 Euro 1697,85 Euro |
5 |
Pflegegeld Kombileistung Sachleistung |
100 % 85 % 70 % |
3535,00 Euro 3004,75 Euro 2474,50 Euro |
3465,00 Euro 2945,25 Euro 2425,50 Euro |
Die Deutsche Rentenversicherung nennt ein Beispiel: Eine pflegebedürftige Frau (Pflegegrad 3) in Baden-Württemberg wird von ihrer Tochter regelmäßig im Umfang von 21 Stunden wöchentlich an fünf Tagen in der Woche gepflegt. An den übrigen zwei Wochentagen stellt ein Pflegedienst die Pflege sicher. Die Pflegebedürftige bezieht Kombinationsleistungen aus der Pflegeversicherung.
Die Berechnung sähe dann wie folgt aus: 3535,00 Euro (Bezugsgröße West) × 36,55 Prozent = 1292,04 Euro
Die 1292,04 Euro zählen damit als eine beitragspflichtige Einnahme des Pflegenden. Weil der Beitragssatz für die Rentenversicherung bei 18,6 Prozent liegt, müsste die Pflegekasse für die Tochter 240,32 Euro in die Rentenversicherung einzahlen.
Weil die Bemessungsgrundlage aber immer nur einen gewissen Prozentsatz des in Deutschland üblichen Durchschnittsentgelts darstellt, wird den pflegenden Angehörigen auch kein ganzer Rentenpunkt angerechnet, sondern wie im obigen Beispiel "nur" 0,3655 Rentenpunkte pro Jahr.
Lediglich bei der Pflege eines Pflegegrad-5-Pflegebedürftigen, der Pflegegeld bezieht, könnten pflegende Angehörige 100 Prozent des Durchschnittsentgelts und damit einen vollen Rentenpunkt erreichen.
Kann man für die Pflege von Angehörigen rückwirkend Rentenpunkte bekommen?
Wer es verpasst hat, die Pflege eines Angehörigen schon beim Eintritt des Pflegefalls oder während der Pflege zu melden, hat laut einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013 keinen Anspruch mehr, sich Pflegezeiten rückwirkend auf die Rente anrechnen zu lassen. Um sich von Anfang an alle Rentenpunkte zu sichern, ist es für den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen also notwendig, die Pflegetätigkeit schnellstmöglich bei der Pflegekasse anzuzeigen.
Kann man bei der Pflege von Angehörigen früher in Rente gehen?
Wer seine Angehörigen pflegt, hofft möglicherweise darauf, selbst früher in Rente gehen zu können. Ob dies möglich ist, ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach der individuellen Situation des pflegenden Angehörigen.