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Pension
Ruhegehalt: Was ist es und wie wird es berechnet?
Das Ruhegehalt bestimmt, wie hoch die Pension von Beamtinnen und Beamten ist. Doch wie wird es genau berechnet?
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Foto: Stephan Scheuer, dpa (Symbolbild) | Gehen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand, erhalten sie eine Pension. Doch wie hoch ist das Ruhegehalt?
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 16.04.2024 08:06 Uhr

Neigt sich das Arbeitsleben dem Ende entgegen, ist bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Rente ein großes Thema. Beamtinnen und Beamte, die in den Ruhestand gehen, erhalten diese jedoch nicht. Ihnen steht eine Pension, auch Ruhegehalt, zu. Wie hoch sie ist, richtet sich nach dem Ruhegehaltssatz. Was ist das aber eigentlich und wie wird das Ruhegehalt berechnet?

Übrigens: Weil Menschen, die eine Pension beziehen, unter die Bundesversorgung fallen, hat der kürzlich beschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auch auf sie Auswirkungen. Auch Pensionärinnen und Pensionäre könnten so eine Inflationsprämie erhalten - ganz im Gegensatz zu Rentnerinnen und Rentnern.

Was ist das Ruhegehalt?

Die Altersversorgung von Beamten ist laut dem Bundesinnenministerium (BMI) ein eigenes System der sozialen Sicherung, das unabhängig vom Rentensystem funktioniert. Anspruch auf die Pension bzw. auf das Ruhegehalt haben Beamtinnen und Beamte, die in den Ruhestand eintreten oder in diesen versetzt werden. Dafür müssen sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, die Wartezeit, abgeleistet haben oder laut dem BMI ohne "grobes Verschulden bei Ausübung des Dienstes dienstunfähig geworden" sein.

Wie wird Ruhegehalt berechnet?

Berechnet wird das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten laut dem BMI aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.

Auf Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit wird der Ruhegehaltssatz ermittelt. Pro geleistetem Jahr in Vollzeit erhöht sich der Satz um 1,79375 Prozent und ist auf maximal 71,75 Prozent begrenzt. Der maximale Ruhegehaltssatz kann in Vollzeit nach 40 Jahren Dienstzeit erreicht werden. In der Regel liegt der tatsächlich erreichte Satz laut dem BMI aber darunter. Zum Stichtag 1. Januar 2022 lag der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern bei 68 Prozent.

Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten laut DBB Beamtenbund und Tarifunion das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie gegebenenfalls auch Amtszulagen. In die Berechnung des Ruhegehalts fließen die Bezügen mindestens der letzten zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand ein.

Der Zoll hat einige Beispiele zur Berechnung des Ruhegehalts auf seiner Website veröffentlicht. Eines davon stellen wir hier vor:

  • Paul ist Beamter der Besoldungsgruppe A 13, am 5. November 1955 geboren und lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er ist seit 1. August 1977 verbeamtet und geht nach Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten in den Ruhestand.
  • Paul hat insgesamt 45 Jahre und 181 Tage an ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten angesammelt. Umgerechnet sind das 45,50 Jahre. Daraus würde sich ein Ruhegehaltssatz von 81,62 Prozent ergeben, der Höchstsatz beträgt aber 71,75 Prozent und wird zur weiteren Berechnung verwendet.
  • Pauls Grundgehalt hat zuletzt 5.799,96 Euro betragen. Er hat zudem einen Familienzuschlag Stufe 1 in Höhe von 151,16 Euro erhalten. Seine ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge liegen demnach bei 5.951,12 Euro.
  • Von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen wird noch der sogenannte Einbaufaktor abgezogen, der laut der Bundesregierung sicherstellen soll, dass Sonderzahlungen für Pensionäre nur in einem angepassten Umfang eingebaut werden. Pauls Bezüge werden um 58,92 Euro vermindert und liegen nun bei 5.892,20 Euro.
  • Um Pauls Ruhegehalt zu berechnen, werden sein Ruhegehaltssatz und seine Dienstbezüge multipliziert. Das Ergebnis: 4.227,65 Euro.
  • Damit wird noch der Abzug für Pflegeleistungen in Höhe von 1,525 Prozent aber maximal 73,77 Euro abgezogen. In Pauls Fall sind das 64,47 Euro.
  • Paul erhält ein Ruhegehalt (brutto) in Höhe von 4.163,18 Euro.

Übrigens: Wer schon vor Erreichen der gültigen Altersgrenze in den Ruhestand geht, für den verringert sich das Ruhegehalt für jedes zu wenig geleistete Jahr laut DBB um 3,6 Prozent. 

 
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