
Ein neues Urteil des Sozialgerichts Hannover könnte große Auswirkungen für viele Rentnerinnen und Rentner haben. Die Deutsche Rentenversicherung muss demnach aktiv über die Möglichkeit der Teilrente informieren – sonst drohen rechtliche Konsequenzen. Was das für Versicherte bedeutet und wer besonders betroffen ist, klären wir hier.
Urteil zur Teilrente: Was hat das Sozialgericht in Hannover entschieden?
Das Sozialgericht Hannover hat ein wegweisendes Urteil (Az. S 78 R 8/21) gefällt und dieses am 20. März 2025 verkündet: Rentenversicherungsträger müssen Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs informieren. Dies berichtete der Stern unter Berufung auf die AFP. Unterbleibt diese Aufklärung, kann ein Anspruch auf einen rückwirkenden neuen Rentenbescheid bestehen.
Die Richter bezogen sich dem Bericht zufolge ausdrücklich auf das Flexirentengesetz, das seit 2017 in Kraft ist. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den flexiblen Übergang in den Ruhestand zu erleichtern. Wer über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeitet oder pflegt, kann durch zusätzliche Rentenbeiträge seine Rente erhöhen – allerdings oft nur mit einem Teilrentenbezug.
Im konkreten Fall hatte eine Frau nach ihrem Eintritt in die Vollrente rückwirkend eine Teilrente beantragt, um auch während ihrer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit weiter in die Rentenversicherung einzahlen zu können. Das Sozialgericht gab ihr Recht: Die Rentenversicherung hätte sie proaktiv über die Vorteile und Optionen einer Teilrente informieren müssen.
Teilrente: Warum war das Urteil nötig – und worum ging es konkret?
Das Urteil ist deshalb so wichtig, weil es eine bestehende Informationslücke bei der Rentenversicherung offenlegte. Obwohl das Flexirentengesetz bereits seit 2017 in Kraft ist und der Bundesregierung zufolge gezielt Anreize für längeres Arbeiten im Alter schaffen soll, kommen viele Versicherte gar nicht in den Genuss dieser Vorteile. Schlicht, weil sie laut dem Stern-Bericht nicht aktiv über die Möglichkeit einer Teilrente informiert werden.
Genau das war auch im verhandelten Fall passiert: Die Klägerin war am 1. November 2018 regulär in die Vollrente gewechselt, übte jedoch weiterhin eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Angehörigen aus. Hätte sie sich damals für eine Teilrente entschieden, hätte sie über die Pflegekasse weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen können – und damit langfristig ihre Rente erhöhen können. Doch da die Rentenversicherung sie nicht über die frei wählbare Teilrente und deren versicherungsrechtliche Vorteile aufgeklärt hatte, blieb ihr diese Möglichkeit verborgen. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Informationspflicht und entschied, dass das Ziel des Flexirentengesetzes – nämlich flexible Übergänge in den Ruhestand zu fördern – andernfalls ins Leere liefe.
Deshalb sprach das Sozialgericht der Frau einen Anspruch auf einen neuen, rückwirkenden Rentenbescheid zu. Besonders relevant: Die Richter betonten, dass die Rentenversicherung gerade bei fortgesetzten Pflegetätigkeiten über den Renteneintritt hinaus zur proaktiven Aufklärung verpflichtet sei.
Was bedeutet das Urteil für pflegende Angehörige?
Denn gerade in solchen Fällen kann ein Teilrentenmodell sinnvoll sein – nicht nur aus finanzieller Sicht. Wer weiter pflegt, kann über die Pflegekasse weiterhin Rentenbeiträge entrichten lassen. Das wirkt sich der Informationsseite ihre-vorsorge.de zufolge rentensteigernd aus, wird jedoch nur dann realisierbar, wenn Betroffene über diese Möglichkeit auch Bescheid wissen. Die Pflicht zur Aufklärung ist demnach kein optionaler Service, sondern ergibt sich aus dem gesetzlichen Rahmen des Flexirentengesetzes.
Mit dem Urteil wird betont, dass die Rentenversicherungsträger eine aktive Hinweispflicht haben. Kommt die Rentenversicherung dieser Informationspflicht nicht nach, können daraus rückwirkende Ansprüche auf Korrektur des Rentenbescheids entstehen – mit teils erheblichen finanziellen Folgen.
Urteil zur Teilrente – so profitieren auch andere Rentner
Das Urteil aus Hannover ist allerdings nicht nur für Rentnerinnen und Rentner von Bedeutung, die eine ihnen nahestehende Person pflegen. Relevant ist es auch für alle, die von der Teilrente profitieren möchten. Denn diese weist zahlreiche Vorteile auf:
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Früherer Rentenbezug: Wer früher als mit der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte (in der Regel ab 63 Jahren, für Schwerbehinderte ggf. früher) und Abschläge befürchtet, für den kann die Teilrente laut ihre-vorsorge.de eine Option sein. Durch den Bezug einer Teilrente können sie einen Teil der Rente früher erhalten, während sie gleichzeitig weiterarbeiten und zusätzliche Rentenansprüche erwerben können.
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Abschläge reduzieren: Die Abschläge bei einer vorgezogenen Vollrente fallen laut ihre-vorsorge.de auf die gesamte Rente an. Bei einer Teilrente hingegen fallen die Abschläge nur auf den Teil an, der vorzeitig in Anspruch genommen wird. Der aufgeschobene Teil bleibt von diesen Abschlägen verschont, wenn er erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.
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Flexibilität bei der Rentenhöhe: Rentnerinnen und Rentner können den Anteil ihrer Rente, den sie als Teilrente beziehen möchten, selbst bestimmen (zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente), wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website erklärt. Dies ermöglicht eine individuelle Anpassung an die finanzielle Situation und die Arbeitszeit.
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Erwerb von weiteren Rentenansprüchen: Auch während des Bezugs einer Teilrente können durch versicherungspflichtige Weiterarbeit zusätzliche Rentenansprüche erworben werden, was die spätere Vollrente erhöhen kann, klärt die Tagesschau in einem Informationsstück zu den Vorteilen der Teilrente auf.
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Steuerliche Vorteile: Die Tagesschau schreibt auch, dass ein früherer Rentenbeginn durch eine Teilrente unter Umständen steuerliche Vorteile haben kann, da der steuerfreie Rentenanteil vom Jahr des Renteneintritts abhängt. Wer früher eine Teilrente beantragt, sichert sich möglicherweise einen lebenslang höheren Freibetrag.
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Anspruch auf Krankengeld: Wer neben der Teilrente weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, hat weiterhin Anspruch auf Krankengeld, was bei Vollrentnern in der Regel nicht der Fall ist. Darauf verweist Verdi auf seiner Website.
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Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt: Die Teilrente ermöglicht es, Rente und Gehalt gleichzeitig zu beziehen, ohne dass die Rente aufgrund von Hinzuverdienst gekürzt wird, da die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten seit dem 1. Januar 2023 aufgehoben wurden. Darauf weisen sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Portal ihre-vorsorge.de hin.
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover zielt darauf ab, dass alle Versicherten über diese vielfältigen Möglichkeiten der Teilrente informiert werden, damit sie eine informierte Entscheidung über ihren Renteneintritt treffen können. Ganz unabhängig davon, ob sie Angehörige pflegen oder andere Motive für einen flexiblen Übergang in den Ruhestand haben.