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Kosten für Pflege und Pflegeheim: So bekommen Rentner Geld vom Staat zurück
Die Pflege ist teuer und oft frisst sie das gesamte Vermögen. Doch Betroffene können sich ein Teil der Kosten wieder vom Staat zurückholen. Wie Sie das Geld bekommen, lesen Sie hier.
Das Leben im Pflegeheim schlägt mit hohen monatlichen Kosten zu Buche. Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn       -  Das Leben im Pflegeheim schlägt mit hohen monatlichen Kosten zu Buche. Renterinnen und Rentner können sich ein Teil der Kosten aber wieder vom Staat zurückholen.
Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild) | Das Leben im Pflegeheim schlägt mit hohen monatlichen Kosten zu Buche. Renterinnen und Rentner können sich ein Teil der Kosten aber wieder vom Staat zurückholen.
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 11.06.2024 08:22 Uhr

Wer im Alter auf Pflege angewiesen ist oder sogar ins Pflegeheim gehen muss, zahlt sehr viel Geld. Auch wenn Senioren mit einem Rentenausweis bares Geld sparen können, muss oftmals die gesamte Rente und anderes Vermögen für die Pflege im Heim aufgebracht werden, bis nur noch das sogenannte Schonvermögen bleibt. Allerdings können Rentner bestimmte Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Und sogar Angehörige können profitieren. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.

Eine Analyse des Ersatzkassenverbandes (VDEK) ergab, dass zum 1. Januar 2024 bundesweit durchschnittlich 2783 Euro pro Monat für das Pflegeheim als Eigenleistung gezahlt werden muss. Das sind im Vergleich zu 2468 Euro im Vorjahr 315 Euro mehr. Wer allerdings als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlt und krankheitsbedingt in ein Altenheim oder Pflegeheim umziehen muss, kann die Kosten unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen - und zwar als außergewöhnliche Belastung, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe verrät.

Wie können Rentner die Pflegekosten von der Steuer absetzen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Rentnerinnen und Rentner die Pflegekosten von der Steuer absetzen können:

  1. Außergewöhnliche Belastungen
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

So können unter "Außergewöhnliche Belastungen" zum Beispiel die Kosten für eine Pflegekraft, einen ambulanten Pflegedienst sowie für Medikamente und Lebensmitteln geltend gemacht werden. Hilfsmittel, wie Rollator, Brille oder Hörgerät, können ebenso in der Steuererklärung angegeben werden, wie bestimmte Kleidung, die jemand aufgrund einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit benötigt. Und auch die Kosten, die durch eine Taxifahrt zum Arzt oder Physiotherapeuten entstehen, können abgesetzt werden.

Damit die Kosten für das Pflegeheim steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen zunächst einige Erstattungen aus den Ausgaben herausgerechnet werden:

  • Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenkassen oder der Beihilfe
  • Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung
  • Haushaltsersparnis durch die Aufgabe der eigenen Wohnung (Pauschalbetrag 2023: 10.908 Euro, ändert sich aber jährlich)

Wer beim Kochen, Putzen oder Einkaufen Unterstützung von einer Haushaltshilfe, einem Pflegedienst oder einem Pflegeservice bekommt, kann diese Kosten als "haushaltsnahe Dienstleistung" steuerlich geltend machen. Dazu zählen auch Ausgaben, die für einen Gärtner angefallen sind. Auch bestimmte Handwerkerleistungen fallen darunter. Das Finanzamt akzeptiert 20 Prozent der Kosten bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Jahr. So können maximal 4000 Euro im Jahr eingespart werden.

Pflegepauschale: Angehörige, die die Pflege übernehmen, bekommen Geld

Wenn Angehörige Rentner im Haushalt unterstützen oder die Pflege übernehmen, haben sie Anspruch auf eine Pflegepauschale. Diese kann in der Steuererklärung angegeben werden und soll Menschen entlasten, die pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Allerdings müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, um die Pauschale gelten machen zu können:

  • Der oder die Angehörige, die gepflegt wird, muss entweder verwandt oder eine nahestehende Person sein
  • Die zu pflegende Person hat den Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • Der oder die Pflegebedürftige wird in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der zu pflegenden Person versorgt
  • Der Pflegeanteil beträgt mindestens zehn Prozent
  • Die Pflege ist unentgeltlich

Der Pflege-Pauschbetrag fällt je nach Pflegegrad unterschiedlich aus:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1800 Euro
  • Pflegegrad 5: 1800 Euro

Zudem können Personen, die ihre Angehörigen pflegen Tickets für Bus und Bahn sowie gefahrene Kilometer anrechnen. Für jeden Kilometer gibt es 30 Cent.

Angehörige, die einen Teil oder die gesamten Kosten des Pflegeheims für die zu pflegende Person zahlen, können diese unter Umständen von der Steuer absetzen und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Für Kosten, die durch haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, gilt das allerdings nicht. Diese Ausgaben können wiederum von den Angehörigen in der eigenen Steuererklärung geltend gemacht werden.

 
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