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Rente
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung: 2024 gelten diese neuen Grenzen
Bei der Rentenversicherung und anderen Sozialversicherungen gelten 2024 neue Grenzen bei der Beitragsbemessungsgrenze. Auch beim Hinzuverdienst hat sich etwas getan.
Die Beitragsbemessungsgrenze bei der betrieblichen Altersvorsorge steigt ab 2017 auf 3048 Euro jährlich. Ein Teil davon übernimmt der Chef.jpeg       -  Bei der Rentenversicherung und anderen Sozialversicherungen gelten 2024 neue Grenzen bei der Beitragsbemessungsgrenze.
Foto:  Andrea Warnecke, dpa (Symbolbild) | Bei der Rentenversicherung und anderen Sozialversicherungen gelten 2024 neue Grenzen bei der Beitragsbemessungsgrenze.
Viktoria Gerg
 |  aktualisiert: 30.10.2024 10:38 Uhr

Bei der Rente ändert sich regelmäßig etwas - so auch wieder 2024. So wird zum Beispiel die Rente erhöht. Der Rententabelle kann entnommen werden, was das für den Geldbeutel von Rentnerinnen und Rentnern bedeutet. Außerdem gibt es eine neue Regel und drei Millionen Rentner bekommen dieses Jahr mehr Geld. Des Weiteren gelten seit 1. Januar 2024 neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Welche das sind und welche Änderungen es zudem bei der Hinzuverdienstgrenze gibt, erfahren Sie im Artikel.

Beitragsbemessungsgrenze 2024: Grenze in der Rentenversicherung steigt

Seit diesem Jahr gibt es neue Rechengrößen in der Sozialversicherung. Das hat die Bundesregierung mit der sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 beschlossen.

Der Deutschen Rentenversicherung zufolge werden die Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der Einkommensentwicklung des Vorjahres für das nächste Jahr fortgeschrieben. Die Basis für die Rechengrößen im Jahr 2024 ist also das endgültige Durchschnittseinkommen aus dem Jahr 2022.

Folgende Änderungen gibt es laut Deutscher Rentenversicherung 2024:

Allgemeine Rentenversicherung

In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze in Ostdeutschland auf 7450 Euro monatlich (2023: 7100 Euro), im Westen auf 7550 Euro (2023: 7300 Euro).

Beim Beitrag ändert sich nichts. Dieser bleibt unverändert bei 18,6 Prozent. Der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 9,3 Prozent.

Knappschaftliche Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Osten Deutschlands auf 9200 Euro pro Monat (2023: 8700 Euro) und im Westen auf 9300 Euro (2023: 8950 Euro).

Der Beitragssatz bleibt unverändert bei 24,7 Prozent. Dabei beträgt der Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent und der Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent. 

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze in ganz Deutschland auf 69.300 Euro pro Jahr (2022: 66.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich bundeseinheitlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 5175 Euro pro Monat (2022: 4.987,50 Euro).

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße beschreibt das Durchschnittsentgelt in Deutschland aus dem vorletzten Kalenderjahr.

In Westdeutschland steigt die Bezugsgröße auf 3535 Euro pro Monat (2022: 3395 Euro), in Ostdeutschland auf 3465 Euro pro Monat (2022: 3290 Euro).

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Anteile, sodass jeweils 1,3 Prozent fällig werden.

Hinzuverdienstgrenze 2024: Diese Grenzen gelten

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es beim Hinzuverdienst zur Altersrente sowie zur Erwerbsminderungsrente neue Vorschriften, teilweise ist die Hinzuverdienstgrenze sogar weggefallen. Wenn sie dennoch gilt, dann ist diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Dadurch sind die Hinzuverdienstgrenzen an die Lohnentwicklung gekoppelt. Einen sogenannten Hinzuverdienstdeckel, der die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzt hat, gibt es nicht mehr.

Folgende Grenzen gelten laut Deutscher Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2024:

  • Bei der Altersrente ist die Hinzuverdienstgrenze weggefallen.

  • Bei der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 18.558,75 Euro.

  • Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf jährlich bis zu 18.558,75 Euro dazuverdienen.

  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 37.117,50 Euro.

  • Bergleute dürfen 40.779,76 Euro dazuverdienen.

 
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