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Pflege
Angehörige in der Pflege: Wann übernimmt die Pflegekasse die soziale Absicherung?
Wer Angehörige pflegt, ist in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert - wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Foto: Oliver Berg, picture alliance/dpa (Symbolbild) | Wenn Angehörige Pflegebedürftige versorgen, sind sie sozial abgesichert.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 30.03.2024 06:48 Uhr

Die Versorgung durch Angehörige macht in Deutschland einen Großteil der Pflege aus. So gibt es hierzulande laut dem Statistischen Bundesamt etwa fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. 84 Prozent werden zu Hause gepflegt - durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder einer Kombination aus beidem. Allein durch Angehörige werden 51,5 Prozent der Pflegebedürftigen versorgt.

Übernehmen Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen die Versorgung, sind sie unter Umständen in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, lesen Sie hier. 

Soziale Absicherung bei der Pflege Angehöriger: Wer hat Anspruch?

Nicht jede Person, die sich um einen pflegebedürftigen Menschen kümmert, hat automatisch Anspruch auf Leistungen zur sozialen Absicherung. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben - bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch
  • die Pflege muss in häuslicher Umgebung und nicht erwerbsmäßig geleistet werden
  • pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen müssen die pflegebedürftige Person wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pflegen

Sind pflegende Angehörige in der Rentenkasse versichert?

Arbeitet eine Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche und sind die restlichen Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse laut dem BMG Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegeld sowie der bezogenen Leistungsart - ambulante Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung. Außerdem muss zwischen den neuen Bundesländern (Ost) und den alten Bundesländern (West) unterschieden werden. Grundsätzlich kann die Pflege aber auf die Rente angerechnet werden.

In diesem Jahr zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge zwischen 124,27 und 657,51 Euro pro Monat im Westen sowie zwischen 121,81 und 644,49 Euro monatlich im Osten. Zugrunde gelegt wird 2024 ein fiktives Monatseinkommen von 668,12 bis 3535 Euro (West) beziehungsweise 654,89 bis 3465 Euro (Ost). Für ein Jahr Pflege kann somit ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 6,65 und 35,16 Euro in den alten Bundesländern und 6,61 und 34,95 Euro in den neuen Bundesländern erworben werden.

Für 2024 ergeben sich je nach bezogener Leistung folgende Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen. Dabei steht "W" für West und die alten Bundesländer und "O" für Ost und die neuen Bundesländer:



Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld 177,53 € (W)

174,01 € (O)
282,73 € (W)

277,13 € (O)
460,26 € (W)

451,14 € (O)
657,51 € (W)

644,49 € (O)
Pflegesachleistung 124,27 € (W)

121,81 € (O)
197,91 € (W)

193,33 € (O)
322,18 € (W)

315,80 € (O)
460,26 € (W)

451,14 € (O)
Kombinationsleistung 150,90 € (W)

147,91 € (O)
240,32 € (W)

235,56 € (O)
391,22 € (W)

383,47 € (O)
558,88 € (W)

547,82 € (O)

Sind pflegende Angehörige unfallversichert?

Dem BMG zufolge sind Pflegepersonen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, beitragsfrei unfallversichert. Abgedeckt sind Hilfe im Haushalt sowie pflegerische Maßnahmen, die auch als solche von der Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Auch der Hin- und Rückweg ist abgesichert, wenn Pflegeperson und pflegebedürftige Person nicht in einem Haushalt wohnen. 

Sind pflegende Angehörige in der Arbeitslosenversicherung versichert?

Wer Angehörige pflegt, ist nicht nur in der Renten- und Unfallversicherung abgesichert, sondern auch in der Arbeitslosenversicherung. Für Pflegende, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und die für die Pflege aus dem Beruf ausgestiegen sind, zahlt die Pflegeversicherung laut dem BMG die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflege. Pflegende verlieren ihren Versicherungsschutz also nicht und haben nach der Pflegetätigkeit - sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen - Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht direkt einen Job finden. Das gilt auch für Personen, die vor der Pflege Angehöriger bereits Arbeitslosengeld bekommen haben und den Bezug sozusagen für die Pflegetätigkeit unterbrechen.

Damit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Pflegekasse übernommen werden, müssen Pflegende außerdem "unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung" gewesen sein. Zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug von Arbeitslosengeld und dem Beginn der Pflege darf demnach nicht mehr als ein Monat liegen.

 
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