Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt Jahr für Jahr an. In Deutschland zählt das Statistische Bundesamt Destatis aktuell rund fünf Millionen Pflegebedürftige. Ein Großteil davon - etwa 84 Prozent - wird zuhause gepflegt und dabei von Angehörigen, einem ambulanten Pflegedienst oder in einer Kombination versorgt. Egal, ob die Pflege im Pflegeheim oder zuhause stattfindet, verschlechtert sich die gesundheitliche Lage, kann es sein, dass Pflegebedürftige selbst keine Entscheidungen mehr treffen oder Rechtsgeschäfte abwickeln können. Für so einen Fall können Vollmachten und Verfügungen helfen. Welche sollte man haben?
Welche Vollmachten und Verfügungen gibt es in der Pflege?
Wer für den Pflegefall vorsorgt, sollte neben dem Finanziellen wichtige Vorsorgedokumente nicht vergessen. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge wird dabei zwischen Vollmachten und Verfügungen unterschieden. Mit einer Vollmacht kann man eine Person ernennen, die stellvertretend Entscheidungen trifft oder Handlungen vollzieht. Eine Verfügung, zum Beispiel eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung, ist für den Fall gedacht, dass Pflegebedürftige selbst nicht mehr entscheiden können. In dem Dokument werden die Wünsche der betroffenen Person festgehalten.
Zu den wichtigsten Vorsorgedokumenten zählen laut pflege.de:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Generalvollmacht
- Betreuungsverfügung
- Testament
Übrigens: Falls keine Vorsorgevollmacht vorliegt, haben Ehepartner seit 1. Januar 2023 das Recht, sich in einem medizinischen Notfall gegenseitig zu vertreten. Dieses Recht ist allerdings auf sechs Monate beschränkt.
Vollmachten und Verfügungen in der Pflege erklärt: Was steckt dahinter?
In der Pflege gibt es verschiedene Vorsorgedokumente. Wozu dienen sie?
Patientenverfügung: Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) für den Fall vorsorgen, dass sie nicht in der Lage sind in medizinische Eingriffe oder andere Angelegenheit einzuwilligen. So können Betroffene vorab festlegen, ob in einer bestimmten Situation medizinische Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Dabei kann es zum Beispiel um lebensverlängernde Maßnahmen gehen.
Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht kann laut dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der Vollmacht - dieser kann individuell bestimmt werden - zu übernehmen. Zum Einsatz kommt die Vorsorgevollmacht etwa, wenn die oder der Pflegebedürftige infolge von Krankheit, einem Unfall oder dem Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Rechtsgeschäfte selbst wahrzunehmen.
Generalvollmacht: Ähnlich wie mit einer Vorsorgevollmacht, wird mit einer Generalvollmacht eine Vertrauensperson bestimmt, die einen im Bedarfsfall vertreten soll. Der Postbank zufolge ermächtigt eine Generalvollmacht die bevollmächtigte Person allerdings dazu, einen in "allen denkbaren Angelegenheiten" zu vertreten - außer es wurden Einschränkungen vorgenommen. Die Generalvollmacht gilt also "praktisch für alle rechtlich zulässigen Vertretungshandlungen". Es gibt aber Grenzen:
- die Schließung oder Scheidung einer Ehe kann nicht veranlasst werden
- das Wahlrecht darf nicht stellvertretend ausgeübt werden
- der letzte Wille darf nicht stellvertretend verfasst werden
Betreuungsverfügung: Der Bundesnotarkammer zufolge dient eine Betreuungsverfügung nicht der Betreuungsvermeidung, sondern der näheren Gestaltung der Betreuung. Dabei kann die Betreuungsverfügung Wünsche zur Auswahl der betreuenden Person oder zur Umsetzung der Betreuung enthalten. Die in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche sind bindend, solange sie nicht dem Wohl der pflegebedürftigen Person schaden.
Testament: Ein Testament ist laut dem Ratgeberportal erbrechtsinfo.com eine schriftliche Erklärung, in der festgelegt werden kann, wie das eigene Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll beziehungsweise was damit geschehen soll. Dabei fällt das Testament nach dem Erbrecht in Deutschland unter die letztwilligen Verfügungen von Todes wegen.