Kranke und pflegebedürftige Menschen müssen unter Umständen häufiger zum Arzt oder ins Krankenhaus. Viele Betroffene mit einem Pflegegrad können nicht mehr selbst Auto fahren und sind eventuell auch nicht mehr mobil genug, um den öffentlichen Nahverkehr für die Fahrt zu nutzen. Wenn auch Angehörige oder andere pflegende Personen die Krankenfahrt nicht leisten können, muss ein Taxi oder Krankentransport in Anspruch genommen werden.
Die Kosten dafür übernimmt unter Umständen die Krankenkasse. Unterschieden wird dabei zwischen Krankenfahrt und Krankentransport.
Übrigens: In der Pflege dürfen sich Pflegebedürftige ab 2024 auf einige Leistungsverbesserungen freuen. Unter anderem wird das Pflegegeld erhöht.
Was ist der Unterschied zwischen Krankentransport und Krankenfahrt?
Bei Krankenfahrten findet laut pflege-durch-angehoerige.de im Gegensatz zu einem Krankentransport keine medizinisch-fachliche Betreuung statt. Sie können mit einem privaten Auto - zum Beispiel eines Angehörigen -, mit Bus oder Bahn, einem Mietwagen oder Taxi durchgeführt werden. Krankenfahrten werden daher auch als unqualifizierter Krankentransport bezeichnet, sind aber trotzdem erstattungsfähig.
Krankentransporte beziehungsweise. qualifizierte Krankentransporte werden mit einem Krankentransportwagen durchgeführt und können verordnet werden, wenn Pflegebedürftige eine medizinische Betreuung während der Fahrt oder eine besondere Einrichtung des Fahrzeugs benötigen. Die entsprechende Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes wird laut dem Pflegeportal pflege.de auch als Transportschein bezeichnet und berechtigt zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse. In manchen Fällen muss der Transportschein allerdings vorab bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.
Krankentransport und -fahrt: Welche Voraussetzungen gelten für die Kostenübernahme?
Damit die Krankenkasse die Kosten für einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt übernimmt, muss laut pflege.de zunächst eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegen, die versichert, dass die Fahrt medizinisch erforderlich ist. Die Abrechnung mit der Krankenkasse übernimmt der jeweilige Dienstleister dann häufig direkt.
Krankenfahrten müssen in der Regel vorab durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ausnahmen gelten laut dem Bundesgesundheitsministerium seit 2019 für:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, die dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5
- Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit) - diese Personengruppe darf in Deutschland den ÖPNV übrigens kostenlos nutzen
Außerdem gilt bei Krankenfahrten laut pflege-durch-angehoerige.de, dass die Kosten nur bei Fahrten zu einer stationär erbrachten Leistung übernommen werden, sowie bei Fahrten zu einer Leistung kurz vor oder nach einer stationären Leistung oder einer ambulanten Operation, wenn dadurch eine voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden werden kann.
Wie der Gemeinsame Bundesausschuss am 11. Januar 2023 in der Krankentransport-Richtlinie bekanntgegeben hat, müssen nun auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen übernommen werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Zu den Untersuchungen zählen laut pflege-durch-angehoerige.de etwa Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie, Darmkrebs-Screening, Gebärmutterhalskrebs-Screening oder auch die sogenannten U-Untersuchungen bei Kindern.
Krankentransport: Gibt es einen Eigenanteil?
Laut pflege.de müssen gesetzlich Versicherte einen Teil der Transportkosten selbst übernehmen. Pro Fahrt fallen zehn Prozent der Kosten an, allerdings darf die Zuzahlung zehn Euro nicht übersteigen und ist auf ein Minimum von fünf Euro festgelegt. Aber: Wenn die Fahrt mit einer stationären Behandlung in Zusammenhang steht, müssen Versicherte die Zuzahlung nur für die erste und letzte Fahrt leisten.
Bezahlt werden muss der Eigenanteil übrigens nur bis zur Erreichung der Belastungsgrenze. Laut pflege-durch-angehoerige.de liegt diese in der Regel für Krankenkassenleistungen bei zwei Prozent des jährlichen Familien-Bruttoeinkommens. Für Dialysepatienten oder Personen mit chronischen Erkrankungen liegt die zumutbare Belastungsgrenze nur bei einem Prozent.
Wer Privatversichert ist und eine Verordnung für eine Krankenbeförderung vom Arzt bekommen hat, muss laut pflege.de häufig zunächst in Vorleistung gehen, bekommt bei den meisten Versicherern aber die vollen Kosten erstattet. Einen Eigenanteil gibt es dann also nicht.