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Pflege
Tages- und Nachtpflege: Welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?
Reicht die Pflege zuhause nicht aus, kann eine teilstationäre Unterbringung helfen. Diese Form der Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Was sich hinter der Pflegeform genau verbirgt, lesen Sie hier.
Gesundheitsgefahren durch Hitzenwellen.jpeg       -  Die Tages- und Nachtpflege ermöglicht pflegebedürftigen Personen einen zeitweisen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.
Foto: Jana Bauch, dpa (Symbolbild) | Die Tages- und Nachtpflege ermöglicht pflegebedürftigen Personen einen zeitweisen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 11.03.2024 11:29 Uhr

Wer Angehörige zuhause pflegt, kann schnell an seine Grenzen stoßen, wenn der Pflegebedarf besonders groß oder zeitintensiv ist. Für diesen Fall gibt es spezielle Angebote von der Pflegekasse, wie etwa die Tages- oder Nachtpflege. Wer diese Leistungen in Anspruch nehmen kann, welche Kosten übernommen werden und was sie beinhalten, lesen Sie in diesem Artikel.

Was versteht man unter Tages- und Nachtpflege?

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei de Tagespflege um eine Form der Pflege, die tagsüber stattfindet und bei der Nachtpflege um eine, die nachts geleistet wird. Laut dem Bundesgesundheitsministerium sollen die Leistungen der Pflegekasse helfen, wenn "die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet werden kann" oder diese ergänzt werden muss.

In der Regel finden die Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Einrichtung statt, in der dann die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf übernommen wird.

Dem Ministerium zufolge richtet sich die Tagespflege insbesondere an Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind und die Pflege dementsprechend zu dieser Zeit nicht leisten können. Die Pflegebedürftigen werden dann meist morgens abgeholt und nachmittags wieder nach Hause gebracht. Teil der Pflegekassen-Leistung ist demzufolge auch die notwendige Beförderung zur und von der Pflegeeinrichtung.

Die Nachtpflege hingegen richtet sich laut dem Portal pflege.de an Pflegebedürftige, die über Nacht betreut werden müssen - etwa wenn sie Medikamente benötigen oder einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus haben. Angehörige sollen in dieser Zeit nämlich schlafen können.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege je nach Pflegegrad

Grundsätzlich haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch auf die Tages- oder Nachtpflege. Laut dem Bundesgesundheitsministerium wird die teilstationäre Pflege aber nur im Einzelfall gewährt, wenn diese erforderlich ist. Laut pflege.de ist das der Fall, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn eine Ergänzung tagsüber bzw. nachts nötig wird. Sinnvoll ist die Tages- und Nachtpflege dementsprechend für verschiedene Personengruppen.

Für die Tages- oder Nachtpflege können je nach Einrichtung, Region und Leistungspaket pro Tag beziehungsweise Nacht Kosten in Höhe von 50 bis 95 Euro entstehen, schreibt pflege.de. Einen Teil davon übernimmt die Pflegekasse bis zu einem gewissen Leistungsumfang, der je nach Pflegegrad variiert. Das sind die maximalen Leistungsbeträge laut dem Bundesgesundheitsministerium:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Tages- oder Nachtpflege, können dem Ministerium zufolge aber den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat für die Leistung einsetzen. Nicht zu verwechseln ist dieser mit dem Entlastungsbudget, das mit der nun beschlossenen Pflegereform 2023 kommt.

Übrigens: Wer mit der Einstufung des Medizinischen Dienstes und seinem anerkannten Pflegegrad nicht zufrieden ist, kann Widerspruch einlegen. Außerdem ist es möglich, dass sich die gesundheitliche Situation mit der Zeit verschlechtert. Dann können Pflegebedürftige einen Verschlimmerungsantrag stellen.

Tages- und Nachtpflege: Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der maximalen Leistung die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Gemeint sind Aufwendungen für die Betreuung und für notwendige medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung.

Weitere Kosten etwa für Unterkunft und Verpflegung oder "gesondert berechenbare Investitionskosten" werden laut dem Ministerium nicht übernommen und müssen privat gezahlt werden. Gemeint sind mit letzteren laut pflege.de Kosten für die Modernisierung oder die Instandhaltung des Gebäudes. Diese werden auf die Besucher der Pflegeeinrichtung umgelegt.

 
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