Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen steigt in Deutschland Jahr für Jahr weiter an. Dem Statistischen Bundesamt Destatis zufolge dürfte die aktuelle Zahl - Ende 2023 - bereits bei 5,1 bis 5,4 Millionen liegen. Nach der Pflegestatistik 2021 werden knapp 800.000 Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung gepflegt. Doch das ist nicht ganz günstig.
Zwar unterstützt die Pflegeversicherung Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad für die pflegerische Versorgung mit 770 Euro (Pflegegrad 2) bis 2005 Euro (Pflegegrad 5) und je nach Aufenthaltsdauer gibt es einen zusätzlichen Zuschuss, trotzdem ist da noch der Eigenanteil. Diesen müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen selbst stemmen. Die Kosten für den Eigenanteil variieren, laut dem Pflegeportal pflege.de reichen sie je nach Bundesland durchschnittlich von 1868 (Sachsen-Anhalt) bis 2847 Euro (Saarland). In Bayern macht der Eigenanteil im Schnitt 2394 Euro aus. Das kann sich nicht jeder leisten. Wer Unterstützung benötigt, kann Hilfe zur Pflege beantragen. Dann darf man aber nur ein bestimmtes Vermögen besitzen.
Übrigens: Zum 1. Januar 2024 werden einige Leistungen in der Pflege verbessert. Neben dem Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, dem Pflegeunterstützungsgeld und dem Entlastungsbudget betrifft das auch die Zuschläge im Pflegeheim.
Hilfe zur Pflege im Pflegeheim: Wie hoch ist das Schonvermögen?
Wer in einem Pflegeheim lebt und versorgt wird, erhält für die pflegerischen Leistungen Unterstützung von der Pflegekasse. Die Höhe variiert dabei je nach Pflegegrad. Der Eigenanteil muss allerdings aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Dafür müssen Bewohnerinnen und Bewohner laut pflege.de auch ihr Vermögen in Form von Häusern, Aktien und sonstigem Eigentum verwenden, wenn sie keine anderen finanziellen Rücklagen haben, um den Eigenanteil im Pflegeheim stemmen zu können.
Von den Vermögenswerten muss allerdings ein Betrag abgezogen werden - das sogenannte Schonvermögen. Das muss für die Finanzierung der Pflege und die Bezahlung der Heimkosten nicht verwendet werden. Laut pflege.de steht Pflegebedürftigen mit Stand im Januar 2023 ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro zu. Der gleiche Betrag wird auch bei der (Ehe-)Partnerin oder dem (Ehe-)Partner verschont. Wohnt die Partnerin oder der Partner der pflegebedürftigen Person außerdem im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung, zählt auch diese zum Schonvermögen - wenn die Immobilie angemessen ist.
Sind die Vermögenswerte bis auf das Schonvermögen ausgeschöpft und die Finanzierung der Pflege trotzdem nicht gesichert, können Betroffene Hilfe zur Pflege beantragen.