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Pflege
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad und mit Pflegegrad 1: Wann zahlt die Krankenkasse?
Über die Pflegekasse kann mit Pflegegrad 1 keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Unter Umständen übernimmt aber die Krankenkasse einen Teil der Kosten.
Kurzzeitpflegeplätze.jpeg       -  Auch Personen mit Pflegegrad 1 können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Kosten werden dann allerdings nicht durch die Pflegekasse übernommen.
Foto: Markus Scholz, dpa-tmn, dpa (Symbolbild) | Auch Personen mit Pflegegrad 1 können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Kosten werden dann allerdings nicht durch die Pflegekasse übernommen.
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 14.05.2024 07:41 Uhr

Werden pflegebedürftige Menschen zuhause durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gepflegt, kostet das oft viel Zeit und Kraft. Dabei kann es auch mal vorkommen, dass die Pflegeperson die nötige Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht leisten kann. Tritt ein solcher Fall ein, kann über die Verhinderungspflege eine Ersatzpflege die Pflege übernehmen. Ist der Pflegebedarf aber beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt größer als zuvor, können Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum über die Kurzzeitpflege auch vollstationär betreut werden.

Sowohl die Kurzzeitpflege als auch die Verhinderungspflege können über die Pflegeversicherung nur von Personen in Anspruch genommen werden, die mindestens Pflegegrad 2 haben. Personen, die in Pflegegrad 1 eingestuft sind, stehen die Leistungen eigentlich nicht zu. Für die Kurzzeitpflege gibt es allerdings eine Ausnahme. Unter Umständen übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten für Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad: Zahlt die Krankenkasse?

Auch Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad können unter Umständen auf kurzzeitige Pflege in einer Pflegeeinrichtung angewiesen sein. Der Pflegeplattform pflege.de zufolge ist das etwa möglich, wenn sich der Gesundheitszustand von Betroffenen akut verschlimmert oder wenn nach einer Behandlung im Krankenhaus ein erhöhter Pflegebedarf besteht.

Nach Paragraf 39c SGB V handelt sich sich dabei um "Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit". Reichen demnach Leistungen der häuslichen Krankenpflege "bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus", übernimmt für Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 die Krankenkasse die nötige Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad: Wie viel zahlt die Krankenkasse?

Wird kurzzeitige Pflege für Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 nötig, gilt laut Paragraf 39c SGB V die Kurzzeitpflege entsprechend Paragraf 42 SGB XI. Es gelten für Betroffene also genau die Regeln und Bedingungen wie für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.

Das heißt: Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 kann die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dabei übernimmt die Krankenkassen - nicht die Pflegekasse - "die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege" bis maximal 1.774 Euro pro Jahr.

In Paragraf 39c SGB V heißt es außerdem, dass "im Hinblick auf die Leistungsdauer und die Leistungshöhe [...] § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches" gilt. Satz 3, der sich auf eine Erhöhung des Leistungsbetrags "um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege" bezieht, gilt demnach nicht.

Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Krankenkasse für Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad also maximal Kosten in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad: Wie funktioniert der Antrag?

Um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad diese bei der Krankenkasse beantragen. Laut haufe.de ist dazu eine medizinische Begründung einer Ärztin oder eines Arztes nötig. Das Attest muss dabei neben den Angaben zur vorliegenden Krankheit oder zur Verschlimmerung einer Krankheit auch begründen, warum die häusliche Krankenpflege zur Versorgung der Patientin oder des Patienten nicht ausreicht.

 
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