Wer in Deutschland pflegebedürftig wird, kann sich zwischen verschiedenen Arten der Pflege entscheiden. Besonders viele Menschen entscheiden sich für die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte und werden mit verschiedenen Leistungen durch die Pflegeversicherung unterstützt. Aber auch wer sich für die Pflege in einem Pflegeheim entscheidet, erhält finanzielle Hilfe. Trotzdem deckt die Leistung der Pflegekasse in der Regel nicht die gesamten Kosten für ein Pflegeheim. Den sogenannten Eigenanteil müssen Pflegebedürftige selbst übernehmen. Wie hoch er ist, lesen Sie hier.
Pflege im Pflegeheim: Wie setzen sich die Kosten zusammen?
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim setzen sich aus unterschiedlichen Posten zusammen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium fallen zunächst Kosten für die Pflege an. Zudem müssen auch Verpflegung und Unterkunft sowie Investitionen und Komfortleistungen bezahlt werden. Wie hoch die Kosten genau sind, hängt von der jeweiligen Einrichtung sowie vom Bundesland, in dem sich diese befindet, ab.
Entscheiden sich Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad für die Pflege in einem Pflegeheim, werden sie von der Pflegeversicherung unterstützt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürften laut dem Bundesgesundheitsministerium nur sehr selten eine vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen. Tun sie dies aber doch, können sie dem Ministerium zufolge den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat dafür nutzen.
Leistungen für die stationäre Pflege steht Personen ab Pflegegrad 2 zu. Sie bekommen von der Pflegekasse folgendes:
- Pflegegrad 2: 770 Euro
- Pflegegrad 3: 1262 Euro
- Pflegegrad 4: 1775 Euro
- Pflegegrad 5: 2005 Euro
Pflegeheim: Welche Kosten müssen Pflegebedürftige selbst übernehmen?
Die Leistung der Pflegeversicherung decken nicht die Gesamtkosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim ab. Laut der Verbraucherzentrale müssen die anteiligen Pflegekosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und Zusatzleistungen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.
Anteilige Pflegekosten: Die Leistung der Pflegekasse reicht in der Regel nur für einen Teil der Pflegekosten im Pflegeheim aus. Den restlichen Teil müssen Pflegebedürftige selbst zahlen. Die anteiligen Pflegekosten werden als Eigenanteil bezeichnet.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung: Pflegebedürftige müssen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst zahlen. Dazu zählen etwa Ausgaben für Mahlzeiten oder Zimmerreinigung. Diese sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch und können nur in Ausnahmefällen variieren.
Investitionskosten: Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten sowie für die Instandhaltung eines Pflegeheims werden als Investitionskosten bezeichnet. Diese werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt. Auch diese Kosten müssen Pflegebedürftige selbst zahlen.
Zusatzleistungen: Wenn Bewohnerinnen und Bewohner zusätzliche Leistungen in einem Pflegeheim beziehen, werden diese Zusatzleistungen auf eigene Kosten vereinbart.
Pflege im Pflegeheim: Wie hoch ist der Eigenanteil?
Der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) zählt laut der Verbraucherzentrale zu den anteiligen Pflegekosten. Er wird in jedem Pflegeheim individuell festgelegt und ist unabhängig vom Pflegegrad. In einem Pflegeheim zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner also den gleichen Anteil zu den Pflegekosten.
Laut einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) vom 1. Juli 2023 ist der Eigenanteil für Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen erneut stark angestiegen. Im bundesweiten Durchschnitt liegt der Eigenanteil für das Jahr 2023 bei 2548 Euro pro Monat, 2022 lag er noch bei 2200 Euro pro Monat.
Pflegeheim und Eigenanteil: Welche Entlastungen gibt es von der Pflegekasse?
Obwohl der Eigenanteil innerhalb einer Einrichtung für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch ist, gibt es doch Unterschiede. Dem VDEK zufolge lag die Kostensteigerung für Pflegebedürftige, die erst seit weniger als 12 Monaten in einem Pflegeheim untergebracht waren, deutlich höher als bei Pflegebedürftigen, die schon länger dort leben. Das liegt an dem gestaffelten Zuschuss, den die Pflegekassen zum Eigenanteil beisteuern.
Seit 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einer zusätzlichen Leistung an den stationären Pflegekosten. Abhängig ist diese Entlastung von der Bezugsdauer vollstationärer Pflegeleistungen - also von der Aufenthaltsdauer in einem Pflegeheim. Der Eigenanteil sinkt also mit der Zeit.
Geregelt ist das in § 43c SGB XI. Demnach erhalten Pflegebedürftige, die einen anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 haben, abhängig von der Aufenthaltsdauer Zuschläge von der Pflegekasse. Zum 1. Januar 2024 wurden diese wie folgt erhöht:
- Pflegebedürftige bis 12 Monate Aufenthalt: 15 Prozent des Eigenanteils
- Pflegebedürftige ab 12 Monaten Aufenthalt: 30 Prozent des Eigenanteils
- Pflegebedürftige ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 Prozent des Eigenanteils
- Pflegebedürftige ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 Prozent des Eigenanteils