Eine Zahnärztin aus Mainz hatte den Impfstoffhersteller AstraZeneca verklagt und verlangte eine Entschädigung von mindestens 150.000 Euro. Die Frau gab an, infolge ihrer Corona-Impfung im März 2021 eine Ohrthrombose erlitten zu haben, die dazu geführt hat, dass sie auf einem Ohr taub ist. Direkt nach der Impfung in einem Impfzentrum in Mainz habe die Klägerin nach eigenen Angaben ein Kribbeln in Fingern und ein Taubheitsgefühl im Gesicht bemerkt. Sie habe sich gefühlt wie eine Schlaganfallpatientin.
Aufgrund ihrer Taubheit könne sie ihren Beruf als Zahnärztin nicht mehr ausüben. Die Zahnärztin argumentiert laut einem Bericht des SWR außerdem, dass sie vor der Impfung nicht ausreichend über die potenziellen Nebenwirkungen und Risiken des Impfstoffs informiert wurde.
Der Fall wurde bei einem Gerichtstermin am 21. August 2023 vor dem Landgericht Mainz entschieden und das Urteil steht nun fest. Wie das Gericht entschied, wie hoch die Chance der Klage war, Aussicht auf Erfolg zu haben und was das Gericht bei diesem Fall beachten musste, erfahren Sie in diesem Artikel.
Übrigens: Derzeit ist eine neue Corona-Variante auf dem Vormarsch. Die Variante Arcturus ist auf der Beobachtungsliste der WHO gelandet.
Urteil zu Impfschaden bei AstraZeneca: Die Klage der Frau wurde abgewiesen
Nun ist es entschieden: Das Landgericht Mainz hat die Klage der Frau wegen eines möglichen Corona-Impfschadens auf Schmerzensgeld abgewiesen, wie das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) berichtet. Die Gründe für das Urteil würde das Gericht schriftlich nachreichen und die Klägerin müsse die Kosten für das Verfahren tragen, urteilte die Richterin. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Der Anwalt der Klägerin nannte das Ergebnis des Rechtssteits ein "Fehlurteil" und kündigte an, in die nächste Instanz beim Oberlandesgericht Koblenz zu gehen. Die Frau sprach von „einem Schlag ins Gesicht für alle Betroffenen“.
„Mein Impfschaden ist offiziell von der Berufsgenossenschaft anerkannt“, sagte die Frau. Sie verstehe nicht, warum das Landgericht nicht in die Beweisaufnahme gegangen sei. Der Anwalt der Frau verwies auf ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg. Auch vor dem OLG ging es um einen mutmaßlichen Corona-Impfschaden. Der Senat hatte am 14. August Zweifel, ob der Hersteller AstraZeneca ausreichend über Nebenwirkungen informiert hatte und möchte nun ein Gutachten einholen. So soll die Frage geklärt werden, „ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war“.
Der Anwalt erklärte, dass seine Mandantin im März 2021 zwei Tage vor der 33 Jahre alten Klägerin vor dem OLG Bamberg geimpft worden sei. Seiner Meinung nach sei das Urteil des Landgerichts ein „Bärendienst“ für die Impfbereitschaft der Menschen in einer neuen Pandemie. Die Klägerin kritisierte zudem die Bundesregierung, dass diese anders als andere Länder zu lange an Astranzeneca festgehalten habe und fürchte, dass ihr Fall erst gänzlich vom Europäischen Gerichtshof entschieden werde.
Impfschäden: Klage gegen AstraZenca - Diese Erfolgsaussichten hatte die Klage
Wie eine Gerichtssprecherin vor dem Prozess gegenüber der Wochenzeitung Die Zeit erklärte, hatte das Landgericht in Mainz am 21. August zwei Möglichkeiten. Entweder hätte das Gericht einen Beweisbeschluss verkünden, also die Beweisaufnahme zum Nachweis des Impfschadens anordnen können, oder die Klage vollständig abweisen können.
Hätte das Gericht die Beweisaufnahme zum Nachweis des Impfschadens angeordnet, wäre dieser Punkt wohl zum entscheidenden Faktor in den weiteren Verhandlungen geworden. Die Frage wäre gewesen, ob es der Zahnärztin gelingt, zu beweisen, dass die vermeintlichen Nebenwirkungen tatsächlich durch die Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff verursacht wurden.
Bezüglich dieses Punktes waren die Erfolgsaussichten der Klage allerdings eher gering, denn bei der Nebenwirkung hätte es sich um eine bis dahin unbekannte handeln müssen, die zudem noch zweifelsfrei durch den Impfstoff ausgelöst wurde. Dies sei laut einer Analyse des SWR fast nicht mehr möglich, nachdem Milliarden von Menschen mit AstraZeneca geimpft wurden. Zudem wären auch sehr seltene Nebenwirkungen durch eine Häufung aufgefallen, wie dies beispielsweise bei den Hirnvenenthrombosen der Fall war, wodurch Impfungen mit AstraZeneca im März 2021 auch zwischenzeitlich pausiert wurden.
Wenngleich bekannt ist, dass der Impfstoff von AstraZeneca in seltenen Fällen Hirnvenenthrombosen verursachen kann, ist es wichtig zu beachten, dass eine Klage, die sich allein auf diese Nebenwirkung bezieht, wohl nicht erfolgreich wäre. Denn diese Form der Nebenwirkung ist bereits bekannt und in den Beipackzetteln des Impfstoffs aufgeführt.
Übrigens: Inzwischen wird ein weiterer Impfstoff gegen Corona entwickelt. Dieser Corona-Impfstoff soll als Nasenspray verabreicht werden.
Prozess um Impfschaden: Fehlende Aufklärung zu AstraZeneca-Impfstoff?
Gänzlich chancenlos war die Klage der Ärztin allerdings nicht. Denn obwohl es schwer gewesen wäre zu beweisen, dass die Taubheit auf einem Ohr eine direkte Folge der Nebenwirkungen der Impfung war, hätte es durchaus sein können, dass es zum Zeitpunkt der Impfung an der Aufklärung gemangelt hat.
Hätte die Klägerin im Verlauf des Prozesses beweisen können, dass sie bei der Impfung nicht ausreichend über mögliche Risiken und Nebenwirkungen des Impfstoffs aufgeklärt wurde, hätte das Gericht entscheiden können, dass die Einwilligung der Klägerin zur Impfung rechtlich unwirksam war. Daraus hätten dann Schadenersatzansprüche entstehen können.
In Deutschland ist die Pflicht zur Aufklärung über medizinische Behandlungen und Eingriffe in § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Demnach hat der behandelnde Arzt den Patienten über die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahme aufzuklären, sofern nicht eine Notfallsituation vorliegt. Die Aufklärung muss auch die Risiken und Nebenwirkungen der medizinischen Maßnahme umfassen. Die Aufklärung muss für den Patienten in einer verständlichen Form erfolgen und rechtzeitig vor der Durchführung der Maßnahme stattfinden, damit der Patient eine informierte Entscheidung treffen kann.
Darüber hinaus regelt das Arzneimittelgesetz (AMG) in § 11 die Informationspflichten in Bezug auf Arzneimittel in Deutschland. Demnach müssen Arzneimittel so gekennzeichnet und beschrieben sein, dass eine sichere Anwendung gewährleistet ist. Hierzu gehören auch Informationen über Risiken und Nebenwirkungen.
Die Frage nach der ausreichenden Aufklärung über die Nebenwirkungen hatte dem Fall aber weitere Komplexität hinzugefügt, denn für die Aufklärung zuständig wäre bei einer Impfung in erster Linie die Einrichtung gewesen, die die Impfung durchgeführt hat - und nicht der Impfstoffhersteller AstraZeneca, gegen den die Klage gerichtet wurde.
Übrigens: Die Corona-Regeln sind inzwischen deutschlandweit aufgehoben, dennoch sollte man im Kopf behalten, dass man sich weiterhin mit Covid19 anstecken kann. Bei Geimpften und Umgeimpften unterscheidet sich beispielsweise die Inkubationszeit. Der CT-Wert verrät, ob und wie lange man ansteckend ist. Außerdem sollten Sie bedenken, dass es möglich ist, zweimal hintereinander Corona zu bekommen.