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Pflege
Hilfe zur Pflege: Wer kann die Unterstützung vom Sozialamt bekommen?
Wer nie in die Pflegeversicherung einbezahlt hat oder wenn das Geld der Pflegeversicherung und das eigene Vermögen nicht ausreichen, um alle Pflegekosten zu decken, können Betroffene unter Umständen eine Sozialhilfe erhalten - die Hilfe zur Pflege.
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Foto: Mascha Brichta, picture alliance/dpa-tmn, dpa (Symbolbild) | Manche Menschen können Hilfe zur Pflege vom Sozialamt bekommen.
Tiana Zoric
 |  aktualisiert: 25.06.2024 11:29 Uhr

Wer pflegebedürftig ist, bekommt in der Regel finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. Das sichert die Pflegeversicherung, in die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzahlen.

Doch in manchen Fällen sind Personen gar nicht pflegeversichert. Um die hohen Pflegekosten zu decken, kann man eine bestimmte Form der Sozialhilfe beantragen: Die "Hilfe zur Pflege". Was das ist und wer Anspruch darauf hat, lesen Sie in diesem Artikel.

Hilfe zur Pflege: Was ist das?

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung, die greift, wenn pflegebedürftige Menschen ihre Pflege nicht finanzieren können. Sei es dadurch, dass sie nicht pflegeversichert sind oder dadurch, dass die finanziellen Mittel der Pflegeversicherung und das eigene Vermögen nicht ausreichen. Dafür gelten allerdings verschiedene Voraussetzungen, schreibt das Verwaltungsportal Hessen.

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Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Laut der Verbraucherzentrale haben diejenigen Menschen Anspruch auf die Hilfe zur Pflege, "die pflegebedürftig sind, aber keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung haben". Das betrifft diejenigen, die nicht pflegeversichert sind oder die zwar Pflegebedarf haben, der Medizinische Dienst jedoch davon ausgeht, dass dieser kürzer als sechs Monate andauert.

Es gibt allerdings noch weitere Fälle, in denen die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden kann. So können Personen, die schwerstpflegebedürftig sind oder deren stationäre Pflege nicht selbst finanziert werden kann einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Das gilt auch, wenn das Geld der Pflegeversicherung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken oder nicht genug finanzielle Mittel für die Eigenleistung vorhanden sind, schreibt die Verbraucherzentrale weiter.

Um zu schauen, ob eine Person Anspruch auf die Sozialhilfe hat, überprüft das Sozialamt jedoch, ob die zu pflegende Person oder der beziehungsweise die Partnerin nicht doch ausreichend Einkommen oder Vermögen haben. Falls dies der Fall sein sollte, kann das Sozialamt den Antrag ablehnen.

Laut dem Service-Portal Berlin muss außerdem mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen. Bei einem Pflegegrad 1 kann nur der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden.

 
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