Impfen, Entwurmen, Gesundheitscheck - regelmäßige Tierarztkosten betreffen jeden, der einen vierbeinigen Freund bei sich aufgenommen hat. Hinzu kommen Ausgaben für Untersuchungen und Behandlungen bei einer Erkrankung oder Verletzung. Im schlimmsten Fall ist eine OP nötig, bei der die Kosten, besonders bei größeren Haustieren wie Hunden, schnell mehrere hundert bis tausend Euro überschreiten. Wir erklären Ihnen, wann und ob Tierarztrechnungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.
Tierarztkosten für privatem Hund von der Steuer absetzen
Ausgaben für den Tierarzt gehören wie alles, das mit einem Haustier verbunden ist, zu der privaten Lebensführung und sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgedeckt. Sie können somit nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden, erklärt Rudolf Gramlich von dem Lohnsteuerhilfeverein Steuerring. Die Kosten entstehen - anders als die Arztkosten für Menschen - demnach nicht zwangsläufig, weil die Anschaffung eines Hundes nicht zwangsläufig erfolgt. „Jeder Hundefreund muss akzeptieren, dass ein Hund, wie jedes Tier, nach dem BGB eine Sache ist. Es handelt sich nicht um Personen“, so Gramlich.
Doch wenn es um die Gesundheit des Tieres geht, wird es schnell teuer. Eine der häufigsten Operationen am Hund ist etwa die Behandlung eines Kreuzbandrisses, die laut dem Versicherungsanbieter Petolo, je nach Operationsmethode und Tierarzt zwischen 1.000 und 2.500 Euro kosten kann. Bei Knochenbrüchen sind es zwischen 200 und 1.200 Euro. Eine OP- oder Krankenversicherung für den Vierbeiner übernimmt die Tierarztkosten - je nach Vertrag - vollständig oder anteilig. Allerdings ist auch diese teuer und ebenfalls nicht abzugsfähig, da diese der Gesundheit des Tieres, also einer Sache, dient.
Die Hundehaftpflicht kann nur deshalb abgesetzt werden, weil sie Schäden abgedeckt, die der Hund anderen Menschen zufügt, so Gramlich.
Tierarztkosten für beruflich genutztem Hund von der Steuer absetzen
Wird ein Tier beruflich eingesetzt, wie beispielsweise in der Rettungshundestaffel oder in der Therapie, sieht es anders aus. In diesen Fällen handelt es sich um ein Arbeitsmittel. Die damit entstehenden Kosten stellen laut dem Bund der Steuerzahler entweder Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.
Damit die Ausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, ist es jedoch wichtig, dass es eine klare objektive Abgrenzung zur privaten Hundehaltung gibt und dies vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht nachgewiesen werden kann. Wie schwierig das ist, zeigen die vergangenen Urteile des Bundes Finanzhofes (BFH): In einem Fall hielt ein Landarzt einen Hund zum Schutz, was nicht unter die Betriebsausgaben fällt (IV R 103/75 BFH). Bei einem Wachhund des Hausmeisters eines Hochhauses wurden die Kosten als Betriebsausgabe jedoch zugelassen (VI R 18/86 BFH).
Am einfachsten ist es laut Gramlich, wenn direkt eine bestimmte Hunderasse angeschafft und eingesetzt wird. Auch die Anschaffungskosten können über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. „Das klingt alles ziemlich hart, aber der Hund ist nun mal ein Arbeitsmittel“, erklärt Gramlich.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, können sämtliche Aufwendungen, wie Tierarztkosten, Futter und Zubehör abgesetzt werden, so der Bund der Steuerzahler. Die Organisation gibt jedoch zu bedenken, dass die Kosten meist in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben unterteilt werden. Eine pauschale Aussage gibt es nicht, da jeder Fall einzeln bewertet wird.
Tierarztkosten für gesundheitlich genutzten Hund von der Steuer absetzen
Wenn Sie Ihren Hund aus gesundheitlichen Gründen nutzen, können Sie die Kosten laut dem Bund der Steuerzahler nur absetzen, wenn Sie aus therapeutischen Gründen auf das Tier angewiesen sind. Dabei reicht eine Bescheinigung des Hausarztes nicht aus, wie das Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.12.2006 zeigte (Az. 6 K 2079/06). Es ist demnach ein amtsärztliches Attest notwendig.
Während die Kosten für Blindenhunde häufig von den Krankenkassen übernommen werden, ist das bei anderen Assistenzhunden oft nicht der Fall, so der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Dann können unter Umständen sämtliche entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings nur der Teil der jährlichen Ausgaben, die die individuelle zumutbare Belastung übersteigt.
Ganz schwierig sind laut Gramlich die Fälle, in denen ein vorhandener Hund als Arbeitsmittel oder zur Eigentherapie genutzt wird. Dann sei eine Abgrenzung nahezu unmöglich.
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