Einen Hund als Haustier zu halten, ist nicht billig. Zu den Futter- und Tierarztkosten kommen Ausgaben für Leine, Halsband, Hundebett und Spielzeug sowie die Hundesteuer und die Hundehaftpflichtversicherung. Doch auch damit nicht genug, denn gelegentlich ist man auch auf Dienstleistungen, wie beispielsweise einen Gassiservice oder eine Betreuung in einer Hundepension angewiesen. In manchen Fällen können diese Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Wir haben für Sie zusammengefasst, wann und in welcher Form das möglich ist.
Pflegekosten für private Hunde von der Steuer absetzen
Wenn Sie Ihren Hund privat halten, können Sie Pflegekosten wie etwa den Besuch beim Hundesalon oder einer Tierpension normalerweise nicht von der Steuer absetzen, erklärt Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Die Betreuung Ihres Hundes in den eigenen vier Wänden gilt als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EstG). Bei diesen können 20 Prozent der Kosten abgesetzt werden, so das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15). Damit diese Steuerermäßigung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-
Die Dienstleistung findet im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung statt oder steht im unmittelbaren Zusammenhang (Gassiservice) mit dieser
-
Der Hundebetreuer oder -betreuerin schreibt eine Rechnung
-
Die Rechnung muss bargeldlos bezahlt werden
Nicht nur die Betreuung und Fellpflege in privaten Haushalten, sondern auch der Gassiservice können somit in der Steuererklärung zumindest teilweise berücksichtigt werden, so das Urteil des BFHs vom 25. September 2017. Wichtig ist, dass Spaziergänge zu Hause beginnen und dort auch wieder enden. Es muss jedoch beachtet werden, dass maximal 4.000 Euro jährlich abgesetzt werden dürfen, so der Bund der Steuerzahler auf Anfrage.
Pflegekosten für gewerblich genutzte Hunde von der Steuer absetzen
Halten Sie Ihren Hund überwiegend aus beruflichen Gründen als sogenannten Gebrauchshund, wie beispielsweise als Rettungshund oder Therapiehund, haben Sie mehr steuerliche Vorteile, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Diese Tiere unterstützen den Menschen bei seinen Aufgaben. Da Diensthunde laut dem Urteil des Bundesfinanzhofes seit 2010 als Arbeitsmittel gelten, können Sie in diesem Fall die beruflich entstandenen Kosten des Tieres, unter anderem Futter, Leine oder auch die Hundepflege, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Es kann allerdings ein privater Kostenanteil bestehen bleiben. Das wird im Einzelfall entschieden.
Pflegekosten für Blinden- und Assistenzhunde von der Steuer absetzen
Bei Hunden, die gesundheitliche Hilfestellung bieten, wie Behindertenbegleithunde, gibt es Sonderregelungen, so der VLH. In manchen Fällen übernimmt die Krankenkasse teilweise die Kosten für einen Blindenhund. Assistenzhunde müssen hingegen meist privat finanziert werden. Dann können die entstandenen Kosten eventuell als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Jedoch nur der Teil der jährlichen Kosten, der die Belastungsgrenze des einzelnen übersteigt. Zudem ist wichtig, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Tieres vorliegt.
Übrigens: Lesen Sie hier, warum es sich lohnt, im Rentenalter einen Hund anzuschaffen. Und falls Sie noch auf der Suche nach dem richtigen Weggefährten sind, informieren Sie sich doch über den Charakter und die Haltung eines Tosa Inus. Außerdem zeigen wir Ihnen 10 Anzeichen auf, die darauf hinweisen, dass Ihr Hund unter Schmerzen leidet.