Wenn Sie regelmäßig eine Hundeschule besuchen oder sich selbst in Schulungen zu Themen wie Erziehung, Erste Hilfe oder Beschäftigungsmöglichkeiten fortbilden, profitieren Sie und Ihr vierbeiniger Freund davon. Unter anderem können so Verhaltensauffälligkeiten und -probleme vorgebeugt werden. Die dabei entstehenden Kosten sind für manche ein Hindernis, um die zahlreichen Angebote wahrzunehmen. Daher haben wir hier für Sie zusammengestellt, wann Sie die Ausgaben in der Steuererklärung berücksichtigen können.
Hundeschule und -training von der Steuer absetzen bei privatem Tier
Kosten der privaten Lebensführung können laut dem Bund der Steuerzahler nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Besuche von Hundeschulen oder Trainingsstunden sind somit auch nicht von der Steuer absetzbar, da es sich um eine Ausbildung einer Sache handelt, so Gramlich von dem Lohnsteuerhilfeverein Steuerring. „Jeder Hundefreund muss akzeptieren, dass ein Hund (wie jedes Tier) nach dem BGB eine Sache ist. Es handelt sich nicht um Personen“, sagt der Beratungsstellenleiter auf Anfrage.
Hundetraining zu Hause von der Steuer absetzen
Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) gibt es noch eine Ausnahme: Haushaltsnahe Dienstleistungen, also jene, die in den eigenen vier Wänden stattfinden, können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist es irrelevant, ob diese dem Hund, anderen Familienmitgliedern oder dem Haushaltsinventar dienen. Somit zählen auch Besuche des Hundefriseurs oder der Hundetrainerin dazu und können teilweise steuerlich berücksichtigt werden. Geht man in einen Hundesalon oder in eine Hundeschule, jedoch nicht.
Hundeschule und Ausbildung für Gebrauchshunde
Wenn Sie Ihren Hund beruflich einsetzten, wird er laut Gramlich als Arbeitsmittel gesehen, wie zum Beispiel auch der Computer. Das kann ein Therapiehund sein, der von einer Ergotherapeutin eingesetzt wird oder ein Rettungshund. Allerdings muss beachtet werden, dass es eine klare objektive Abgrenzung zur privaten Hundehaltung gibt. Die Aufwendungen müssen dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen dienen und durch die Ausübung des Berufs entstehen, so der Bund der Steuerzahler. Dies muss auch vor dem Finanzamt und Finanzgericht begründet werden. Dabei wird in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben unterschieden und im Einzelfall entschieden.
Werden alle Voraussetzungen erfüllt, können die Ausgaben, die durch die Haltung des Tieres als Arbeitsmittel entstanden sind, in der Steuererklärung unter den Werbekosten beziehungsweise Betriebsausgaben aufgeführt werden. Dazu zählen laut der VHL unter anderem Futter und Zubehör, aber auch der Besuch der Hundeschule oder Tierarztrechnungen sowie die Hundesteuer und Hundehaftpflichtversicherung. Der Verein gibt zu bedenken, dass dabei gegebenenfalls ein privater Kostenanteil bestehen bleiben kann. Auch die Anschaffungskosten können über die Zeitspanne der Nutzung des Hundes für den Beruf verteilt abgeschrieben werden, ergänzt Gramlich.
Kosten für Therapiehundeausbildung absetzen - Ein Beispiel
In seinem Urteil vom 14. Januar 2021 betont der Bundesfinanzhof (BFH), dass Kosten für Hundeschulungen und -training nur im Rahmen einer beruflichen Nutzung abgesetzt werden können (BFH Urteil VI R 15/19). In diesem Fall ging es um den Einsatz eines Schulhundes. Demnach kann die Lehrerin bis zu 50 Prozent der Ausgaben als Werbungskosten absetzen, da sie den Hund regelmäßig im Unterricht einsetzte. Zudem können die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund vollständig berücksichtigt werden.
In der Begründung des BFH heißt es: „Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend nur zur Einnahmeerzielung beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich.“ Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall entschieden.
Ausbildung zum Assistenz- und Behindertenbegleithund
Auch bei Behindertenbegleithunden sind die Regelungen etwas anders. Bei Blindenhunden übernehmen die deutschen Krankenkassen meist die Kosten, so die VHL. Andere Assistenzhunde sind jedoch häufig nicht abgedeckt. Dann können unter Umständen sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings nur den Teil der jährlichen Kosten, der die individuelle zumutbare Belastung übersteigt. Außerdem ist dabei wichtig, dass ein Arzt den Kauf des Hundes verordnet hat. Laut dem Bund der Steuerzahler sind die Ausgaben in der Regel aber bereits mit dem Behindertenpauschalbetrag abgedeckt.
Gramlich erinnert sich an einen Fall, bei dem ein suizidgefährdeter Mann von einem Facharzt einen Hund dringend empfohlen hat, damit dieser eine Aufgabe hat. In diesem Fall wurde der Hund somit nach dem ärztlichen Rat gekauft. Schwierig sind laut ihm die Fälle, in denen schon ein vorhandener Hund als Arbeitsmittel oder zur Eigentherapie eingesetzt wird. Denn dann ist eine Abgrenzung kaum möglich.
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