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Pflege
GEZ und Pflege: Sind Pflegebedürftige vom Rundfunkbeitrag befreit?
Pflege ist teuer. Unter bestimmten Umständen können sich Pflegebedürftige daher vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Rundfunkbeitrag.jpeg       -  Über 220 Euro werden pro Jahr für den Rundfunkbeitrag fällig. Können sich Pflegebedürftige befreien lassen?
Foto: Fernando Gutierrez-Juarez, dpa (Symbolbild) | Über 220 Euro werden pro Jahr für den Rundfunkbeitrag fällig. Können sich Pflegebedürftige befreien lassen?
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 26.06.2024 11:17 Uhr

Pflegebedürftige Menschen haben zum Teil hohe bis sehr hohe Kosten, denn Pflege ist nicht günstig und wird jedes Jahr etwas teurer. Zu sehen ist das unter anderem an den 2024 erneut gestiegenen Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim - obwohl der staatliche Zuschuss für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen zum 1. Januar deutlich erhöht wurde. 

Können Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 daher mit Vergünstigungen rechnen - zum Beispiel beim Rundfunkbeitrag? Oder können sie sich sogar befreien lassen?

Können Pflegebedürftige vom Rundfunkbeitrag befreit werden?

Der Rundfunkbeitrag liegt laut rundfunkbeitrag.de aktuell bei 18,36 Euro pro Monat. Im Jahr sind das 220,32 Euro. Über Anpassungen entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Zuletzt wurde der Beitrag im August 2021 erhöht. Laut der Verbraucherzentrale können sich etliche Personen von der Zahlung befreien lassen oder eine Ermäßigung des Beitrags beantragen. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag liegt laut rundfunkbeitrag.de bei einem Drittel des regulären Beitrags, also bei 6,12 Euro. Wie ist das aber bei Pflegebedürftigkeit?

Grundsätzlich reicht ein Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 nicht für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus. Für eine Befreiung von der Beitragspflicht müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Personen, die folgende Leistungen erhalten, können laut rundfunkbeitrag.de einen Befreiungsantrag stellen: 

Pflegegeld, Hilfe zur Pflege und Pflegeheim: Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

In Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz können bestimmte Gruppen Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen erhalten. In Berlin haben dem Berliner Service-Portal zufolge etwa Blinde, Taubblinde, hochgradig Sehbehinderte sowie Gehörlose Anspruch auf die Leistung und können sich demnach vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. 

Wichtig: Das Landespflegegeld in Bayern fällt laut rundfunkbeitrag.de nicht unter diese Regelung, denn es ist kein Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags und somit kein Befreiungs­grund. 

Anders sieht es aus, wenn Pflegebedürftige Hilfe zur Pflege erhalten. Dabei handelt es sich laut dem Pflegeportal pflege.de um eine Leistung der Sozialhilfe, die greift, wenn pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad oder ihre Angehörigen nicht in der Lage sind, die Pflege finanziell zu stemmen. Betroffene können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. 

Für Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, gibt es sozusagen eine Sonderregel. Sie müssen sich laut pflege.de gar nicht erst von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, sondern können sich direkt beim Umzug ins Pflegeheim abmelden. Hintergrund ist, dass Pflegebedürftige, die dauerhaft in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen und dort gepflegt werden, nicht anmeldepflichtig sind. Sie sind damit automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit. Wichtig ist allerdings, dass Betroffene dauerhaft vollstationär gepflegt werden. 

Vom Rundfunkbeitrag befreien lassen: So geht's

Für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag muss ein entsprechender Antrag ausgefüllt werden. Dieser ist laut rundfunkbeitrag.de bei den zuständigen Behörden von Städten und Gemeinden erhältlich, aber auch online zu finden. Neben dem Antrag muss zudem ein Nachweis über den Befreiungsgrund beim Beitragsservice eingereicht werden. Liegt der Nachweis noch nicht vor, besteht kein Grund zur Panik. Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn - zum Beispiel Hilfe zur Pflege - und gilt auch rückwirkend. Laut rundfunkbeitrag.de werden zurückliegende Zeiträume von maximal drei Jahren berücksichtigt.

 
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