Der Sozialstaat wird in Deutschland großgeschrieben. Folglich bieten sich den Bürgern diverse Optionen, um Unterstützung – zumeist finanzieller Art – in Anspruch zu nehmen. Zu den bekanntesten Förderungen zählen das Arbeitslosengeld, das Bürgergeld, aber auch das Wohngeld oder das Kindergeld.
Zudem werden auch diverse Versicherungen wie die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung oder die Arbeitslosenversicherung zu den Bereichen der sozialen Gesetzgebung gezählt. Da kommt also einiges zusammen, was selbst Parteien aus der politischen Mitte wie der Union oder der FDP mittlerweile zu viel ist, wie Politiker aus diesen Reihen immer wieder anmahnen.
Weit weniger bekannt ist das Baukindergeld, das jedoch derzeit nicht mehr beantragt werden kann. Daher nennt dieser Artikel eine Alternative, mit der der Krise im Wohnungsbau entgegengewirkt werden soll.
Baukindergeld: Was steckt dahinter?
Beim Baukindergeld handelt es sich um einen "Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern aus Mitteln des Bundes". Damit wollen die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und das von Klara Geywitz (SPD) geführte Bauministerium die Errichtung respektive den Erwerb von mehr Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen vorantreiben. Die im EU-Vergleich niedrige Wohneigentumsquote von Familien in Deutschland soll erhöht werden.
Die Förderung besteht aus einem jährlichen Zuschuss von 1200 Euro für jedes Kind unter 18 Jahren. Sie kann über maximal zehn Jahre abgerufen werden. Bezugsberechtigte müssen:
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(Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sein
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kindergeldberechtigt sein oder mit einer kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt leben
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mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt leben, für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt
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ein zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro bei einem Kind haben, bei jedem weiteren Kind liegt die Obergrenze jeweils um 15.000 Euro höher
Baukindergeld: Warum gibt es die Förderung nicht mehr?
Bauministerium und KfW teilen mit, dass das Baukindergeld nicht mehr beantragt werden kann, weil die dafür zur Verfügung stehenden Fördermittel von insgesamt 9,9 Milliarden Euro erschöpft sind. Die Förderung wird allerdings als "sehr erfolgreich" erachtet.
Baukindergeld: Welche Förderung gibt es stattdessen?
Ein aktuelles Projekt der KfW trägt den Namen Wohneigentum für Familien und soll diese dazu animieren, klimafreundlich zu bauen. Die Förderbedingungen wurden im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Unterstützung des Wohnungsbaus in Deutschland verbessert, informiert die Kreditanstalt.
So beträgt die Obergrenze des zu versteuernden Einkommens für eine Familie mit einem Kind wie bei Baukindergeld 90.000 Euro, hier kommen für jedes weitere Kind 10.000 Euro hinzu. Der Kredithöchstbetrag liegt nun zwischen 170.000 und 270.000 Euro.
Dabei gibt es folgende Abstufungen:
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170.000 Euro für Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude" bei einem oder zwei Kindern
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200.000 Euro für Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude" bei drei oder vier Kindern
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220.000 Euro für Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude" bei fünf oder mehr Kindern
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220.000 Euro für Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude – mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)" bei einem oder zwei Kindern
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250.000 Euro für Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude – QNG" bei drei oder vier Kindern
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270.000 Euro für Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude – QNG" bei fünf oder mehr Kindern
Die Förderung Wohneigentum für Familien kommt jedoch nicht für Bürger infrage, die bereits Baukindergeld bezogen haben. Für Bezugsberechtigte gilt neben den schon genannten Einkommensgrenzen:
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Sie müssen die geförderte Immobilie als Eigentümer mit einer Miteigentumsquote von mindestens 50 Prozent bewohnen.
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Sie müssen mit einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt zusammenleben.
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Das neue Haus oder die Eigentumswohnung müssen die einzige Wohnimmobilie des Bürgers in Deutschland sein.
Die KfW weist darauf hin, dass es auch Förderung für ein Kind gibt, das am Tag der Antragstellung 18 Jahre alt wird. Dagegen fließt kein Geld für Kinder, die nach der Antragstellung geboren werden.