Berufstätige Mütter, die vor einer Geburt stehen oder eine hinter sich gebracht haben, haben in Deutschland Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Unterstützungsgeld für angehende oder frisch gebackene Mütter ist Teil einer Reihe finanzieller Leistungen, die Eltern in Deutschland zustehen.
Da der Betrag, den die Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung bereitstellt, nur gering ausfällt, muss auch der Arbeitgeber einen Teil zum Mutterschaftsgeld beisteuern. Doch wie hoch ist er? Hier lesen Sie die Antwort.
Was ist Mutterschaftsgeld?
Laut Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Kinder (BMFSFJ) sichert das Mutterschaftsgeld "das Einkommen einer werdenden oder jungen Mutter in der Zeit, in der eine Beschäftigung aus Schutzgründen verboten ist."
Mutterschaftsgeld wird laut Angaben des Ministeriums demnach von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie am Entbindungstag gezahlt, das heißt ab sechs Wochen vor der Geburt sowie die ersten acht Wochen nach der Geburt.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen haben also nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die gleichzeitig Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben. Geregelt ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Mutterschaftsgeld: Wer hat Anspruch?
Da das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder des Bundesamtes für Soziale Sicherung höchstens 13 Euro pro Tag beträgt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Großteil zum Mutterschaftsgeld beizusteuern.
Das heißt: Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben alle Arbeitnehmerinnen, deren durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher als 13 Euro ist. Also ab einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro, was für die allermeisten Arbeitnehmerinnen zutreffen dürfte. Demnach haben auch viele Empfängerinnen eines kleinen Einkommens auf Minijob-Basis Anspruch auf Mutterschutzgeld. Keinen Anspruch auf Mutterschutzgeld haben dagegen Beziehende von Bürgergeld, stattdessen greift hier ein anderer Zuschuss, der sogenannte "schwangerschaftsbedingte Mehrbedarf", wie auf dem Familienportal des BMFSFJ nachzulesen ist.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: So hoch ist der Anteil vom Arbeitgeber
Für die Höhe des Zuschusses zum Mutterschutzgeld seitens des Arbeitgebers ist laut BMFSFJ grundsätzlich das Nettoarbeitsentgelt entscheidend, das die Arbeitnehmerin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat. Es gilt nach der Techniker Krankenkasse (TK) das Prinzip: Das, was die Krankenkasse nicht zahlt, stockt der Arbeitgeber auf.
Ist eine Frau zudem für mehrere Arbeitgeber tätig, sind laut Paragraf 20 des MuSchG für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses die durchschnittlichen Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen zusammenzurechnen. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen die Arbeitgeber anteilig.
Muss man den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen?
Ja, ein Antrag auf Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beim Arbeitgeber ist laut BMFSFJ notwendig. Vielen Arbeitgebern genügt allerdings bereits ein formloses Schreiben. Falls ein Arbeitgeber eine Schwangerschafts-Bescheinigung verlangt, kann der behandelnde Arzt oder die Hebamme ausstellen. Anfallende Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber, wie BMFSFJ schreibt.