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Kindergeld
Wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?
Kindergeld bietet eine finanzielle Unterstützung für Eltern. Wer den Antrag auf die Leistung jedoch nicht gestellt hat, der wird sich fragen, ob diese auch rückwirkend gezahlt wird. Dazu gibt es klare Regelungen.
Kindergeld nur für ein Elternteil.jpeg       -  Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Wer es nicht beantragt hat, der sollte wissen, ob er es rückwirkend bekommen kann.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild) | Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Wer es nicht beantragt hat, der sollte wissen, ob er es rückwirkend bekommen kann.
Nicolas Kaufmann
 |  aktualisiert: 22.11.2024 10:58 Uhr

Kindergeld dient Eltern als finanzielle Unterstützung. Nach der Geburt eines Kindes steht ihnen eine staatliche Leistung in Höhe von pauschal 250 Euro pro Monat zu. Damit erhalten Eltern in Deutschland grundsätzlich den gleichen Betrag – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation.

Gerade für Eltern mit niedrigem Einkommen ist das Kindergeld also eine essenzielle Stütze. Doch was ist, wenn man den Antrag dafür nicht gestellt hat - etwa, weil man dies vergessen hat? Wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?

Wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?

Laut dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird das Kindergeld maximal sechs Monate rückwirkend gezahlt. Voraussetzung dafür ist aber, dass man Anspruch darauf hatte, es jedoch nicht erhalten hat. Ist das der Fall und möchte man rückwirkend Kindergeld bekommen, muss man einen entsprechenden Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit dazu stellen. Denn diese ist in der Regel für die Bearbeitung des Antrags auf Kindergeld zuständig. 

Kindergeld: Welche Voraussetzungen muss man für die Zahlung erfüllen?

Damit Kindergeld generell ausgezahlt wird, müssen einige Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Kind in Deutschland, in einem anderen Land der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnen und gemeldet sind, erklärt das Familienportal. Die Staatsangehörigkeit des Kindes spielt dabei keine Rolle.

Zwar wird Kindergeld immer nur an ein Elternteil gezahlt, doch besteht nicht nur für die leiblichen Kinder Anspruch. So kann man die Zahlung ebenso für die Kinder der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners als auch für Adoptivkinder erhalten. Außerdem besteht auch für Enkelkinder, mit denen man zusammenlebt, sowie für Pflegekinder Anspruch auf das Geld.

Bezieht man hingegen Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, welche mit dem Kindergeld vergleichbar sind, bekommt man kein Kindergeld. Das gleiche gilt für vergleichbare Leistungen aus dem Ausland.

Übrigens: Das Kindergeld soll im Jahr 2025 erhöht werden. Für 2026 ist dann eine weitere Erhöhung angekündigt. Indes kursiert die Frage, ob Kindergeld eine Sozialleistung ist. Das Thema ist in der Tat etwas komplex, dennoch hat das Bundesministerium der Finanzen eine eindeutige Antwort darauf.

 
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