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Elterngeld
Wer zahlt das Elterngeld? Alle Elterngeldstellen im Überblick
In Deutschland werden junge Familien durch Elterngeld vom Staat unterstützt. Doch wer ist überhaupt für das Elterngeld zuständig?
Familie.jpeg       -  Ist der Nachwuchs da, heißt es für viele Eltern erst einmal: Elterngeld beantragen. Doch wer zahlt die Leistung überhaupt aus?
Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Symbolbild) | Ist der Nachwuchs da, heißt es für viele Eltern erst einmal: Elterngeld beantragen. Doch wer zahlt die Leistung überhaupt aus?
Ann-Katrin Hahner
 |  aktualisiert: 18.10.2024 09:52 Uhr

Elterngeld ist neben dem Kindergeld eine der wichtigsten staatlichen Leistungen in Deutschland, um Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell zu unterstützen. Es soll den Einkommensausfall abfedern, wenn Mütter und Väter ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder pausieren, um sich um ihr Neugeborenes zu kümmern. Doch wer genau steht hinter dieser finanziellen Unterstützung? In diesem Artikel erfahren Sie, wer das Elterngeld auszahlt, wie der Ablauf funktioniert und worauf Sie bei der Beantragung achten sollten.

Was ist Elterngeld?

Elterngeld ist laut dem Familienportal des Bundes eine finanzielle Unterstützung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu ermöglichen. Es gleicht Einkommensverluste aus, wenn Eltern nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht arbeiten, und soll damit zur Sicherung der finanziellen Basis der Familie beitragen. Auch Eltern ohne Einkommen vor der Geburt haben einen Anspruch und können Elterngeld erhalten.

Wie das Familienportal des Bundes erklärt, gibt es drei Varianten des Elterngeldes: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus, die miteinander kombiniert werden können. Die Höhe des Elterngeldes hängt von der Lebenssituation und der gewählten Variante ab. Seit 1. September 2021 gibt es neue Regelungen, etwa zu Teilzeitmöglichkeiten und dem Partnerschaftsbonus. Für Geburten ab dem 1. April 2024 treten weitere Neuregelungen in Kraft. Das Elterngeld ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt.

Wer zahlt das Elterngeld aus?

Wer ist nun dafür zuständig, dass das Elterngeld in seinen drei Varianten auf dem Konto der Eltern landet? Das Elterngeld wird in Deutschland vom Staat über die Elterngeldstellen der einzelnen Bundesländer ausgezahlt. Diese Stellen sind von den jeweiligen Landesregierungen bestimmt und sind für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verantwortlich. Eltern können sich direkt an die für sie zuständige Elterngeldstelle wenden, um Anträge zu stellen oder sich beraten zu lassen. Sollten Probleme oder Beschwerden auftreten, die durch die Elterngeldstelle nicht gelöst werden können, gibt es in jedem Bundesland Aufsichtsbehörden, an die man sich wenden kann.

Hier ist eine Übersicht der Elterngeldstellen der Bundesländer, wie sie auf der Website des Bundesfamilienministeriums vermerkt sind:

Bundesland Elterngeldstelle und Kontaktdaten
Baden-Württemberg Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart Tel.: (0711) 123 0
Bayern Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Tel.: (0921) 605-03 zbfs.bayern.de
Berlin Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin Tel.: (030) 90227 6466 berlin.de/sen/bjf
Brandenburg Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, 14467 Potsdam Tel.: (0331) 866 0
Bremen Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen Tel.: (0421) 361 2450
Hamburg Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburger Straße 37, 22083 Hamburg Tel.: (040) 428 63 3901
Hessen Regierungspräsidium Gießen, Abteilung VI Neue Bäue 2, 35390 Gießen Tel.: (0641) 303 0 E-Mail: BEEG@rpgi.hessen.de
Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales Friedrich-Engels-Platz 5-8, 18055 Rostock Tel.: +49 385 588 59000 lagus.mv-regierung.de
Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Postfach 141, 30001 Hannover Tel.: (0511) 1200
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Münster, Dezernat 28 Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster Tel.: (0251) 4110
Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinallee 97-101, 55118 Mainz Tel.: (06131) 967 0
Saarland Kommunaler Sozialverband Sachsen, Außenstelle Chemnitz Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz Tel.: (0371) 577 0
Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt, Referat 502 Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle Tel.: (0345) 514 0
Schleswig-Holstein Landesamt für soziale Dienste Steinmetzstraße 1-11, 24534 Neumünster Tel.: (04321) 9135
Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 600 Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl Tel.: (0361) 5733 15147

Diese Tabelle bietet eine Übersicht über die zuständigen Elterngeldstellen in den verschiedenen Bundesländern und deren Kontaktdaten. Eltern können sich bei Fragen oder zur Beantragung des Elterngeldes an diese Stellen wenden. Auf den Websites der unterschiedlichen Elterngeldstellen finden Sie auch immer den Antrag, der für Ihr Bundesland gilt.

Antrag auf Elterngeld - erst dann wird es ausgezahlt

Haben Sie die für Sie zuständige Elterngeldstelle gefunden, können Sie mit Ihrem Antrag fortfahren. Der Antrag auf Elterngeld kann dem Familienportal des Bundes zufolge erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden und sollte innerhalb der ersten drei Lebensmonate erfolgen, da Elterngeld nur rückwirkend für maximal drei Monate gezahlt wird. Zuständig ist die Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes, die über das Familienportal ermittelt werden kann. In einigen Bundesländern ist auch eine Online-Beantragung über „ElterngeldDigital“ möglich.

Für den Antrag müssen Eltern das Formular ihres Bundeslandes verwenden, das bei Elterngeldstellen, Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und vielen Krankenhäusern erhältlich ist. Wichtig sind die Geburtsurkunde des Kindes und Einkommensnachweise. Mütter und Väter, die unselbstständig beschäftigt sind, benötigen Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate; Selbstständige reichen den letzten Steuerbescheid ein.

Zusätzlich sind Bescheinigungen je nach Versicherungsstatus und Beruf erforderlich, beispielsweise über Mutterschaftsgeld oder Dienstbezüge. Bei fortlaufender Tätigkeit während des Bezugszeitraums sind weitere Nachweise über Arbeitszeiten nötig. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Unterlagen bereitzustellen.

 
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