Der Tod ist in den allermeisten Fällen zunächst einmal ein Schock für die Hinterbliebenen. Gerade, wenn er unerwartet und viel zu früh kommt. In Zeiten der Trauer gibt es für die nahen Verwandten dann einiges zu regeln. Unabhängig davon, ob der letzte Wille festgehalten wurde.
Wenn der endgültige Abschluss gefunden werden soll, geht es auch darum, das Erbe zu verteilen. Und nach einigen besonders schweren Tagen und Wochen schließlich alle offenen Fragen zu klären. Dazu gehört auch oft: Wer ist berechtigt, das Konto eines Verstorbenen aufzulösen?
Nach dem Tod: Wie werden Bankinstitute darüber unterrichtet?
Wie der Bankenverband berichtet, werden die Banken nicht automatisch darüber unterrichtet, wenn ein Kontoinhaber stirbt. Dies müssten stattdessen Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte übernehmen. Als amtlicher Nachweis wird hierfür die Sterbeurkunde benötigt, die beim zuständigen Standesamt beantragt werden kann.
Erben müssen zudem ihre erbrechtliche Berechtigung gegenüber dem Institut nachweisen. Dies kann mit einem Erbschein oder einem eröffneten oder notariellen Testament geschehen.
Bank über Tod des Kontoinhabers unterrichtet: Wie geht es weiter?
Nachdem die Bank über den Tod des Kontoinhabers informiert wurde, besteht das Konto laut dem Bankenverband grundsätzlich erst einmal unverändert fort. Die Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Wenn deren Nachweis einer erbrechtlichen Berechtigung vorgelegt wurde, können sie Rechnungen des Kontos begleichen.
War der Verstorbene alleiniger Kontoinhaber, sperrt die Bank den Onlinebanking-Zugang und die Bankkarten. Es handelt sich fortan um ein Nachlasskonto, die Lastschriften und Daueraufträge werden fortgeführt, ehe die hierzu Berechtigten dies widerrufen.
Hat jemand die Bankvollmacht für das Konto, kann diese Person die finanziellen Angelegenheiten weiterhin regeln. Allerdings ist es nur erlaubt, die Bankgeschäfte fortzuführen, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt werden. Die Handlungen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben, denen es obliegt, die Vollmacht zu widerrufen.
Es ist demnach auch möglich, dass nicht alle Erben von dem Widerruf Gebrauch machen. In dem Fall besitzt der Bevollmächtigte nur noch die Vertretungsbefugnis für die übrigen Erben.
Im Falle eines Gemeinschaftskontos bleibt dieses bestehen. Anstelle des Verstorbenen werden die Erben zu Mitinhabern. Widerruft einer der Erben die Einzelverfügungsbefugnis, bedarf jede Verfügung über das Konto nun seiner Mitwirkung. Greifen alle Erben zu diesem Schritt, wird aus einem Oder- ein Und-Konto, womit fortan nur gemeinsam mit allen Erben über das Konto verfügt werden kann.
Tod eines Kontoinhabers: Wer erbt das Guthaben?
Der Bankenverband erklärt, das Guthaben des Kontos eines Verstorbenen geht auf den oder die Erben über. Dies legt §1922 BGB unter dem Titel "Gesamtrechtsnachfolge" fest. Ein vom Verstorbenen Bevollmächtigter kann zwar im Rahmen seiner Vertretungsmacht über das Geld verfügen, vertritt aber von nun an die Erben.
Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, steht dem Mit-Kontoinhaber nicht das gesamte Guthaben zu, denn die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen. Dessen Teil des Guthabens ist Teil des Nachlasses respektive der Erbmasse.
Wer kann das Konto nach dem Tod auflösen?
Der Frage, wer berechtigt ist, das Konto nach dem Tod des Inhabers aufzulösen, widmet sich die Kanzler Herfurtner ausführlich. Entscheidend ist demnach das Erbrecht. Grundsätzlich gelte folgende Reihenfolge nach §§1924 ff BGB, die sich mit den gesetzlichen Erben beschäftigen:
- Ehepartner oder Lebenspartner
- Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder und Enkel
- Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen
- Großeltern und deren Abkömmlinge, z.B. Tanten, Onkel, Cousins
Im Falle eines Testaments können darin benannte Erben von dieser Erbfolge abweichende Rechten und Pflichten besitzen. Möglich ist auch, einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der die Abwicklung des Kontos übernimmt.
Dagegen kann eine Kontovollmacht zwar wie schon erwähnt die Möglichkeit eröffnen, auf das Konto zuzugreifen. Da diese Vollmacht aber keinen Erbanspruch beinhaltet, berührt sie die Erbfolge nicht. Es kommt also darauf an, wie der Bevollmächtigte mit dem Verstorbenen verwandt war. Ein Bruder oder eine Schwester könnte nicht über die Kinder gestellt werden, die Kinder nicht über den Lebenspartner.
Zu beachten ist: Vor der Auflösung des Kontos müssen eventuelle Schulden beglichen werden, etwa vom Verstorbenen in Anspruch genommene dispositive Kredite.
Eine Kontoschließung kann sich demnach bei komplizierten Erbschaftsverhältnissen über Monate hinziehen. In einfachen Fällen sei mit wenigen Wochen zu rechnen. Es wird dazu geraten, sich schon frühzeitig mit allen Eventualitäten auseinanderzusetzen, zumal eine Kontoschließung auch rechtliche und steuerliche Herausforderungen - Stichwort: Erbschaftssteuer - mit sich bringt.