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Weihnachtsgeld: Wird es beim Elterngeld angerechnet?
In der Weihnachtszeit stellt sich für frisch gebackene Eltern die Frage, wie sich das Weihnachtsgeld auf das Elterngeld auswirkt. Das sind die Regelungen.
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Foto: Monika Skolimowska, dpa (Symbolbild) | Wie wirkt sich Weihnachtsgeld auf das Elterngeld aus?
Pegah Meggendorfer
 |  aktualisiert: 24.12.2024 17:25 Uhr

Wer freut sich nicht, einmal im Jahr das Weihnachtsgeld ausbezahlt zu bekommen? Damit kann man die Feiertage entspannt genießen, Weihnachtsgeschenke kaufen und muss sich keine finanziellen Sorgen machen. Aber was passiert eigentlich mit dem Elterngeld, wenn man Weihnachtsgeld bekommt? Wird der Bonus darauf angerechnet?

Wird Weihnachtsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Laut Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird das Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich werden beim Elterngeld alle Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit herangezogen, die im sogenannten Bemessungszeitraum erzielt wurden. Dazu gehören auch Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen wie Minijobs. Einmalige Sonderzahlungen, zu denen neben dem Weihnachtsgeld auch das Urlaubsgeld, 13. Monatsgehälter oder Leistungsprämien zählen, bilden aber eine Ausnahme. Sie gelten als sogenannte „sonstige Bezüge“ und bleiben damit in der Berechnung außen vor.

Auch steuerfreie Einnahmen, wie Trinkgelder, Zuschläge oder Einkünfte aus Ehrenämtern innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen, werden bei der Elterngeldberechnung nicht angerechnet. Diese Regelung sorgt dafür, dass Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld das Elterngeld nicht schmälern, was junge Familien finanziell entlastet.

Welche Zahlungen werden beim Elterngeld berücksichtigt?

Die Berechnung des Elterngeldes basiert auf dem Einkommen, aber nicht jede Einnahme wird dabei angerechnet. Das BMFSFJ definiert klar, welche Zahlungen berücksichtigt werden – und welche außen vor bleiben. So fließen – wie bereits erwähnt – alle Einkünfte aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit, etwa aus einem Hauptjob oder Nebenjob, in die Berechnung ein. Bei Selbstständigen werden alle Gewinne berücksichtigt.

Sogenannte Entgeltersatzleistungen, wie das Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder die Erwerbsminderungsrenten, werden hingegen nicht als Einkommen angerechnet. Das Gleiche gilt für Bürgergeld, Stipendien und BAföG. Die Elterngeldberechnung richtet sich vor allem nach regelmäßigen Erwerbseinkünften. Einmalzahlungen und steuerfreie Einnahmen bleiben außen vor.

 
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