Zu kleine Socken, ein kratziger Pullover oder doch das etwas "spezielle" Deko-Objekt – manchmal trifft das Weihnachtsgeschenk einfach nicht den Geschmack des Empfängers. Dann gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder man gibt das Geschenk zurück, oder es landet im Schrank. Welche Rechte Sie haben und wie lange sich Weihnachtsgeschenke umtauschen lassen, lesen Sie hier.
Wann können Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden?
In Deutschland gibt es laut der Rechtsschutzversicherung Advocard kein gesetzlich geregeltes Umtausch- oder Rückgaberecht für intakte Waren, die im Laden gekauft wurden. Wenn die Waren persönlich in Augenschein genommen werden konnten, können Sie diese nur dank der Kulanz des Einzelhändlers zurückgeben.
Beim Online-Einkauf oder beim Kauf per Telefon, sogenannten Fernabsatzverträgen, gilt automatisch das 14-tägige Widerrufsrecht, da die Waren vor Kauf nicht geprüft werden konnten. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind:
- Maßanfertigungen
- verderbliche Waren
- Hygieneartikel
- CDs oder DVDs, wo die Schutzfolie geöffnet wurde
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nach § 355 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagt, dass die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss beginnt, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Auch hier kann der Verkäufer auf Kulanz eine längere Frist als 14 Tage gewährleisten.
Wie lange lassen sich Geschenke nach Weihnachten umtauschen?
Das Widerrufsrecht in Deutschland besagt, dass Waren innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages – also sobald der Käufer das Paket in den Händen hält – umgetauscht werden können. Das gilt auch bei Nichtgefallen. Wichtig dabei zu beachten: Im Widerrufsrecht werden nicht nur die Werktage, sondern auch Sonn- und Feiertage mitgezählt. Nach Ablauf der 14 Tage kann die Ware also nur auf Kulanz des Verkäufers zurückgegeben werden.
Um Waren im Einzelhandel länger zurückgeben zu können, könnte sich eine Kundenkarte lohnen, denn manche Unternehmen bieten eine verlängerte Rückgabefrist für Inhaber einer Kundenkarte an.
Ohne Kassenzettel: Lässt sich das Weihnachtsgeschenk noch umtauschen?
Ist das Weihnachtsgeschenk beschädigt, handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. Bei mangelhafter Ware brauchen Sie keinen Kassenbon. Trotzdem muss nachgewiesen werden, dass das Weihnachtsgeschenk auch bei dem Händler gekauft wurde, sonst kommt es zu unnötigen Diskussionen. Anstelle eines Kassenzettels kann dies auch mit einem Kontoauszug nachgewiesen werden. Sie ahnen es bereits: ein unangenehmes Gespräch mit dem Schenker bleibt Ihnen also nicht erspart.
Als Käufer haben Sie bei defekter Ware einen Anspruch auf Gewährleistung. Wenn der Mangel innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf auftritt, liegt die Beweispflicht beim Verkäufer. Das gilt seit 2022, zuvor lag die Frist bei sechs Monaten.
So lange können Sie Weihnachtsgeschenke von Amazon umtauschen
Rund um Weihnachten gibt es im Einzelhandel und bei großen Online-Shops meist Sonderumtauschregeln. Bei Amazon beispielsweise lassen sich Geschenke, die Ende November oder im Dezember gekauft werden, größtenteils bis Ende Januar zurückgeben. Auch andere Unternehmen, wie Tchibo oder Media Markt, sind bekannt dafür, rund um Weihnachten Sonderumtauschregeln anzubieten.
Lassen sich Geschenke vom Weihnachtsmarkt umtauschen?
Das Umtauschrecht bei Nichtgefallen gilt für Ware vom Weihnachtsmarkt nicht, wenn es sich um private Verkäufer handelt – was überwiegend der Fall ist. Auf Kulanz kann das Geschenk eventuell trotzdem zurückgegeben werden, der Standbetreiber ist aber nicht dazu verpflichtet. Anders sieht es aus, wenn die Ware beschädigt ist. Dann gilt das Gewährleistungsrecht nach § 437 BGB, zu dem auch private Verkäufer verpflichtet sind. Auch wenn die Ware nicht der Beschreibung entspricht, ist der private Verkäufer meist zur Gewährleistung verpflichtet.
Weihnachtsgeschenke: Ist reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen?
Bei Nichtgefallen wird es schwierig reduzierte Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Es liegt beim Händler, ob er die Ware auf Kulanz zurücknimmt, doch größtenteils wird man bei Sale-Artikeln an der Kasse bereits darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme ausgeschlossen ist. Ein beschädigtes Weihnachtsgeschenk muss der Händler aber zurücknehmen, wenn es bereits so verkauft wurde. Hier greift die Gewährleistungspflicht.