
Die gestiegenen Lebenshaltungskosten treffen auch die Studenten im Land. Zwar wurde im vergangenen Sommer der BAföG-Höchstsatz angehoben, und auch durch die Erhöhung der Einkommens-Freibeträge hat sich die Lage für BAföG-Beziehende spürbar verbessert. Doch was, wenn außerhalb eines Zweitstudiums etwa wegen eines Studiengangwechsels im höheren Semester kein BAföG mehr bezogen werden kann? Haben Studenten dann Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe? Unter welchen Voraussetzungen springt der Staat ein?
Haben Studenten Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe?
Prinzipiell gilt: Ein Anspruch auf Bürgergeld und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts ist für eingeschriebene Studenten grundsätzlich ausgeschlossen. Schließlich gibt es für Studierende, die ihren Lebensunterhalt durch Nebenverdienst und Unterstützung der Eltern nicht bestreiten können, das sogenannte Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG. Übrigens kann der BAföG-Antrag online gestellt werden.
Gleichzeitig gibt es Ausnahmen für Studierende in besonderen Lebenslagen. Doch was ist damit gemeint?
Sozialleistungen für Studenten in besonderen Lebenslagen
In der Tat können Sozialhilfe-Bezüge unter gewissen Voraussetzungen auch von Studenten beansprucht werden. Laut Sozialgesetzbuch (SGB II) gibt es das "Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende" zur Sicherung des Lebensunterhalts nur für Studierende in besonderen Lebenslagen. Das kann laut studentenwerke.de etwa ein Teilzeitstudium sein, das nicht BAföG-förderungsfähig ist, oder auch ein Urlaubssemester aufgrund einer krankheitsbedingten Studienunterbrechung.
Da zudem sogenannte "Mehrbedarfe" bei der BAföG-Förderung nicht berücksichtigt werden, können Studenten auch hierfür ergänzend Sozialhilfe beanspruchen. Ausbildungsbezogene Mehrbedarfe können etwa besondere technische Hilfsmittel oder Studien- und Kommunikationsassistenzen sein, nicht-ausbildungsbezogene Mehrbedarfe können stattdessen "Zusatzaufwendungen für Ernährung, Hygiene oder Gesundheitsvorsorge" sein, wie studentenwerke.de schreibt.
Sozialleistungen für Studenten mit Behinderung und schwerer Krankheit?
Eingeschriebene Studenten, die wegen einer Behinderung oder schweren Krankheit länger als sechs Monate weniger als drei Stunden am Tag unter üblichen Bedingungen arbeiten können, werden laut Sozialgesetzbuch als "nicht erwerbsfähig" eingestuft. Für sie gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Unter diesen Voraussetzungen können Studierende mit Behinderungen beispielsweise ihr Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus beanspruchen.
Können Studenten Wohngeld beantragen?
Zusätzliche Wohngeldansprüche sind für Studierende stark eingeschränkt. Da sie im Grunde Anspruch auf BAföG haben, entfallen in der Regel die Wohngeldansprüche. Ist allerdings ein Student aus gewissen Gründen vom BAföG-Bezug ausgeschlossen, besteht unter der Grundvoraussetzung der "Bedürftigkeit" wiederum Anspruch auf Wohngeld.
Übrigens können eingeschriebene Studenten BAföG ganz unabhängig vom Einkommen der Eltern beziehen.