Scheitert eine Ehe, folgt oft eine schwierige Zeit, die auch mit hohen Kosten verbunden ist. Eine Scheidung sorgt nicht nur im Privaten für viele Veränderungen, auch steuerlich ändert sich einiges. Bei der nächsten Steuererklärung geht es etwa um Scheidungskosten, den Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltzahlungen, die neue Steuerklasse und mehr. Worauf zu achten ist, lesen Sie hier.
Steuererklärung nach der Scheidung: Wird die Steuerklasse sofort gewechselt?
Trennt sich ein Paar, hat das auch Auswirkungen auf die Steuerklasse - allerdings nicht sofort. Der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) zufolge kann das sogenannte Ehegattensplitting, das übrigens auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Anwendung findet, noch im Trennungsjahr angewandt werden. Damit die günstige Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 weiterhin gilt, müssen die Ex-Partner ihre Steuererklärung aber gemeinsam abgeben.
Ab dem 1. Januar des Folgejahres wechseln beide Partner wieder in Steuerklasse 1 oder 2 je nachdem, ob ein Kind zu berücksichtigen ist. Geschiedene ohne Kind kommen in Steuerklasse 1, mit Kind - also Alleinerziehend - in Steuerklasse 2. Beide Partner müssen dann eine eigene Steuererklärung abgeben.
Nach der Scheidung: Wie wird der Zugewinn in der Steuer ausgeglichen?
Wer in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft lebt, gehört laut dem Finanzportal finanztip.de automatisch einer Zugewinngemeinschaft an. Anders sieht es aus, wenn ein Ehevertrag diese ausschließt. Ansonsten wird bei einer Scheidung sozusagen Bilanz gezogen. Dann wird das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen zwischen den Partnern aufgeteilt. Der Zugewinn wird also ausgeglichen. Ausnahmen sind beispielsweise Erbschaften.
Als Vermögen gelten dem Portal zufolge Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen und mehr. Dieses soll nach dem Gesetz je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Grundsätzlich ist der Zugewinn steuerfrei. Wird dieser jedoch über eine Immobilie ausgeglichen und diese an eine dritte Person verkauft oder an den Ex-Partner übertragen, muss der Erlös der VLH zufolge versteuert werden. Das kann durchaus ins Geld gehen.
Übrigens: Eine Scheidung wirkt sich auch auf die Rente aus.
Unterhalt nach der Scheidung: Was kann von der Steuer abgesetzt werden?
Unterhaltszahlungen an einen Ex-Partner werden als Realsplitting bezeichnet und sind im Einkommensteuergesetz unter Paragraf 10 geregelt. Ab dem Jahr nach der Scheidung mindern die Zahlungen die Fähigkeiten der oder des Unterhaltspflichtigen, da dann auch das günstige Ehegattensplitting nicht mehr greift. Laut steuernetz.de kann der Unterhalt daher als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Pro Jahr können Unterhaltszahlungen bis zu einer Höhe von 13.805 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wird beispielsweise eine einmalige Abfindung an den Ex-Partner gezahlt, die diese Grenze übersteigt, geht die oder der Unterhaltspflichtige für den Restbetrag leer aus. Daher rät steuernetz.de die Zahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen.
Während das Realsplitting für die unterhaltspflichtige Person steuerliche Vorteile bringt, hält es für die Empfängerin oder den Empfänger Pflichten bereit. Werden Unterhaltzahlungen auf der einen Seite als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben, müssen diese auf der Empfängerseite als sonstige Einkünfte versteuert werden.
In bestimmten Fällen - etwa wenn die Empfängerin oder der Empfänger sehr hohe Leistungen bezieht, noch ein eigenes Einkommen oder andere steuerpflichtige Einkünfte hat - kann das laut steuernetz.de auch eine zusätzliche Steuerbelastung bedeuten. Zudem können ab einer bestimmten Grenze auch staatliche Vergünstigungen wegfallen. Aus diesem Grund müssen sich Unterhaltspflichtige eine Zustimmung zum Realsplitting vom Ex-Partner einholen.
Übrigens: Der Unterhalt für gemeinsame Kinder kann nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden.
Steuererklärung: Können Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden?
Die kurze Antwort: Nein. Das war aber noch nicht immer so. Bis 2013 konnten die Prozesskosten für eine Scheidung laut der VLH als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zwischen 2013 und 2017 änderte sich die Regel immer wieder. Während ein Gericht entschied, dass Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, entschied das nächste, dass diese nicht absetzbar seien.
Erst 2017 fällte der Bundesfinanzhof ein endgültiges Urteil (Aktenzeichen VI R 9/16). Das Ergebnis: Scheidungskosten sind nicht von der Steuer absetzbar. Das gilt der VLH zufolge übrigens nicht nur für Ehepaare, die sich scheiden lassen, sondern auch für Lebenspartnerschaften, die auseinander gehen.