sind eine beliebte Methode, um sich nebenbei noch etwas dazuzuverdienen. Viele Unsicherheiten gibt es aber bei der Frage, ob man einen Minijob auch versteuern muss. Gerade jetzt, wo die für 2022 zum 2. Oktober 2023 ansteht, treibt diese Frage viele um. In diesem Artikel finden Sie alle Infos kurz zusammengefasst, um keine Fehler bei der Steuererklärung zu machen.
Wann muss ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?
Grundsätzlich muss ein Minijob nicht versteuert werden, solange er eine bestimmte monatliche Verdienstgrenze nicht übersteigt. Das erklärt, diese betrug bis einschließlich September 2022 450 Euro im Monat. Mit der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro pro Stunde ab 1. Oktober 2022, stieg aber auch diese Grenze an. Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung ab Oktober 2022 dürfen darum monatlich 520 Euro einbringen und müssen nicht versteuert werden.
Trotzdem kann es passieren, dass man den Minijob bei der Steuererklärung angeben muss. Der Arbeitgeber kann sich nämlich entscheiden, ob er die Sozialabgaben des Minijobs pauschal versteuern möchte oder individuell. Entscheidet er sich für die pauschale Besteuerung, müssen Sie in der Einkommensteuererklärung den Minijob nicht angeben. Der Arbeitgeber übernimmt dann alleine die Besteuerung von zwei Prozent des Brutto-Gehaltes.
Werden Sie bei der geringfügigen Tätigkeit aber individuell abgerechnet, also nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), müssen die Einnahmen bei Abgabe der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale haben laut dem Online-Portal ELSTER des Finanzamts die Lohnsteuerkarte abgelöst. Ob man individuell abgerechnet wird, erkennt man daran, ob man eine Lohnabrechnung bekommt. Bei der pauschalen Versteuerung bekommt man diese nicht.
Muss ich einen kurzfristigen Minijob versteuern?
Ein kurzfristiger Minijob darf laut Finanzamt München nur für einen Zeitraum von drei Monaten am Stück oder 70 Tagen im Jahr ausgeübt werden. Dabei handelt es sich häufig um Ferienjobs oder Saisonarbeit.
Die Besteuerung eines kurzfristigen Minijobs funktioniert dabei genauso wie bei einem unbegrenzten Minijob: Das heißt, je nachdem, ob man individuell oder pauschal abgerechnet wird, muss man ihn bei der Steuererklärung angeben oder nicht. Allerdings kann ein kurzfristiger Minijob nur dann pauschal versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich arbeitet, nicht wiederkehrend. Außerdem darf zur pauschalen Versteuerung die Beschäftigung nicht länger dauern als 18 Tage und der Beschäftigte darf nicht mehr verdienen als 15 Euro pro Stunde. Diese Hürden führen dazu, dass ein kurzfristiger Minijob häufiger individuell abgerechnet werden muss. Der Arbeitnehmer muss ihn also bei der Steuererklärung angeben.
Mehr aus der Mediengruppe: Be uns bekommen Sie Infos zu vielen Themengebieten - unter anderen hier Infos zurm Thema oder hier Infos zum Thema Royals.