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Kirchensteuer: Sparen ohne Kirchenaustritt - so geht's
Die Kirchensteuer ist einer der Hauptgründe warum Menschen aus der Kirche austreten. Doch kann man eigentlich auch ohne Kirchenaustritt sparen?
Kirchensteuer.jpeg       -  Kann man bei der Kirchensteuer eigentlich auch sparen, ohne aus der Kirche auszutreten?
Foto: Hendrik Schmidt, dpa (Symbolbild) | Kann man bei der Kirchensteuer eigentlich auch sparen, ohne aus der Kirche auszutreten?
Deborah Dillmann
 |  aktualisiert: 15.07.2024 14:52 Uhr

Kirchenaustritte sind in den letzten Jahren immer häufiger geworden. Die Gründe sind verschieden, aber laut einer YouGov-Umfrage im Auftrag der Deutschen Presse-Agentur (dpa) ist die Kirchensteuer auf Platz zwei der Gründe für den Kirchenaustritt gelandet. Wie das Handelsblatt berichtet, gaben 43 Prozent der Befragten an, dass die Kirchensteuer sie zu einem Austritt bewegen könnte. Noch häufiger nannten die Befragten nur den Missbrauchsskandal (49 Prozent) als Grund. Doch kann man bei der Kirchensteuer eigentlich auch sparen ohne gleich aus der Kirche auszutreten?

Wie hoch ist die Kirchensteuer und wer muss sie zahlen?

Die Kirchensteuer wird in Deutschland von den Bundesländern geregelt und beträgt laut dem Bundesfinanzministerium in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer; in den restlichen Bundesländern sind es 9 Prozent.

Ein Beispiel: In diesem Jahr würde eine alleinstehende Person in Baden-Württemberg, die 50.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, laut dem Brutto-Netto-Rechner 7.509 Euro Einkommensteuer zahlen. Darauf würde die Kirchensteuer je nach Bundesland mit 8 Prozent - in anderen Bundesländern außer Bayern mit 9 Prozent - angerechnet werden und mit rund 600 Euro zu Buche schlagen.

Steuerpflichtig sind dem Bundesfinanzministerium zufolge aber nur Menschen, die in Deutschland wohnen und Mitglieder oder Angehörige einer Religionsgemeinschaft sind, die Kirchensteuer erhebt. Dem Finanzratgeber Finanztip zufolge zählen dazu alle katholischen Kirchen, die altkatholische Kirche, die evangelischen Landeskirchen, freireligiöse Gemeinden, die Französische Kirche zu Berlin, die Mennonitengemeinde in Hamburg-Altona, die Unitarische Religionsgemeinschaft Freier Protestanten in Rheinland-Pfalz, die jüdischen Kultusgemeinden sowie die israelitischen Religionsgemeinschaften.

Wie kann man bei der Kirchensteuer ohne Kirchenaustritt sparen?

Wer bei der Kirchensteuer sparen möchte, muss nicht gleich aus der Kirche austreten. Es gibt auch andere Wege, um den Betrag zumindest etwas zu senken. So profitieren etwa Menschen, die Kinder haben. Laut dem Bundesfinanzministerium werden nämlich Kinderfreibeträge für die Berechnung der Kirchensteuer berücksichtigt und mindern diese.

Ein Kirchenaustritt als Sparmaßnahme lohnt sich außerdem nicht, wenn das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt - für das Jahr 2022 beträgt dieser laut Finanztip bei einer Einzelveranlagung 10.347 Euro. In diesem Fall werden weder Einkommen- noch Kirchensteuer fällig. Verheiratete, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, profitieren doppelt vom Grundfreibetrag.

Auch Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers können zu einer geringeren Kirchensteuer führen. Auf Sachzuwendungen kann etwa eine pauschale Lohnsteuer angesetzt werden und bei solchen Pauschalisierungen fällt der Kirchensteuersatz Finanztip zufolge meist niedriger aus. In Baden-Württemberg liegt er etwa bei 5,5 statt 8 Prozent. Wer eine Abfindung erhält, muss auch auf diese Kirchensteuer zahlen, aber beim Kirchensteueramt kann ein Teilerlass beantragt werden. Oft erlässt die Kirche Betroffenen dann die Hälfte der Kirchensteuer. Eine Pflicht gibt es aber nicht.

Menschen, die besonders viel Geld verdienen, sollten eine Kappung der Kirchensteuer in Betracht ziehen. In den meisten Kirchen und Bundesländern lässt sich so die Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens reduzieren, schreibt lohnsteuer-kompakt.de. Die Einkommensteuer gilt dann nicht mehr als Bemessungsgrundlage. Um die Kappung nutzen zu können, muss laut Finanztip die sogenannte Kappungsschwelle überschritten werden, die in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt ist. In Bayern gibt es diese Regelung allerdings nicht.

Wer diese Tipps nicht nutzen kann, hat vielleicht mit diesem mehr Glück: Über die Steuererklärung kann man sich unter Umständen einen Teil der Kirchensteuer zurückholen. Laut §10 Absatz 1 Nummer 4 im Einkommensteuergesetz können gezahlte Kirchensteuern als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach gesondertem Tarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde. Laut Finanztip muss dazu lediglich die gesamte Kirchensteuer und das Kirchengeld sowie erstattete Kirchensteuer in der Steuererklärung in der Anlage Sonderausgaben angegeben werden.

Übrigens: Wer beispielsweise im Oktober aus der Kirche austritt, ist laut Finanztip abhängig vom Bundesland entweder ab Ende Oktober oder Ende November nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Die Kirchensteuer für das Austrittsjahr wird dann anteilig fällig. Für die Berechnung wird der Jahresbetrag gezwölftelt und auf die Monate angerechnet, in denen eine Steuerpflicht bestand. Das gilt im Übrigen auch bei einem Kircheneintritt.

 
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