Betreuungskosten für die Kinder sind für viele Familien keine Kleinigkeit. Kosten für die Kita, den Babysitter oder die Haushaltshilfe belasten spürbar den Haushalt. Der Staat gewährt daher einen gewissen Spielraum bei der Steuer. Bis zu 4000 Euro können demnach steuerlich geltend gemacht werden, das heißt, vom zu versteuerten Einkommen am Ende des Jahres abgezogen werden. Welche Betreuungskosten unter Sonderausgaben fallen, welche nicht, und wie sie in der Steuererklärung angegeben werden müssen, lesen Sie hier.
Betreuungskosten von Steuer absetzen: Nicht alles zählt als Sonderausgaben
Als Sonderausgaben zählt das Finanzamt laut dem Verbraucherportal Stiftung Warentest mitnichten alle anfallenden Betreuungskosten der Kinder, sondern nur bestimmte (siehe unten) - und davon auch nicht die gesamte Summe, sondern lediglich zwei Drittel aller infrage kommender Aufwendungen.
Immerhin können Eltern für jedes Kind maximal 6000 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Zwei Drittel davon, also 4000 Euro, werden dann angerechnet, das heißt von der Bemessungsgrundlage des Einkommens abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen verringert sich also um maximal 4000 Euro, wobei dies für beide Elternteile gilt und bei einer gemeinsamen Steuererklärung nicht doppelt geltend gemacht werden kann. Doch welche Betreuungskosten fallen eigentlich unter absetzbare Sonderausgaben?
Welche Betreuungskosten sind von der Steuer absetzbar?
Vorausgesetzt das Kind hat seinen 14. Geburtstag noch nicht erreicht, besteht die Möglichkeit, gewisse Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen. Welche das sind und welche Voraussetzungen dabei gelten, lesen Sie hier:
- Steuerlich geltend gemacht werden können laut finanztipp.de Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern, in Ganztagspflegestellen und in Internaten.
- Auch die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen oder Kinderschwestern zählt das Finanzamt zu Sonderausgaben.
- Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen (zum Beispiel Babysitter, eine Nanny oder Au-pair).
- Auch die Ausgaben für die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben können abgesetzt werden, wobei das Finanzamt hier eine unklare Grenze zur Nachhilfe zieht.
Nicht zu Betreuungskosten zählt das Finanzamt laut finanztipp.de stattdessen Klassenfahrten oder Ferienlager, Musikunterricht oder Sport- und Freizeitaktivitäten sowie Aufwendungen für Verpflegung, Nachhilfe und Schulgeld. Hier lesen Sie übrigens, wie Sie Versicherungen von der Steuer absetzen können und worauf in der Steuererklärung bei einer Scheidung zu achten ist.
Oma und Opa als Babysitter: Lässt sich das von der Steuer absetzen?
In vielen Familien springen auch immer wieder die Angehörigen, typischerweise die Großeltern ein. Auch in diesem Fall können die Kosten, etwa für den Fahrweg der Großmutter, steuerliche geltend gemacht werden. Hierfür braucht es laut finanztipp.de lediglich eine schriftliche Vereinbarung, dass die Großmutter das Kind regelmäßig betreut und für jeden gefahrenen Kilometer beispielsweise 30 Cent als Aufwandsentschädigung bekommt.
Wie Betreuungskosten in der Steuererklärung angeben?
Die Betreuungskosten müssen bei der Steuererklärung in der "Anlage Kind" angegeben werden. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage erforderlich. So können Eltern die Kosten für jedes Kind einzeln absetzen. Hierfür braucht es notfalls Belege vom Babysitter, Kindergarten oder Hort. Als Beleg gilt auch eine Banküberweisung, insofern sollte von Bar-Bezahlungen an den Babysitter abgesehen werden. Übrigens lesen Sie hier, welche Fristen Sie bei der Abgabe der Steuererklärung 2023 beachten müssen und was Rentner bei der Steuererklärung nicht aus den Augen verlieren sollten. Auch für Studenten kann sich die Steuererklärung lohnen.
Finanztipp.de rät zudem: Wer bereits einen groben Überblick über anfallende Betreuungskosten im Jahr hat, sollte beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen und diesen an den Arbeitgeber weiterleiten. So werden die Kinderbetreuungskosten bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt, was sich sofort beim monatlichen Netto bemerkbar macht. Familien können ihren Haushalt so bereits im Voraus entlasten.